Amtsgericht Castrop-Rauxel Urteil, 22. Sept. 2014 - 4 C 674/13
Tenor
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 4.238,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 2. zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2., die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vorher Sicherheit in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Garantievertrag. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um die R1 GmbH. Die Beklagte zu 2. betreibt einen Autohandel.
3Anfang Juni 2012 kaufte der Kläger von der Beklagten zu 2. einen PKW Mercedes Benz GLK 220. Gleichzeitig unterzeichneten der Kläger und ein Vertreter der Beklagten zu 2. eine mit Garantievereinbarung überschriebene Erklärung. Hierin heißt es u.a.:
4"Mit der Abwicklung von garantiefähigen Schäden ist allein die R1 GmbH durch den verkaufenden Händler / Garantiegeber beauftragt"
5Der Vertrag enthält oben links ein Symbol der Beklagten zu 1. Wegen der Einzelheiten wird auf den Garantievertrag vom 04.06.2012, Bl. 35 d.A., bezug genommen.
6In den Garantiebedingungen heißt es im Klappentext (Bl. 37): "Ihr Händler unterstreicht mit dieser Garantie die besondere Qualität ihres Fahrzeugs. Er hat uns als Dienstleister mit der gesamten Abwicklung dieser Garantie beauftragt."
7In § 3 heißt es u.a.: "Für das im Auftragsformular angeführte Fahrzeug übernimmt der Verkäufer /Garantiegeber die Garantie für die Teile, welche in § 1 aufgeführt sind. Der Verkäufer / Garantiegeber hat die R1 GmbH mit der gesamten Abwicklung der Garantie beauftragt. Alle Anfrage, Schadensmeldungen und Ansprüche, welche die Garantie betreffen, sind an die R1 GmbH zu richten."
8Auf Seite 14 der Garantiebedingungen (Bl. 43 d. A.) heißt es u. a. „Wichtig! Die Garantieverlängerung kann nur durch den ausliefernden Händler erfolgen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Garantiebedingungen (Bl. 3 bis 45 d. A.) Bezug genommen.
9Nachdem der Kläger das Fahrzeug übernommen hatte, war schon nach drei Tagen ein Spiegel defekt. Der Kläger rief dann bei der Beklagten zu 2. an, welche ihn an Mercedes zur Reparatur verwies. Genau dies tat der Kläger. Die an sie übersandte Rechnung zahlte die Beklagte zu 1. ohne einen Kostenvoranschlag zu verlangen.
10Ein halbes Jahr später war ein Thermostat am klägerischen Fahrzeug defekt. Wiederum wurde der Kläger von der Beklagten zu 2. gebeten, den Schaden bei Mercedes beseitigen zu lassen. Auch in diesem Fall glich die Beklagte zu 1. den Schaden aus, nachdem der Kläger sein Fahrzeug hatte reparieren lassen.
11Mit Fax vom 11.04.2013 teilte der Kläger der Beklagten zu 1. mit, dass ein Schaden an dem Fahrzeug bestehe. Er teilte mit, dass der Zylinderkopf einen Schaden erlitten habe und beseitigt werden müsse. Darüber hinaus müssten die Zündkerzen zur Beseitigung des Schadens am Zylinderkopf ausgebohrt werden. Der Kläger übermittelte einen Kostenvoranschlag von der Mercedes Reparatur-Werkstatt zur Beseitigung des Schadens. Die Beklagte zu 1 lehnte daraufhin die Regulierung des Schadens ab.
12Der Kläger ließ sein Fahrzeug am 12.04.2013 für 5.208,04 € brutto (4.376,51 € netto) bei Mercedes in Dortmund reparieren. Der Beklagte forderte daraufhin über seine Prozessbevollmächtigten die Beklagte zu 1. auf, den Klagebetrag an ihn zu zahlen.
13Mit der Klage macht der Kläger einen den Garantiebedingungen entsprechenden Anteil der Reparaturkosten geltend, welcher der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig ist, nämlich 4.238,52 €.
14Der Kläger ist der Ansicht, dass beide Beklagte passivlegitimiert seien. Dies ergebe sich aus den Formulierungen in den Garantiebedingungen und aus dem Kaufvertrag über den PKW.
