Amtsgericht Dortmund Urteil, 12. Nov. 2014 - 724 Ds - 263 Js 1969/14 - 332/14

Gericht
Tenor
E Angeklagte wird wegen Diebstahls in fünfzehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 242 Abs. I, 243 Abs. I Nr. 3, 123 Abs. I, 52, 53 StGB, 17 Abs. II BZRG.
1
G r ü n d e :
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)
3I.
4E 40-jährige Angeklagte lebt von seiner Ehefrau, mit E er drei Kinder hat, getrennt. Seine Kinder sind zwischen 6 und 14 Jahre alt. E älteste Sohn lebt theoretisch bei ihm, seit seiner Inhaftierung wohnt er bei seiner Schwester. Die anderen Kinder wohnen bei seiner Frau. E Angeklagte gibt an, seit seinem 16. Lebensjahr Kokain und Marihuana zu konsumieren. Nachdem er die 10. Klasse absolviert hatte, begann er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer, die er jedoch drogenbedingt abbrach. Sodann arbeitete er immer mal wieder als ungelernter Arbeiter. Zu einer weiteren Berufsausbildung kam es nicht mehr.
5Strafrechtlich ist E Angeklagte ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 09.04.2015 bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
6Zwischen 1991 und 1994 trat E Angeklagte insgesamt zweimal als Jugendlicher in Erscheinung, wurde aber auch als Jugendlicher schon zu einer Jugendstrafe verurteilt.
7Am 18.08.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
8Am 24.02.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Kleve wegen unerlaubter gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung.
9Am 20.10.1998 wurde E Angeklagte vom Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt.
10Am 17.11.1998 wurde E Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen vom Amtsgericht Dortmund zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt.
11Aus den beiden zuletzt genannten Entscheidungen bildete das Amtsgericht Dortmund nachträglich durch Beschluss am 06.05.1999 eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
12Am 10.05.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
13Am 13.01.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
14Am 09.01.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
15Am 27.05.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
16Am 08.04.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
17Am 09.03.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
18Am 26.04.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
19Am 05.09.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
20Am 02.07.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
21Am 05.11.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.
22Am 16.01.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
23Am 04.08.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Diebstahls in zehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.
24II.
25In E Sache traf das Gericht folgende Feststellungen:
26Die Tat vom 02.07.2014 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 22.09.2014 – Az.: 263 Js #####/#### -), die Tat vom 19.09.2014 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 30.09.2015 – Az.: 263 Js #####/####) und die Tat vom 06.08.2014 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 07.10.2014 – Az.: 263 Js #####/####) wurden zunächst zur eigenen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und sodann im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung im Übrigen eingestellt.
27Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 26.11.2014 (Az.: 263 Js #####/####):
28Am 13.10.2014 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma L, Luisenglück 43 in Dortmund, zwei Druckerpatronen zum Preis von 121,98 Euro.
29Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 26.11.2014 (Az.: 263 Js #####/####):
30Am 24.10.2014 entwendete er aus den Auslagen E Firma dm, X. 6-8 in Dortmund, elektrische Zahnbürsten im Gesamtwert von 259,85 Euro, indem er sie unbezahlt in eine mitgeführte mit Alufolie ausgekleidete Tüte steckte.
31Die Tat vom 04.08.2014 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 26.11.2014 – Az.: 263 Js #####/####) wurde ebenfalls zur eigenen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und sodann gemäß § 154 Abs. II StPO eingestellt.
32Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.12.2014
33(Az.: 263 Js #####/####):
34Am 20.11.2014 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma L3, X-Weg in Dortmund, zwei Messersets zum Preis von 258,90 Euro.
35Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.12.2014
36(Az.: 263 Js #####/####):
37Am 27.10.214 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma L2, X-Weg in Dortmund, drei Messer zum Preis von 278,90 Euro, um diese für sich zu behalten.
38Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.12.2014
39(Az.: 263 Js #####/####):
40Am 30.10.2014 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma N „Outlet My Shoes“, X. 5a in Dortmund, zwei Paar Schuhe E Firma „Bugatti“ zum Preis von 139,90 Euro.
41Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 18.03.2015
42(Az.: 263 Js 435/15):
43Am 08.01.2015 entwendete E Angeklagte gegen 17:06 Uhr aus den Auslagen E Firma I, C-Straße – 22 in Dortmund, zwei Bosch-Bohrmaschinen zum Verkaufspreis in Höhe von insgesamt 183,95 Euro, indem er die unbezahlten Artikel in einer mitgeführte Tasche einsteckte und den Kassenbereich ohne Bezahlung verließ.
44Die Tat vom 07.11.2014 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 22.03.2015 – Az.: 120 Js 129/15 - ) wurde ebenfalls zur eigenen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und sodann gemäß § 154 Abs. II StPO eingestellt.
45Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 13.04.2015
46(Az.: 263 Js 647/15):
47Am 05.03.2015 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Streich-Apotheke in E Evinger T3. 583-587 in Dortmund, sechzehn Tuben Zahnpasta zum Preis von 95,20 Euro, um diese für sich zu behalten.
48Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 13.04.2015
49(Az.: 263 Js 648/15):
50Am 27.01.2015 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma L2, X-Weg 30-36 in Dortmund, zwei Rasierer C 7 zum Verkaufspreis von 499,98 Euro.
