Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Sept. 2016 - 14c C 52/16
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2016
durch die Richterin am Landgericht Dr. S
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage ist unbegründet.
3Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten wegen dessen Tätigwerdens bei der Abwicklung des Verkehrsunfalls vom 30.10.2015. Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist im Verhältnis zur Beklagten mit 1.074,39 EUR anzusetzen. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte auch abgerechnet, so dass dem Kläger kein weitergehender Anspruch zusteht.
4Der Kläger hat sich mit seiner Klage nicht gegen den von der Beklagten erfolgten geringeren Ansatz der Sachverständigenkosten sowie der Schadenspauschale gewandt, sondern lediglich gegen den erfolgten Abzug des Restwertes vom Wiederbeschaffungswert. Diesen Abzug hat die Beklagte indes zu Recht vorgenommen. Der Restwert des beschädigten Fahrzeuges ist dem Gegenstandswert für die Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht hinzuzurechnen. Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung einen Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen (vgl. BGH NJW 2005, 2541, 2543). Der Schadensersatzanspruch wird durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt (vgl. BGH NJW 2005, 2541, 2543; BGH NJW 2005, 3134 m.w.N.).
5Auch wenn sich der Geschädigte bei der Verwertung des Restwertes anwaltlich beraten lässt, zieht das nicht zwangsläufig die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach sich. Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten ist hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH NJW 2008, 1888). Benötigt der Geschädigte darüber hinaus juristischen Rat, erfolgt dieser auf eigene Rechnung des Geschädigten.
6Im Übrigen wäre der Gegenstandswert auch in dem Fall, dass der Kläger das Fahrzeug an die Beklagte herausgegeben hätte und dafür den gesamten Schaden ersetzt verlangt hätte, kein höherer Gegenstandswert anzusetzen gewesen, denn auch in diesem Fall wäre das Schadenssaldo kein anderes. Der Gesamtschaden hätte dann lediglich Zug um Zug gegeben die Herausgabe des Wagens verlangt werden können.
7Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolgt darauf berufen, er habe das von der Beklagten vermittelte Restwertangebot angenommen. Dies zu tun stand dem Kläger frei. Es lag gerade kein Fall des § 362 Abs. 2 BGB vor. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Alleine der Umstand, dass die Beklagte mitteile ihr liege ein Restwertangebot vor, ist insofern jedenfalls nicht ausreichend. Vielmehr erfolgte – wie in solchen Fällen üblich – lediglich eine Weitergabe des Angebots an den Kläger, damit dieser auf das Angebot zurückgreifen konnte, um einen Vertrag mit dem Antragenden abzuschließen. Der Kläger hat selber keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die Beklagte das Angebot bereits angenommen hatte. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, käme aber eine Anwendung des § 362 Abs. 2 BGB in Betracht.
8Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
9Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die streitgegenständliche Rechtsfrage wurde bereits höchstrichterlich entschieden. Insofern wird auf die zitierten Entscheidungen des BGH verwiesen.
10Der Streitwert wird auf 290,83 EUR festgesetzt.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
131. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
142. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
15Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
16Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
17Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
18Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
19Dr. S
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.