15Ursprünglich hat der Kläger nur die Beklagte zu 1. auf Zahlung des eben genannten Betrages verklagt. Im Januar 2014 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2. erweitert. Die Klageerweiterung wurde der Beklagten zu am 14.01.2014 zugestellt.
16Der Kläger beantragt nunmehr,
171. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.238,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
182. den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte zu 1. behauptet, dass kein Garantiefall vorliege, weil zuerst die Zündkerzen und dann der Zylinderkopf defekt gewesen seien. Die Beklagte zu 1. sei auch nicht passivlegitimiert, das sei nur die Beklagte zu 2. als Händler und Verkäufer. Eine Vollmacht dergestalt, dass die Beklagte zu 2. Verträge zu Gunsten der Beklagten zu 1. abschließen könne, gebe es nicht.
22Die Beklagte zu 2. behauptet, die Beklagte zu 1. sei passivlegitimiert. Es gebe eine Vollmacht, welche die Beklagte zu 1 ermächtige, Verträge zu Gunsten der Beklagten zu 1. abzuschließen. Selbst wenn die Beklagte zu 2. passivlegitimiert sei, bestehe kein Anspruch des Klägers. Denn der Anspruch des Klägers sei nach den Garantiebedingungen verjährt, weil er außerhalb der Jahresfrist geltend gemacht worden sei. Ferner habe die Beklagte zu 2. keine Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten.
23Das Gericht hat die Parteien bzw. deren gesetzliche Vertreter persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.06.2014, Bl. 104 f. d.A., Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
26A.
27Die Klage ist zulässig. Insbesondere die Parteierweiterung auf die Beklagte zu 2. ist zulässig. Bei der Parteierweiterung handelt es sich um einen Unterfall der Klageänderung (Becker-Eberhard, in: MüKO ZPO, 4. Aufl. 2013, § 263 Rn. 84 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der bisherige Beklagte zustimmt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Eine Zustimmung der Beklagten zu 1. zur Klageerweiterung liegt nicht vor. Allerdings ist die Klageerweiterung sachdienlich, denn der in diesem Prozess zu bestimmende Tatsachenstoff, insbesondere zu Mängelrechten und zu Fragen der Passivlegitimation, kann in einem evtl. Folgeprozess gegen die Beklagte zu 2. verwertet werden.
28B.
29Die Klage ist aber nur teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 4.238,51 € gegen die Beklagte zu 2.. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. besteht allerdings nicht.
30I.
31Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Zahlung von 4.238,51 € aus § 6 der Garantiebedingungen i.V.m. der Garantievereinbarung vom 04.06.2012.
321.
33Passivlegitimiert für einen Anspruch aus der Garantievereinbarung ist die Beklagte zu 2. als Händlerin und Verkäuferin des Fahrzeugs. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. kein Anspruch aus der Garantievereinbarung oder aus kaufvertragsrechtlichen Grundsätzen (§ 437 BGB) zu, weil zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen ist.
34Verträge sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern, wobei der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen ist. Dabei ist insbesondere anhand der Auslegungskriterien des Wortlautes und der Systematik zu bestimmen, was die Parteien vereinbaren wollten. Nach Anlegung dieses Maßstabes ergibt sich, dass die Beklagte zu 1. nicht passiv legitimiert ist, sondern die Beklagte zu 2..
35Dies ergibt sich zunächst aus der Garantievereinbarung vom 04.06.2012 selbst (Bl. 35 d. A.). Diese enthält einen Stempel und einer Unterschrift eines Vertreters der Beklagten zu 2. als Autohändler, von welchem die Klägerin ihr Fahrzeug erworben hat. Einen etwaigen Vertretungszusatz des Händlers, der eine Stellvertretung für die Beklagte zu 1. andeuten würde, ist nicht ersichtlich. In der Erklärung der Garantievereinbarung wird zudem darauf hingewiesen, dass mit der Abwicklung von garantiefähigen Schäden die Beklagte beauftragt ist. Es ist also ersichtlich, dass hier zwischen der Abwicklung und dem verkaufenden Händler/Garantiegeber unterschieden wird. Auch dies macht deutlich, dass die Beklagte zu 1. hier allenfalls Erfüllungsgehilfin des Autohauses ist, jedoch kein eigener Anspruch ihr gegenüber besteht.
