Amtsgericht Bonn Urteil, 28. Jan. 2014 - 109 C 228/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 5.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, den Kläger beim Hundausführen in der Siegaue im Naturschutzgebiet ohne seine Einwilligung zu fotografieren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Unterlassung von Fotoaufnahmen.
3Der Beklagte beobachtete regelmäßig den Bereich des Naturschutzgebietes Siegmündung, der von dem Landschaftsplan Nr. 1 Siegmündung erfasst ist. Nach Nr. 11 des Landschaftsplanes Siegmündung der Stadt Bonn ist es verboten, Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen; nach Nr. 13 des Landschaftsplanes ist es u.a. verboten, Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen und Wege sowie außerhalb von Park- bzw. Stellplätzen zu betreten, was jeweils ordnungsgeldbewährt ist. Bei Anzeichen von Verstößen hiergegen fertigte der Beklagte Fotoaufnahmen, machte Notizen zu dem von ihm beobachteten Verhalten und schrieb Kennzeichen von Fahrzeugen der betreffenden Personen auf. Dieses Verhalten zeigte er dann bei der örtlichen Ordnungsbehörde, der Stadt Bonn, an und leitete die gesammelten Informationen an diese weiter, um die ordnungsbehördliche Verfolgung etwaiger Verstöße gegen den Landschaftsplan Nr. 1 Siegmündung einzuleiten.
4Am 24.03.2013 fuhr eine Person mit einem BMW, amtliches Kennzeichen ##-## ###, zugelassen auf Herrn Y in das Naturschutzgebiet. Der Fahrer parkte das Fahrzeug ordnungsgemäß und ging im Naturschutzgebiet spazieren. Er führte dabei einen unangeleinten Hund bei sich. Der Beklagte fertigte zehn Fotos von dem Fahrer mit Hund an, die ihn auch vor dem Fahrzeug zeigen. Zudem erstellte folgende Notiz:
5"[Kennzeichen:] ##-## ### [Fahrzeugtyp:] BMW [Farbe:] Silber [Zeit:] 16:44 [Anmerkung:] Das Fahrzeug parkt auf dem P+R-Platz nahe der Siegbrücke. Der Fahrer betritt das Wiesengelände im NSG-Bereich 1.3 nordöstlich der Siegbrücke. Er führt einen zunächst noch angeleinten Hund mit sich, der kurz darauf unangeleint ist (16:46). Um 17:11 erreichte das v.g. Fahrzeug. - S. Verstoß vom 30.09.12. [Verstoß:] 11a, 11b, 13b"
6Am 24.03.2013 hielt der Beklagte von 15:05 Uhr bis 19:17 Uhr 18 Verstöße, in der Zeit vom 16.03.2013 bis zum 25.03.2013 insgesamt gut 35 Verstöße samt Fotos fest, wie der Beklagte in seinem Schreiben vom 26.03.2013 an die Stadt Bonn ausführte; die Fotos übersandte er der Stadt Bonn mit separater Mail. Mit diesem Schreiben übersandte der Beklagte der Stadt Bonn diese Notizen als Anlage zu einer Anzeige, in der er seine Bezeichnung der 17 von ihm verfolgten möglichen Verstöße in Anlehnung an die allgemeinen Verbote für das Naturschutzgebiet Siegmündung gemäß dem Landschaftsplan erläutert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben nebst Anlagen verwiesen (Bl. 8 ff. d.GA.).
7Die Stadt riet daraufhin Herrn Y mit Schreiben vom 06.06.2013 dringend, die Anleinpflicht und das Betretungsverbot einzuhalten. Nachdem dem Kläger Akteneinsicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt des Fahrzeughalters gewährt wurde, erlangte er Kenntnis von den Fotoaufnahmen, die der Beklagte gefertigt hatte. Im Namen des Herrn Y forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 23.07.2013 auf, es zukünftig zu unterlassen, derartige Fotos anzufertigen.
