Amtsgericht Coesfeld Beschluss, 24. März 2015 - 14 M 1169/13

ECLI:ECLI:DE:AGCOE1:2015:0324.14M1169.13.00
24.03.2015

Tenor

1 .) wird auf Antrag des Gläubigers vom 05.03.2015 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 29.11.2013 in Verbindung mit dem Beschluss vom 26.11.2014 dahingehend erweitert und angeordnet, dass ab Rechtskraft dieses Beschluss gem. § 850e Nr. 3 ZPO durch die Drittschuldnerin das Arbeitseinkommen und der Sachbezug des Schuldners (Naturalleistung in Form der unentgeltlichen Nutzung des Dienstwagens) in der Weise zusammenzurechnen sind, dass die Naturalleistung wertmäßig auf die dem Schuldner pfandfrei verbleibenden Teile des Arbeitseinkommens angerechnet wird.

Für den von der Drittschuldnerin dem Schuldner zur Nutzung überlassenen Dienstwagen wird die Sachleistung als Naturalleistung mit einem Wert von 555,00 € monatlich als zusätzlicher Teil des Arbeitseinkommens festgelegt.

Zur Ermittlung des pfändbaren Betrages wird die Naturalleistung mit dem Arbeitseikommen des Schuldners zusammengerechnet.

Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie der Naturalleistung zu entnehmen.

Bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, bleibt die die Ehefrau des Schuldners, Frau G geb. A, weiterhin als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt.

2.) Der Beschluss wird wirksam mit Eintritt der Rechtskraft.

Gründe:

Mit Antrag vom 05.03.2015 begehrt der Gläubiger, dass der Schuldner den Dienstwagen des Schuldners, welcher gem. Lohnbescheinigung in Höhe von 555,00 € als Naturalleistung vom Nettoverdienst in Abzug gebracht wird, mit dem daneben gewährten Arbeitsentgelt zusammenzurechnen ist.

Der Schuldner und die Drittschuldnerin wurden zum Antrag des Gläubigers gehört.

Die Drittschuldnerin beantragt, den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.

Bezieht der Schuldner Naturalleistungen, wie hier einen auch privat nutzbaren Dienstwagen, erspart der Schuldner Aufwendungen aus seinen unpfändbaren Einkünften. Deswegen wäre es unangemessen, den Sachbezug in Höhe von 555,00 € bei der Einkommenspfändung unberücksichtigt zu lassen. Geld- und Naturalleistung sind nach § 850e Nr. 3 S. 1 ZPO zusammenzurechnen, wenn der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch eine Naturalleistung erhält, wobei der unpfändbare Betrag in erster Linie der Naturalleistung zu entnehmen ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die  sofortige  Beschwerde  statthaft.

Sie ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Coesfeld, Friedrich-Ebert-Straße 6, 48653 Coesfeld oder dem Landgericht Münster -Beschwerdekammer-, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, einzulegen.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Coesfeld oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.


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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Coesfeld Beschluss, 24. März 2015 - 14 M 1169/13 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens


Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:1.Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung

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Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.