36Gegen eine Passivlegitimation der Beklagten zu 1. spricht zudem auch der Text auf Seite 2 der Garantiebedingungen (Bl. 38 d. A.). Dort heißt es, dass er (der Händler) die Beklagte zu 1. als Dienstleister mit der gesamten Abwicklung dieser Garantie beauftragt hat. Auch hier wird also wieder zwischen der Abwicklung der Garantie und der Verpflichtung aus der Garantie unterschieden. Dieselbe Unterscheidung findet sich in § 3 lit. a. Dort wird zwischen Abwicklung und der Verpflichtung unterschieden bzw. zwischen demjenigen, der mit der Abwicklung beauftragt ist und demjenigen, der die Garantie letztlich ausgibt. Dieselben Unterscheiden befinden sich in § 5 Abs. 1 und 2 der Garantiebedingungen. Letztlich folgt dies auch aus Seite 14 der Garantiebedingungen. Auch dort ist noch einmal erwähnt, dass die Garantieverlängerung nur durch den ausliefernden Händler erfolgen kann. Dies bedeutet aber schon nach dem Wortlaut, dass die Garantie an sich auch nur durch den Händler erfolgen kann, also nur dieser der Garantiegeber ist und die Beklagte zu 1. rechtlich keine Verpflichtung trifft.
37Auf den Hinweis des Gerichts, dass hier zu einer evtl. bestehenden Vollmacht zu Gunsten der Beklagten zu 1. noch vorzutragen wäre, erfolgte kein weiterer Vortrag der Beklagten zu 2.
38Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Formulierungen in den Garantiebedingungen etwa missverständlich oder unklar formuliert sind. Ein Rückgriff auf die Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere § 305 c Abs. 2 BGB, kommt insoweit nicht in Betracht. Denn die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass überhaupt ein Vertrag zwischen den Parteien besteht. Diese Frage ist jedoch gerade streitig und der Auslegung bedürftig, so dass § 305 c Abs. 2 BGB zur Lösung der hier zu klärenden Frage keine Antwort bereit hält (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 29.01.2003- VIII ZR 300/02).
39Aus dem Vorgenannten ergibt sich dann aber, dass die Beklagte zu 2. als Händler passivlegitimiert ist.
402.
41Es liegen gegenüber der Beklagten zu 2. auch die Voraussetzungen der Garantiebedingungen vor, § 1 Nr. 1 der Bedingungen und die Aufzählung nach Nr. 22, welche die Zündkerzen enthält. Die Beklagte zu 2, deren Prozessrechtsverhältnis nach § 61 ZPO selbstständig zu betrachten ist, hat nämlich gegenüber dem Kläger nicht bestritten, dass es sich bei den Schäden am Zylinderkopf und dem Austausch der Zündkerzen um Garantiefälle handelt, so dass der Vortrag des Klägers als zugestanden i.S.v. § 138 Abs. 3 ZPO gilt. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass sich ein Streitgenosse i.d.R. stillschweigend den ihm günstigen Vortrag des anderen Streitgenossen zu eigen macht, weil die Beklagten hier erkennbar untereinander streiten, wer für Ansprüche des Klägers haftet.
423.
43Der Kläger hat der Beklagten zu 2. auch nicht die Möglichkeit zur Nacherfüllung verweigert. Denn unstreitig hat der Kläger der Beklagten zu 1. den Schaden am 11.04.2013 gemeldet, und zwar entsprechend den Garantiebedingungen aus § 5. Aus diesen geht hervor, dass der Schaden der Beklagten zu 1. schriftlich anzuzeigen ist. Das ergibt auch Sinn, denn die Beklagte zu 2. will ja nach den Garantiebedingungen gerade dafür sorgen, dass die Abwicklung von Anfang bis Ende die Beklagte zu 1. übernimmt. Nachdem die Beklagte zu 1. die Regulierung ablehnte, durfte der Kläger davon ausgehen, dass eine Regulierung nicht mehr erfolgen würde und er den Wagen reparieren lassen durfte, um sich anschließend den Betrag erstatten zu lassen.