8Der Beklagte beabsichtigt auch weiterhin, dort Fotos von Personen zu machen, die entgegen der Vorgaben des Landschaftsplanes Nr. 1 handeln.
9Der Kläger behauptet, er selbst sei der Fahrer des Fahrzeuges gewesen und von dem Beklagten fotografiert worden.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 5.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, den Kläger beim Hundausführen in der Siegaue im Naturschutzgebiet ohne seine Einwilligung zu fotografieren.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte behauptet nur Fotoaufnahmen zu fertigen, wenn jemand einen Hund unangeleint im Bereich des Naturschutzgebietes laufen lasse oder abseits der vorgesehenen Wege gehe. Er ist außerdem der Ansicht, dass er nicht in das Recht am eigenen Bild eingreife, weil er die gefertigten Fotos nicht verbreiten wolle.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist begründet.
17Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog auf Unterlassung, ihn beim Hundausführen im Naturschutzgebiet in der Siegaue ohne seine Einwilligung zu fotografieren.
18Danach ist der Störer zur Unterlassung verpflichtet, wenn weitere Beeinträchtigungen von Rechtsgütern durch den Störer zu besorgen sind.
19Es liegt durch das Anfertigen von Fotoaufnahmen ein Eingriff in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht am eigenen Bild vor. Von daher kommt es nicht auf die Frage an, ob der Beklagte die Fotos gelöscht hat, entgegen seiner Mitteilung an die Stadt Bonn mit Schreiben vom 26.03.2013, dass ihm im Einzelfall noch weitere Fotos vorlägen, keine Kopien aufbewahrt hat oder die Fotos - außer an die Stadt Bonn - an niemanden geschickt hat; dies auch unabhängig davon, dass der Beklagte allein dadurch schon die Fotos im Sinne des § 22 KUG verbreitet hat.
20Dieses Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Sein Schutzbereich ist bereits eröffnet, wenn ein Bildnis ohne die Einwilligung des Abgebildeten angefertigt wird, selbst wenn dies ohne die Absicht geschieht, das Bild zu veröffentlichen oder zu verbreiten (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955). Mit dem Bundesgerichtshof ist davon auszugehen, dass niemand allgemein Schutz davor verlangen kann, auf öffentlichen Wegen durch andere beobachtet zu werden. Andererseits muss der Einzelne auch in diesem Bereich keineswegs generell dulden, dass jedermann von ihm Bildnisse fertigt. Die spezialgesetzliche, der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild dienende Regelung des § 22 KUG gewährt allerdings keinen Schutz gegen die Herstellung von Abbildungen, sondern nur gegen ihre unzulässige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung. Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. (vgl. BVerfG NJW 1973, 1226; BGH NJW 1992, 2084; NJW 1994, 124). Die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten. (vgl. BGH NJW 1957, 1315; NJW 1966, 2353). Dabei kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. (so BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955)
21Dieser Eingriff in das Recht am eigenen Bild durch das Anfertigen von Fotos ist auch rechtswidrig.
22Bei dem hier vorliegenden offenen Tatbestand der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ist die Rechtswidrigkeit nicht indiziert, sondern muss für den jeweiligen Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen positiv festgestellt werden (Palandt, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 95). Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (so BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955).
23In diesem Fall überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, in der Ausprägung des Rechtes am eigenen Bild, gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beklagten aus Art. 2 Abs. 1 GG. So ist zwar auch der Naturschutz, der für den Beklagten unbestritten das Motiv für die Anfertigung der Lichtbilder bietet, verfassungsrechtlich als Schutzgut des Staates in Art. 20a GG anerkannt. Damit kann der Beklagte zwar auf eine verfassungsrechtlich anerkannte Wertentscheidung Bezug nehmen; allerdings gebührt bei der Abwägung der gegenseitigen Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz die Beeinträchtigung des Klägers.
