Amtsgericht Bochum Schlussurteil, 03. Juni 2014 - 65 C 558/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 101,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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TATBESTAND:
2Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten wegen des unerlaubten Anbietens zum Download des Films „X“ am 18.05.2011 über den Internetanschluss des Beklagten.
3Die Klägerin trägt vor, ihr stünden die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmwerk für das Deutsche und Österreichische Territorium zu. Von der Fa. X sei zweifelsfrei ermittelt worden, dass über den Internetanschluss des Beklagten am genannten Tag zwischen 14.58 Uhr und 17.13 Uhr die den Film enthaltene Datei zum Download angeboten worden sei. Die durch das Schreiben vom 31.07.2012 entstandenen Kosten seien daher von dem Beklagten zu erstatten, wobei ein Gegenstandswert i. H. v. 30.000,00 € angemessen und gerechtfertigt sei.
4Die Klägerin beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.005,40 € nebst Zinsen i. H.
6v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
7Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Der Beklagte hat die Klageforderung i. H. v. 101,40 € anerkannt und beantragt im Übrigen,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
11ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
12Der Beklagte hat die Klageforderung i. H. v. 101,40 € teilweise anerkannt. Er war seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
13Die weitergehende Klage ist unbegründet.
14Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gem. § 97 a Abs. 1 UrhG dem Grunde nach besteht. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist als Gegenstandswert für den vorprozessual geltend gemachten Unterlassungsanspruch die doppelte Lizenzgebühr anzusetzen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, die auch die zuständige Berufungskammer ist, im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Hamm. Da am genannten Tag zu den drei Zeitpunkten die identische IP-Adresse ermittelt worden ist, ist nicht von drei unterschiedlichen Verletzungshandlungen, sondern von einem andauernden Anbieten zum Download in der Zeit von 14.58 Uhr bis 17.13 Uhr auszugehen. Für das streitgegenständliche Filmwerk hält das Gericht zum damaligen Zeitpunkt einen Schadensersatz in Lizenzanalogie i. H. v. maximal 400,00 € für angemessen und gerechtfertigt. Dabei hat das Gericht bereits berücksichtigt, dass es sich um einen relativ bekannten Film handelt, der erstmals am 05.05.2011 in den deutschen Kinos erschienen ist. Mit dem Abmahnschreiben vom 31.07.2012 ist über das Unterlassungsbegehren hinaus ein konkreter Schadensersatzanspruch nicht geltend gemacht worden, so dass hierfür kein gesonderter Betrag bei Bemessung des Gegenstandswertes zu berücksichtigen ist. Der Gegenstandswert des Abmahnschreibens beläuft sich damit auf 800,00 €. Zum damaligen Zeitpunkt belief sich eine 1,3-Geschäftsgebühr bei einem Streitwert bis 900,00 € auf 84,50 €. Zzgl. der Allgemeinen Auslagenpauschale ergibt sich damit ein erstattungsfähiger Betrag i. H. v. 101,40 €. Diese Forderung hat der Beklagte anerkannt, ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht nicht.
15Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
18a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
19b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
20Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
21Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
22Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
23Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.