44Im Übrigen entspricht diese Vorgehensweise auch dem zweimaligen bisherigen Vorgehen in der Vergangenheit, wie beim Spiegel und beim Defekt am Thermostat. Diese Vorgehensweise ist als konkludente Abänderung des Vertrags anzusehen (eine Schriftformklausel ist in den Bedingungen nicht ersichtlich), jedenfalls ist es der Beklagten aber nach § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich hier auf die fehlende Nacherfüllungsmöglichkeit zu berufen. Denn nach diesen beiden Defekten durfte der Kläger davon ausgehen, dass auch ohne eine konkrete Reparaturfreigabe die Reparatur zunächst erfolgen durfte mit der Konsequenz, den Betrag anschließend von der Beklagten zu 2. ersetzt verlangen zu dürfen.
45Selbst wenn man das anders sehen wollte, so hat die Beklagte zu 2. aber spätestens mit Stellung des Klageabweisungsantrags zu verstehen gegeben, dass eine weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich, weil nicht erfolgversprechend, ist (vgl. dazu auch Palandt/Grünberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 281 Rn. 14).
464.
47Der Anspruch des Klägers der Höhe nach ergibt sich aus § 6 der Garantiebedingungen und ist zwischen den Parteien der Höhe nach auch nicht streitig.
485.
49Die Beklagte zu 2. ist auch nicht berechtigt, wegen Eintritts der Verjährung die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 2. hat sich zwar auf die Einrede der Verjährung berufen, allerdings liegen die Voraussetzungen der Verjährung nicht vor. Die Verjährung ist nämlich durch Einreichung der Klage gegen die Beklagte zu 2. gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
50Ausweislich des Garantievertrages Bl. 35 d.A. sollen Ansprüche aus der Garantie binnen einen Jahres nach Abschluss des Vertrags verjähren. Hier haben die Parteien aber eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart, was daran deutlich wird, dass die Beklagte zu 2. mit dem Garantievertrag und dem Einsatz der Beklagten zu 1. als Erfüllungsgehilfin dem Kläger dafür einsteht, dass binnen einen Jahres keine Mängel an den genannten Fahrzeugteilen auftreten und sie evtl. auftretende Mängel auch beseitigt. Damit ist die Garantiefrist kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist und damit ist nach der aus Sicht des Gerichts überzeugenden Kommentierung in Staudinger (vgl. Matusche-Beckmann, in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2014, § 443 Rn. 43, insbesondere mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist hier erst mit Entdeckung des Mangels durch den Kläger im April 2013 begann. Denn nur so wird der Käufer auch in die Lage versetzt, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist geltend zu machen. Der Käufer wäre ansonsten gezwungen, bei einem Mangel, der kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ab Abschluss des Vertrags ausläuft, übereilt Ansprüche gegen den Verkäufer zu stellen, die mit weiteren Kosten verbunden sind. Das ist aber im Interesse keiner Vertragspartei. Nachteile drohen dem Verkäufer dadurch nicht, denn ein Mangel, der nach einem Jahr ab Abschluss des Vertrags entdeckt wird, unterliegt in jedem Fall der Verjährung. Hier wurde der Mangel im April 2013 entdeckt, Klageerhebung gegen die Beklagte zu 2. erfolgte innerhalb eines Jahres danach, so dass hier keine Verjährung eingetreten ist.
516.
52Der Zinsanspruch auf den Hauptsacheanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem 15.01.2014, dem Datum der Klagezustellung an die Beklagte zu 2.
53II.
54Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger die Beklagte zu 1. verklagte, denn aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte zu 1. schon nicht passivlegitimiert ist.
55III.
56Die Klage ist auch bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren unbegründet, denn eine außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung an die Beklagte zu 2. selbst hat nicht stattgefunden, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB war.
57IV.
58Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 S.1, 2 ZPO.
59Der Streitwert wird auf 4.238,15 € festgesetzt.
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Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.