24Bei der Interessenabwägung wesentlich zu berücksichtigen sind Zweck und konkrete Umstände des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wesentlich zu beachten ist, dass der Beklagte weder zufällig noch im geringfügigen Grade zielgerichtet mit Ordnungswidrigkeit geahndete Verstöße gegen den Landschaftsplan erfasst und fotografiert, sondern er mit 18 dokumentierten und fotografierten Verstößen an dem streitursächlichen Tag und gut 35 mögliche Verstößen in einer Woche zielgerichtet letztlich an behördenstatt Ordnungswidrigkeiten festhält und die Personen während ihres Aufenthaltes systematisch überwacht ohne dass dies dem Kläger als Betroffenen zuvor bekannt gemacht worden wäre. Gerade auch in der heimlichen Fotodokumentation ist eine Missbrauchsgefahr angelegt, die sich der Beklagte zurechnen lassen muss (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.07.2005 - 24 U 12/05; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2001 - 12 U 180/01, beide zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund der systematischen Gebietskontrolle ist in die Abwägung einzubeziehen, dass es sich nicht um die Verfolgung einer erheblichen Straftat handelt, die in ihrer Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers mindestens gleich kommt (vgl. bei einer Körperverletzung bejahend, OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.1997 - 5 U 82/96, juris; OLG Karlsruhe, aaO), sondern es sich vielmehr um eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von maximal 50.000,00 €, §§ 70, 71 LG NRW, wobei der Beklagte zudem keinen Schutz von Individualrechtsgütern bezweckt, sondern ausschließlich im Allgemeininteresse tätig wird.
25Bei der Interessenabwägung sind die vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen weiterhin einzubeziehen, auch dann, wenn sie nicht unmittelbar einschlägig sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 220/12, NJW 2013, 3089).
26Die im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässigen Eingriffe in die Rechte des Betroffenen stehen nur der zuständigen Verwaltungsbehörde zu. Gem. § 35 OWiG ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörde zuständig.
27Ein Eingriff in die Rechte Dritter kann nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verteidigung gegen vorliegende oder drohende Eingriffe in die eigene Rechtsposition oder die Rechtsposition Dritter gerechtfertigt werden. §§ 32, 34 StGB sowie §§ 227 ff. BGB rechtfertigen nur Eingriffe in Rechtspositionen des Angreifers oder Dritter soweit Angriffe auf Individualrechtsgüter vorliegen. Es kann daher kein allgemeiner Rechtsgrundsatz entwickelt werden, dass dem Einzelnen die Verteidigung der Rechtsordnung losgelöst von Individualrechtsgütern erlaubt sei. Dem Bürger ist, wie der Bundesgerichtshof zu Straftaten zutreffend ausgeführt hat, keine Selbsthilfe eingeräumt, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Diese Ordnung zu gewährleisten ist Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe; deren Funktion darf sich der Bürger nicht anmaßen. Für einen Rechtsstaat ist es unverzichtbar, dass Bewahrung und Sicherung eines geordneten Gemeinschaftslebens in erster Linie nicht der Privatinitiative, sondern den an die Verfassung gebundenen Organen des Staates anvertraut ist. Der einzelne kann einer Störung der öffentlichen Ordnung unter Berufung auf Nothilfe grundsätzlich nur entgegentreten, wenn der Störer zugleich als solche geschützte Individualinteressen angreift (BGH Urteil vom 15.04.1975 - VI ZR 93/73, NJW 1997, 1161; vgl. MünchKomm-Grothe § 227 ZPO, Rn. 8; BeckOK-Dennhardt § 227 BGB, Rn. 23).
28Nach § 24 KUG dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit von denBehörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Aufnahme von Bildnissen durch Privatpersonen fällt ausdrücklich nicht hierunter (vgl. BeckOK-Engels § 24 KUG, Rn. 7.1). § 127 StPO normiert ein vorläufiges Festnahmerecht für Jedermann im Falle von Straftaten. Als Ausnahme kann diese Norm nicht zur Begründung eines allgemeinen Rechtsgedankens herangezogen werden, zumal § 127 StPO nur bei Straftaten und nicht bei Ordnungswidrigkeiten gilt.
