Amtsgericht Bielefeld Beschluss, 18. Aug. 2015 - 43 IN 1320/03
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der A. und B. GbR
wird der Insolvenzplan vom 10.08.2015 vorgelegt durch die Schuldnerin, zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Der Plan hat offensichtlich keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht, § 231 Absatz 1 Ziffer 2 InsO.
3Der vorliegende Plan vom 10.08.2015 ersetzt offensichtlich den Plan vom 17.06.2015 nach Beanstandung durch das Gericht vom 31.07.2015.
4Der aktuelle Insolvenzplan unterscheidet sich nur geringfügig von dem in dem Erörterungs- und Abstimmungstermin am 06.11.2014 zur Abstimmung gestellten Insolvenzplan. Die Unterscheidung liegt in der salvatorischen Klausel.
5Danach stellt die Kostengarantin 400.000,00 EUR für den Fall des Nachweises der Schlechterstellung eines Gläubigers bereit. Dazu wird eine Sicherstellung durch Abtretung der Eigentümergrundschuld in Höhe von 400.000,00 EUR zzgl. Zinsen gestellt. Ausweislich der Anlagen des Plans erhält diese die rangbereite Stelle. Sie wird gestellt Zug um Zug gegen Löschung der Grundpfandrechte in Abteilung 3. Bei Stellung einer Bankbürgschaft oder Hinterlegung des Betrages erlischt die Abtretung.
6An der Schlechterstellung der Gläubigerin X. (lfd. Nr. 30 der Tabelle), hat sich keine Änderung ergeben.Es geht um den Vergleich der wirtschaftlichen Lage zwischen Insolvenzplan und regulärer Insolvenzabwicklung. Im ersteren Fall soll die Gläubigerin auf ein erstrangiges Recht an einem Grundstück verzichten zugunsten einer Quotenzahlung von 587,99 EUR auf ihre festgestellte Forderung. Gegen Nachweis der Schlechterstellung außerhalb des Insolvenzverfahrens erhält die Gläubigerin einen Ausgleich. Das Prozessrisiko in Frage der Höhe der Schlechterstellung, der Sicherheit des Betrages und der Zahlungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen bleibt auf ihrer Seite.Im Fall der regulären Abwicklung des Insolvenzverfahrens wäre die vorhandene Masse auf die festgestellten Forderungen zu verteilen. Nach dem derzeitigen Stand würde es sich um eine minimale Quote für alle festgestellten Forderungen handeln. Das Grundstück wäre entweder vom Insolvenzverwalter zu verwerten oder freizugeben, so dass das Zwangsversteigerungsverfahren stattfinden könnte. Für den erstrangigen Gläubiger ist mit einer Befriedigung in der Rangfolge direkt nach den Kosten des Versteigerungsverfahrens zu rechnen, der 587,99 EUR mit großer Wahrscheinlichkeit übersteigt.
7Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan des Schuldners zurückzuweisen, wenn die Erfolgsaussicht offensichtlich fehlt. Das Gericht darf sich dabei auf den vorgelegten Plan berufen sowie auf die Erkenntnisse aus dem bisherigen Verlauf des Verfahrens. Die Schlechterstellung des Gläubigers ist weiterhin gegeben, so dass von einer Bestätigung des Insolvenzplans nicht ausgegangen werden kann. Der Schuldner hat auch nicht vorgetragen, dass der fragliche Gläubiger aufgrund seiner Klausel sein Abstimmungsverhalten bzw. seine Position ändern würde.
8Der Insolvenzplan ist daher zurückzuweisen.
9Rechtsmittelbelehrung:
10Gegen den Beschluss, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu gemäß § 231 Abs. 3 InsO.
11Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Niederwall 71, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
12Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
13Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
14Bielefeld, 18.08.2015
15Amtsgericht
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,
- 1.
wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt, - 2.
wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder - 3.
wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.
(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.