Amtsgericht Bochum Beschluss, 13. Juni 2016 - 16 XIV (L) 70/16
Tenor
Es wird bestimmt, dass der Betroffene in einem Lungenfachkrankenhaus, nämlich im Bezirkskrankenhaus, S, # B, geschlossen unterzubringen ist.
Zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger wird Herr K aus C bestellt.
Gleichzeitig wird die zeitweise Fixierung des Betroffenen für den Transport von C zur Klinik genehmigt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
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Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf den §§ 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit 415 FamFG.
3Bei dem Betroffenen liegt eine Infektionskrankheit im Sinne des InfSchG (offene TB) vor.
4Es besteht die gegenwärtige Gefahr erheblicher Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer. Diese Gefahr kann nicht anders abgewendet werden als durch die angeordnete Maßnahme.
5Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere der ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. I vom 13.06.2016.
6In dieser Stellungnahme ist Folgendes aufgeführt: siehe Anlage
7Er bedarf daher bis zur Ausheilung zur Verhinderung von Fremdansteckungen einer geschlossenen Unterbringung.
8Die Bemessung der Unterbringungsfrist entspricht der ärztlichen Stellungnahme. Der Betroffene zeigt keine Einsicht in die Maßnahme.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
11Beschwerdeberechtigt ist derjenige/diejenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in Fällen des § 303 Abs.1 FamFG.
12Schließlich sind im Interesse der/des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen der/des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
13Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht- Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er/sie untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
14Die Beschwerde muss die Bezeichung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zur unterzeichnen und soll begründet werden.
15Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht- Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäfsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende er Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächstens Werktages.
16Bochum, 13.06.2016 Amtsgericht |
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.