Amtsgericht Bonn Urteil, 08. Juni 2016 - 203 C 317/15
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.741,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger und seine jetzige Ehefrau, die Zeugin X, schlossen mit dem Beklagten im Mai 2013 einen Mietvertrag über die Mietwohnung im Erdgeschoss des Objekts T-Straße x in ##### X1 ab. Das Mietverhältnis begann am 01.07.2013. Der Kläger und die Zeugin X zogen am 10.07.2013 in die Wohnung ein. Der Kläger meldeten dem Beklagten bereits eine Woche nach Einzug einen Wasserschaden. Der Beklagte schaltete seinen Gebäudeversicherer ein, wobei der Sachverständige der Versicherung feststellte, dass die Wohnung getrocknet und saniert werden muss. Der Kläger und seine Ehefrau zogen von Ende Juli/Anfang August 2013 bis Ende September 2013 in eine Ersatzwohnung nach S.
3In dem selbständigen Beweisverfahren Landgericht Bonn 7 OH 33/14 stellte der dort beauftragte Sachverständige C1 fest, dass die Sockelabdichtung der Bodenplatte des Objektes unzureichend und mangelhaft war und hierdurch Wasser nach stärkeren Niederschlägen in das Objekt eindringen konnte.
4Mit Schreiben vom 13.12.2015 trat die Zeugin X etwaige Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis an den Kläger ab (vgl. K5, Bl. 74 d.A.).
5Der Kläger behauptet, es sei in dem Objekt kurz nach Einzug zu Schimmelbildung gekommen. Hierdurch seien ein Koffer der Marke Samsonite, eine Kommode und ein Kleiderschrank im Schlafzimmer sowie zahlreiche Küchenschränke von Schimmel befallen worden. Ihm sei ein Schaden von 681,00 € entstanden (vgl. zu Einzelheiten die Aufstellung K3, Bl. 39 d.A.). Für den Umzug in die Ersatzwohnung seien für Mietwagen und Benzin insgesamt 244,85 € angefallen. Für alle mit der Schadensbehebung und dem Umzug zusammenhängenden Arbeiten hätten er und die Zeugin X insgesamt 103 Stunden und 15 Minuten aufgewandt (vgl. die Aufstellung K4, Bl. 40 u. 41 d.A.). Er macht insoweit einen Schaden von 826,00 € geltend.
6Der Kläger beantragt,
78den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.741,85 € nebst Zinsen von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
910die Klage abzuweisen.
Nach Zustellung der Klage am 25.01.2016 hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.05.2016 (Bl. 115 bis 117 d.A.), die beigezogene Akte LG Bonn 7 OH 33/14 sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist begründet.
13Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten folgt aus §§ 536a, 398 BGB.
14Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass das Mietobjekt gemäß § 536a BGB mit einem bereits bei Vertragsschluss vorhandenen Mangel behaftet war. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Gutachten des Sachverständigen C1 im selbständigen Beweisverfahren 7 OH 33/14, das gemäß § 493 Abs. 1 ZPO verwertet werden konnte.
15Demnach ist unterhalb der Betonplatte, auf der sich die Garage sowie der an die Garage anschließende Vorrats-Technikraum befindet, ein Hohlraum vorhanden, wobei der ganze Bereich keinerlei Abdichtung aufweist. Da der Hohlraum unterhalb der Garage höher liegt als die Türschwelle und der Türdurchgang zum Haus, kann das Wasser, das sich unter der Garage bzw. unter dem Fertigteilraum ergießt, ungehindert über die nicht abgedichtete Schwelle und den nicht abgedichteten Teil der Bodenplatte im Bereich des Abstellraums nach innen in das Gebäude laufen. Von dort aus kann es unmittelbar in den Außenmauerwerksquerschnitt und damit weiter in den inneren Fußbodenaufbau eindringen. Der Sachverständige hat auch verifiziert, dass in Höhe der Bodenplatte tatsächlich ein permanenter Wasserstand vorhanden ist. Er hat weiter festgestellt, dass es zur Ableitung und Aufnahme oberflächennaher zufließender Wässer von der Rückseite her an einer querverlaufenden Drainage fehlt. Wegen der weiteren, zwischen den Parteien insofern auch nicht streitigen Einzelheiten des Gutachtenergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen C1 vom 30.03.2015 (K2, Bl. 25 - 38 d.A.) verwiesen.
