Amtsgericht Bielefeld Beschluss, 27. Aug. 2013 - 42 C 160/13

ECLI:ECLI:DE:AGBI:2013:0827.42C160.13.00
bei uns veröffentlicht am27.08.2013

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld bestehen, da keine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bielefeld hat und somit ein Bezug zum hiesigen Gerichtsbezirk fehlt. Die Klägerin mag Verweisung an ein zuständiges Amtsgericht beantragen.


123

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Bielefeld Beschluss, 27. Aug. 2013 - 42 C 160/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Bielefeld Beschluss, 27. Aug. 2013 - 42 C 160/13

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Bielefeld Beschluss, 27. Aug. 2013 - 42 C 160/13 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Referenzen

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.