Amtsgericht Dortmund Beschluss, 06. März 2014 - 257 IK 195/11
Tenor
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
wird festgestellt, dass die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, die der Schuldner im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber, D GmbH, erhält, Erschwerniszulagen sind.
Sie unterliegen damit der Unpfändbarkeit des § 850a Nr.3 ZPO.
1
Gründe:
2Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22.02.2013 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Treuhänderin ist Rechtsanwältin N. Der Schuldner hat der Treuhänderin seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus jedem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten.
3Der Schuldner beantragt, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 14.02.2014 im Wege eines klarstellenden Beschlusses festzustellen, dass die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, die der Schuldner im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber, der D GmbH, erhält, Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr.3 ZPO sind und damit unpfändbar sind.
4Er führt dazu diverse aktuelle Rechtsprechungen an, welche Zuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten wie Sonntags- und Nachtzuschläge gemäß § 850a Nr.3 ZPO als unpfändbar ansehen. Die angeführten Entscheidungen stammen überwiegend aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit und befassen sich ausschließlich mit Beamtenbezügen.
5Die Treuhänderin wendet sich gegen den Antrag und trägt vor, dass Erschwerniszulagen nicht durch die schlechte Lage der Arbeitszeit, sondern erst durch die Art der Arbeit entstehen. Sie führt dazu eine Kommentarstelle an und die Entscheidung des I LAG vom 25.11.1988 (13 SA 359/88), welche die Argumentation stützen. Zudem hält sie die vom Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners angeführte Rechtsprechungen aufgrund des Beamtenbezugs in diesem Fall für nicht anwendbar, da die Vergleichbarkeit fehlt.
6Sie beantragt daher, die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge für pfändbar zu erklären.
7Die Begründung der Treuhänderin hält einer näheren Überprüfung nicht stand.
8Die Vorschriften der §§ 850 ff ZPO zum Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen sind gemäß § 850 Abs.2 ZPO sowohl für Arbeitslöhne als auch für Dienstbezüge von Beamten anwendbar. Entscheidungen und Kommentierungen zu den entsprechenden Vorschriften sind daher übertragbar.
9Insbesondere machte das OVG Lüneburg - ebenfalls zitiert vom Schuldnervertreter - in der Begründung seiner Entscheidung vom 17.09.2009 (5 ME 186/09) keinen Unterschied zwischen Arbeitslohn und Dienstbezügen. Es setzt sich umfangreich mit der Kommentierung auseinander und kritisiert, dass diese ohne nähere Begründung auf die Art der Arbeit abstelle. Auch die von der Treuhänderin zitierte Entscheidung des LAG bezieht sich lediglich auf die "herrschende Meinung" der Kommentierung.
10Jedoch lässt die Entstehungsgeschichte des § 850a Nr.3 ZPO keinen Raum für eine differenzierte Auslegung des Begriffs der "Erschwerniszulagen". Die Vorschrift führt ausdrücklich neben den Erschwerniszulagen noch die Gefahren- und Schmutzzulagen - die eben jene Art der ausgeübten gefährlichen oder schmutzigen Tätigkeit betreffen - an, sodass eine weitere bzw. nochmalige Differenzierung der "Erschwerniszulagen" zu so gut wie keinem Anwendungsbereich mehr führen würde.
11Auch das LG Hannover - ebenfalls zitiert vom Schuldnervertreter - schließt sich in seiner Entscheidung vom 21.03.2012 (11 T 6/12), welche ein Insolvenzverfahren betrifft, dem OVG an. Es führt zudem an, dass es sich bei einer Arbeit zu ungünstigen Zeiten um einen außergewöhnlichen, mithin besonderen Arbeitseinsatz handelt, der nach dem Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes entsprechend zu honorieren ist. Die Gläubigerinteressen sind insofern gewahrt, als dass nur solche Erschwerniszulagen unpfändbar sind, die den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (§ 850a Nr.3 a.E. ZPO).
12Folglich sind die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr.3 ZPO und damit unpfändbar.
13Dem Antrag des Schuldners war somit stattzugeben.
14Rechtsmittelbelehrung:
15Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses bzw. die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Dortmund eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.
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Referenzen - Gesetze
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:
- a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann; - b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.