16Durch diesen baulichen Mangel, der ausweislich des Gutachtens wohl auf mangelnde Planung bzw. Überwachung durch den Architekten zurückzuführen ist, ist dem Kläger auch der behauptete Schaden entstanden. Diese steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Vernehmung der Zeugin X fest.
17Die Zeugin hat glaubwürdig bekundet, wie sie bereits kurz nach Einzug den Schimmelbefall festgestellt hat. Sie hat ferner detailliert dazu Stellung genommen, welche Objekte durch den Schimmelbefall beschädigt worden sind. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf glaubhaft, dass die Zeugin und der Kläger sämtliche Schäden zeitnah dokumentiert haben, weil diese der Versicherung gemeldet werden sollten. Im Hinblick darauf, dass die Schäden auch durch Lichtbilder festgehalten wurden, hat das Gericht an der Richtigkeit der Aussage keinen Zweifel.
18Darüber hinaus sind die von dem Kläger geltend gemachten Positionen auch belegt. Die Rechnungen für die IKEA-Küche (vgl. K8, Bl. 99 d.A.) und die zugehörigen Ersatzteile (vgl. K9, Bl. 107f. d.A.) liegen vor. Die Rechnungen datieren vom 12. bzw. 13.06.2013, so dass auch glaubhaft ist, dass es sich bei den dort aufgeführten Objekten um diejenigen handelt, die für die streitgegenständliche Wohnung angeschafft wurden. Aus der Anlage K10 (Bl. 109 d.A) ergibt sich zudem, dass die Anschrift des streitgegenständlichen Objektes dort als Rechnungs- und Serviceanschrift genannt ist. Die Schadenshöhe konnte gemäß § 287 ZPO im Schätzwege bestimmt werden und beträgt 681,00 €. Die von dem Kläger genannten Zeitwerte hinsichtlich Koffer, Kleiderschrank und Kommode sind plausibel und jedenfalls nicht überhöht. Die Küche war neuwertig.
19Die Mietwagenrechnungen sowie die Tankquittungen liegen ebenfalls vor (vgl. K11 bis K14 Bl. 110-113 d.A.). Die dort genannten Mietzeiträume 01.bis 02.08. sowie 28.09.2013 und die Daten der Tankquittungen korrespondieren mit den Aussagen der Zeugin und unterstützen deren Darstellung bezüglich der zeitnahen Dokumentation der Schadenspositionen. Schließlich und endlich ist auch die Anschaffung der Kommode sowie des Kleiderschrankes belegt (vgl. Bl. 114 d.A.). Der entstandene Schaden ist insgesamt plausibel dargelegt, durch Belege substantiiert und durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Die Schäden summieren sich auf 925,85 €, wobei der Kläger nur 915,85 € geltend gemacht hat.
20Den Schaden hinsichtlich des eigenen Zeitaufwandes des Klägers und der Zeugin X schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 826,00 €. Auch insoweit konnte die Zeugin plausibel erläutern, dass die in der Übersicht K4 angegebenen Arbeitsstunden tatsächlich im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung und dem Umzug angefallen sind. Auch insoweit sind die Angaben nicht unplausibel. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger mit 8,00 € einen moderaten Stundensatz begehrt, bestehen keine Bedenken, den entsprechenden Schaden wie von dem Kläger angegeben zu schätzen. Auf den Haftungsausschluss nach § 24 Ziffer 1 Satz 2 des Mietvertrages beruft sich der Beklagte schon selbst nicht. Zurecht weist der Kläger insofern darauf hin, dass die entsprechende Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a BGB unwirksam ist.
21Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
23Streitwert: 1.741,85 €.
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
261. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
272. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
28Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
29Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
30Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
31Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.
(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.