29Eine Bildaufnahme lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Aufnehmende sich eine Gedächtnisstütze anfertigen will (vgl. BGH Urteil vom 20.05.1958 - VI ZR 104/57, NJW 1958, 1344; BeckOK-Engels, § 24 KUG, Rn. 7.1). Eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. auch § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG) ist ebenfalls nicht einschlägig, da berechtigte Interessen nur solche sein können, zu deren Wahrnehmung der Beklagte befugt wäre, was er - wie dargestellt - nicht ist. Der Beklagte hat durchaus wirksame Mittel um Verletzungen der Gebote und Verbote des Landschaftsplanes Nr. 1 Siegmündung im Rahmen seiner Befugnisse als Privatperson zu verhindern. Er kann Anzeige erstatten und sich als Zeuge zur Verfügung stellen. Weitergehende Eingriffe in Rechte Dritter rechtfertigt das Allgemeininteresse am Naturschutz nicht. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Beweiswert eines Fotos höher ist, da ihm die Frage des Beweiswertes weder zukommt, noch die Beweisführung in seinem Interesse liegt. Letztlich ist eine Parallele dazu, dass dann auch das Fotografieren oder auch nur Aufschreiben von Kfz-Kennzeichen oder sonstigen Daten einer Person unzulässig sein müsste, nicht zu ziehen. Zunächst handelt es sich hierbei nicht um das grundrechtlich geschützte Rechtsgut des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Ausgestaltung des Rechts am eigenen Bild. Zudem ist der Zweck der Kfz-Kennzeichen gerade darauf gerichtet, Dritten die Identifizierung des Kraftfahrzeughalters zu ermögliche, dies zumal in verschlüsselter Form. Letztlich ist ein diesbezüglicher Eingriff in ein etwaiges schutzwürdiges Rechtsgut weniger intensiv.
30Die Wiederholungsgefahr wird bei einer bereits erfolgten Rechtsverletzung vermutet. Der Beklagte hat auch bestätigt, dass er weiterhin Fotos fertigen werde. Dass der Kläger es für nicht sehr wahrscheinlich hält, dass er in dem Naturschutzgebiet der Siegauen seinen Hund noch einmal ausführt, steht der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da die von dem Beklagten weiterhin drohende Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes den Kläger bereits in seinem Entschluss beeinträchtigt, dorthin zufahren - sei es mit oder ohne Hund. Soweit der Beklagte vorträgt, dass er lediglich Aufnahmen erstellen würde, wenn jemand seinen Hund frei laufen lassen oder abseits der Wege gehen würde, steht das mit den vom Beklagten in seinem Schreiben an die Stadt Bonn vom 26.03.2013 aufgeführten 17 Verstößen nicht im Einklang, derentwegen er ebenfalls Lichtbilder tätigt. Ebenfalls hat er am Parkplatz Lichtbildaufnahmen vorgenommen, die keine Verstöße gegen den Landschaftsplan oder sonstige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vorschriften erkennen lassen. Aus diesem Grund ist die Klage auch nicht das Fotografieren des Klägers mit unangeleintem Hund und abseits der Wege zu beschränken.
31Das mit Schriftsatz vom 22.01.2014 neue Vorbringen ist nach § 296a ZPO verspätet. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht angezeigt, § 156 ZPO.
32Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gestützt.
33Die Berufung wird zugelassen, da die Frage inwiefern das Unterlassen des Fotografierens verlangt werden kann, wenn dieses nicht zum Schutz von Individualrechtsgütern sondern zur Ermöglichung einer ordnungsbehördlichen Ahndung von im Allgemeininteresse stehenden Schutzgütern erfolgt, grundsätzliche Bedeutung hat.
34Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
35Rechtsbehelfsbelehrung:
36Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
37a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
38b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
39Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
40Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
41Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
42Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Urteil einreichenAmtsgericht Bonn Urteil, 28. Jan. 2014 - 109 C 228/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.