Amtsgericht Detmold Beschluss, 07. Juli 2016 - 33 F 200/16
Tenor
Die elterliche Sorge für das Kind T, wird den Eltern gemeinsam übertragen.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 1626 a Abs. 2 BGB.
3Die elterliche Sorge für das Kind T steht der Kindesmutter bisher gemäß § 1626a Abs. 3 BGB alleine zu.
4Der Kindesvater beantragt, die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu übertragen. Die Kindesmutter beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
5Sie trägt vor, der Kindesvater sei nicht so zuverlässig, dass sie - die Kindesmutter - Willens wäre, die elterliche Sorge mit ihm gemeinsam auszuüben.
6Der Kindesvater sei in Bezug auf die Umgangskontakte bisweilen unpünktlich und sei zudem unzuverlässig bei der Medikamentengabe für T.
7Sie haben im Ergebnis kein Vertrauen in den Kindesvater und sei es gewohnt, Entscheidungen selbst zu treffen. Dies wolle sie beibehalten.Der Antrag ist gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB begründet. Die Übertragung widerspricht nicht dem Kindeswohl. Soweit die Kindesmutter vorgetragen hat, sie wolle die Alleinsorge beibehalten, handelt es sich insoweit schon nicht um einen kindeswohlgetragenen Grund im Sinne des § 1626 a Abs. 2 S. 2 BGB.
8Auch im Übrigen ist nichts ersichtlich, das der Vermutung des § 1626 a Abs. 2 S. 2 BGB entgegenstehen könnte.
9Gründe, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen können, müssen „kindeswohlgetragen“ (vgl. BT-Drs. 17/11048, 18) sein; rein paarbezogene Gründe genügen nicht, soweit sie sich nicht auf das Kindeswohl auswirken (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1797, 1798).
10Die rein subjektiven Vorbehalte der Kindesmutter gegen den Kindesvater können daher einer Übertragung der Mitsorge auf den Kindesvater von vornherein nicht entgegenstehen.
11Dass zwischen den Kindeseltern eine hinreichende soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht ergibt sich bereits daraus, dass offensichtlich ein regelmäßiges Umgangsrecht etabliert ist. Angebliche Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Medikamentengabe betreffen eher das Umgangsrecht und nicht die elterliche Sorge. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen der Kindesmutter auch nicht entnehmen, ob es sich bei den - angeblichen - Versäumnissen des Kindesvaters um einen Einzelfall handelt oder nicht.
12Schlussendlich lässt sich aus dem Vorbringen der Kindesmutter allein erkennen, dass sie die elterliche Sorge nicht mit dem Kindesvater teilen möchte, angesichts der offensichtlich bestehenden sozialen Beziehung ergibt sich aber aus § 1626 a Abs. 2 S. 2 BGB die Vermutung, dass die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht (vgl. § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB).
13Von einer - gemäß § 155 a Abs. 3 S. 1 FamFG nicht ausgenommenen - Anhörung des Kindes wurde gemäß § 159 Abs. 2, Abs. 3 FamFG angesichts des Alters des Kindes abgesehen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
15Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
18Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
19Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
- 1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), - 2.
wenn sie einander heiraten oder - 3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.
(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn
- 1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt, - 2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun, - 3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder - 4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, - 2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, - 3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 4.
die Kindesherausgabe oder - 5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.