AGDO 11 VI 450/11
Tenor
In der Nachlasssache
werden die Anträge der Antragstellerin vom 27.02.2012 und 26.03.2012 auf Erteilung eines Alleinerbscheins nach der Erblasserin zurückgewiesen.
1
Gründe
2Mit den o.g. Anträgen beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines Alleinerbscheins nach der Erblasserin.
3Der Antrag vom 28.02.2012, gestellt beim Amtsgericht N, enthielt keinerlei Hinweise zu den Familienverhältnissen der Erblasserin. In diesem Antrag wurden nur die Erblasserin und die Erbin aufgeführt. Trotz der eidesstattlichen Versicherung, dass keine weiteren Erben vorhanden sind, war dieser Antrag so nicht ausreichend, da das Erbrecht der Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt wurde.
4Daher wurde mit Schreiben vom 08.03.2013 um Ergänzung dieses Antrags gebeten.
5Am 26.03.2012 ergänzte die Antragstellerin den o.g. Antrag wiederum beim Amtsgericht N.
6Dieser Antrag enthielt insgesamt nur Angaben zur väterlichen Linie. Bezüglich der mütterlichen Linie wurde nur angegeben, dass Angaben zu den Eltern der Mutter der Erblasserin (und somit auch zu weiteren mütterlichen Verwandten) nicht gemacht werden können.
7Alle weitere namentlich aufgeführten Personen sind "nur" Erben von der väterlichen Seite der Erblasserin.
8Daher bezieht sich die in diesem Antrag aufgeführte eidesstattliche Versicherung auch nur auf die in dieser Linie aufgeführten Erben.
9Der Wegfall oder das Fehlen von mütterlichen Verwandten konnte in diesem Antrag mangels Kenntnis seitens der Antragstellerin nicht an Eides statt versichert werden.Mit Zwischenverfügung vom 05.04.2012 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass Erben der 3. Ordnung alle Großeltern der Erblasserin bzw. deren Abkömmlinge sind und allein die Tatsache, dass mütterliche Erben nicht bekannt sind, nicht dazu führt, dass die Großeltern väterlicherseits bzw. deren Erben Alleinerben werden.
10Es wurde der Antragstellerin anheimgestellt, weitere Nachweise einzureichen oder einen Teilerscheinsantrag zu stellen.Der zwischenzeitlich von der Antragstellerin beauftragte Rechtsanwalt Herr T teilte mit Schreiben vom 22.11.2012 mit, dass an den gestellten Erbscheinsanträge festgehalten werde, da zum einen nach 120 Jahren eine Todesvermutung gelte und zum anderen ein Teilerschein der Mandantin nicht weiterhelfe.
11Nach diversen weiteren Schreiben, die den Sachverhalt nicht aufklären konnten,gab die Antragstellerin beim Amtsgericht N eine erneute eidesstattliche Versicherung ab.
12Die Antragstellerin erklärte in diesem Protokoll erneut, dass Angaben zu der Mutter der Erblasserin nicht gemacht werden können und versicherte dies erneut an Eides statt.Weiterhin beantragte die Antragstellerin eine öffentliche Aufforderung bezüglich der mütterlichen Linie.
13Diese öffentliche Aufforderung wurde durch das Gericht mit Schreiben vom 20.06.2013 abgelehnt, da dieser Antrag zu diesem Zeitpunkt bereits telefonisch gestellt worden war.
14Weiterhin wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass die o.g. Erbscheinsanträge keine Angaben über die ersten Ehe der Erblasserin enthalten.
15Herrn Rechtsanwalt T wurde vorgeschlagen, dass die Antragstellerin die o.g. Anträge dahingehend abändert, dass sie einen Teilerschein zu ½ beantragt und bezüglich des weiteren Erbanteils eine Nachlasspflegschaft angeordnet wird.
16Mit Schreiben vom 01.01.2004, bei Gericht eingegangen am 01.10.2013, wurdedies von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass vorliegend keine Erben unbekannt sind und dies durch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin ausreichend nachgewiesen sei.
17Im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt vollinhaltlich Bezug genommen.Die Alleinerbenstellung der Antragstellerin ist nicht ausreichend nachgewiesen.
18Sowohl durch die eidesstattliche Versicherung vom 26.03.2012 als auch durch eidesstattliche Versicherung vom 11.04.2013 wurde seitens der Antragstellerin hinsichtlich der mütterlichen Linie lediglich an Eides statt versichert, dass keine Angaben gemacht werden können.
19Es wurde durch die Antragstellerin nie vorgetragen, an Eides statt versichert und-soweit erforderlich- urkundlich nachgewiesen (z.B. Geburtsurkunde der Mutter der Erblasserin), dass die Großeltern der Erblasserin neben der Erblasserin keine weiteren Kinder haben. Diese Kinder bzw. deren Abkömmlinge wären neben der Antragstellerin erbberechtigt, da diese ebenfalls Erben der 3.Ordnung wären.
20Weiterhin geht aus der Heiratsurkunde der Eltern der Erblasserin ein I I2 als Trauzeuge hervor, bei dem es sich dem Alter und dem Namen nach um einen Bruder der Mutter der Erblasserin handeln könnte.
21Auch dazu wurde trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts nichts vorgetragen.Weiterhin wurde trotz Hinweises nichts zu der 1.Ehe der Erblasserin, geschlossenam 29.11.1946 (siehe Randvermerk an der Heiratsurkunde der Erblassereltern), vorgetragen.Da ein Teilerbscheinsantrag nicht vorliegt, war wie erkannt zu entscheiden.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
24Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
25Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
ra.de-Urteilsbesprechung zu AGDO 11 VI 450/11
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