51Die Tat vom 10.02.2015 (Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 10.04.2015 – Az.: 263 Js 530/15 - ) wurde ebenfalls zur eigenen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und sodann gemäß § 154 Abs. II StPO im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung im Übrigen eingestellt.
52Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 17.08.2015
53(Az.: 263 Js #####/####):
54Am 19.03.2015 entwendete E Angeklagte aus E Filiale L2, X-Weg in Dortmund einen Rasierer E Marke C zum Preis von 179,99 Euro, um diesen für sich zu behalten.
55Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 21.08.2015
56(Az.: 263 Js #####/####):
57Am 02.05.2015 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma T, X-Weg 70-84 in Dortmund, eine Kamera zum Preis von 469,99 Euro.
58Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 16.09.2015
59(Az.: 263 Js #####/####):
60Am 09.05.2015 entwendete E Angeklagte aus den Auslagen E Firma L2, X-Weg in Dortmund ein Paar Sportschuhe zum Preis von 89,95 Euro, indem er die Schuhe den Auslagen entnahm und in eine mitgeführte mit Alufolie präparierte Einkaufstasche steckte.
61Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 16.09.2015
62(Az.: 263 Js #####/####):
63Am 16.05.2015 entwendete E Angeklagte gegen 19:25 Uhr aus den Auslagen E Firma L2, X-Weg in Dortmund, zwei Paar Sportschuhe zum Preis von 179,90 Euro, indem er die Schuhe den Auslagen entnahm und in eine mitgeführte Tasche steckte.
64Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.10.2015
65(Az.: 120 Js 753/15):
66Am 16.03.2015 entwendete E Angeklagte gegen 18:00 Uhr aus dem Aldi-Markt T-Straße. 144-146 in Dortmund, zweiundfünfzig Schachteln Pralinen E Sorte „Ferrero Küsschen“ zum Gesamtverkaufspreis von 57,27 Euro, indem er diese in seine mitgeführte Tragetasche steckte und mit E Ware den Kassenbereich verließ, ohne die Ware zu bezahlen.
67Anklage E Staatsanwaltschaft Dortmund vom 29.10.2015
68(Az.: 120 Js 633/15):
69Am 18.06.2015 begab sich E Angeklagte gegen 16:40 Uhr in die L2-Filiale an E T2. 47-50 in Münster. Den dortigen Auslagen entnahm E Angeklagte zwei Parfum-Packungen E Marke „Dior“ im Gesamtwert von 236,49 Euro. Die Packungen steckte er in eine mitgeführte präparierte Plastiktüte. Mit den eingesteckten Parfumflaschen verließ E Angeklagte die Filiale. Ihm war dabei bewusst, dass gegen ihn wegen vorheriger Taten ein Hausverbot bezüglich aller Filialen E Firma L2 ausgesprochen worden war. Die genannten Artikel wollte E Angeklagte veräußern, um so seine fortbestehende Betäubungsmittelsucht zu finanzieren.
70Bei E Begehung aller Taten stand E Angeklagte unter erheblichem Suchtdruck. Die entwendeten Gegenstände beabsichtigte er zu verkaufen, um so aus den Erlösen seine Drogensucht zu finanzieren.
71III.
72Die obengenannten Feststellungen beruhen auf E glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten in E Hauptverhandlung, sowie auf E Vernehmung des Zeugen Y und des Zeugen N2.
73E Angeklagte hat sich daher des Diebstahls in fünfzehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch schuldig gemacht.
74E Strafrahmen war vorliegend § 243 Abs. I Nr. 3 StGB zu entnehmen, da E Angeklagte handelte, um aus dem Erlös E Diebstahlstaten sein Lebensunterhalt und seine Drogensucht zu finanzieren.
75§ 243 StGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.
76Auch wenn E Angeklagte handelte - als er unter Suchtdruck stand - kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen. E Angeklagte handelte in allen Fällen zielstrebig und verfügte in allen Fällen über Erinnerungen an seine Taten.
77Im Rahmen E Strafzumessung im engeren Sinne sprach zu Gunsten des Angeklagten dessen vollumfängliche geständige Einlassung, sowie E Umstand, dass er bei Begehung aller Taten unter erheblichem Suchtdruck stand. Bei allen Taten handelt es sich ferner um klassische Beschaffungskriminalität.
78Zum Nachteil musste dem Angeklagten gereichen, dass er erheblich strafrechtlich vorbelastet ist.
79Ferner waren eine hohe Rückfallgeschwindigkeit und die Vielzahl E Taten in kurzer Zeit zu berücksichtigen.
80Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht pro Tat Einzelstrafen von fünf Monaten für tat- und schuldangemessen.
81Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zu bilden.
82Diese Strafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
83E Angeklagte ist untherapiert drogensüchtig. Solange diese Drogensucht fortbesteht, wird E Angeklagte weitere Straftaten begehen, um diese Sucht zu finanzieren.
84Sollte E Angeklagte sich aus E Haft heraus entschließen, eine Therapie zu beginnen, so wird bereits jetzt die Zustimmung zur Zurückstellung gemäß § 35 BtMG erteilt.
85IV.
86Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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Annotations
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder - 2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
- 1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder - 2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.
(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.