Amtsgericht Bielefeld Urteil, 17. Okt. 2013 - 403 C 412/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 ZPO
3Entscheidungsgründe
4Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil sie nicht wirksam darlegen konnte, dass die von ihr verwendeten AGB in den Vertrag mit einbezogen worden sind. Der Vertrag hat sich somit nicht automatisch verlängert, da die Klägerin nicht hat darlegen können, dass eine derartige automatische Verlängerung vereinbart wurde.
5Die Klägerin hat vorgetragen, dass aus technischer Sicht ein Online-Vertragsschluss nur möglich sei, wenn das Häkchen in dem Feld „Ja, Vertragsinhalt und AGB gelesen“ aktiviert wird. Dies hat aber lediglich technische Auswirkungen für die Fortsetzung der Online-Anmeldung. Über die rechtlichen Auswirkungen ist hierdurch noch nichts gesagt.
6Es ist bereits zweifelhaft, ob durch das Setzen des Häkchens durch die Beklagte die Verbraucherinformationen überhaupt Vertragsinhalt wurden (vgl. AG Bielefeld, Urt. v. 20.02.2013, 404 C 278/12, in: BeckRS 2013, 06734). Insoweit heißt es nämlich: „Ja, Vertragsinhalt und AGB gelesen“. Die Formulierung „gelesen“ bzgl. des Vertragsinhaltes und der AGB drückt keine Einbeziehung in den Vertrag aus, sondern lediglich eine Kenntnisnahme. Allenfalls könnte noch das unter der Rubrik „Premium-Mitgliedschaft 6 Monatspaket“ verwendete Wort „Einverständnis“ eine Einbeziehung in den Vertrag bedeuten, aber auch dies erscheint bei juristischen Laien zweifelhaft.
7Darüber hinaus scheitert eine Einbeziehung der automatischen Verlängerung in den Vertrag aus Sicht des Gerichts an § 305 c Abs. 1 BGB. Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insb. nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Ein solcher Fall liegt aus Sicht des Gerichts hier vor. Denn die Kunden der Klägerin brauchen nicht mit einer automatischen Vertragsverlängerung rechnen. Bereits die Formulierung „gelesen“ suggeriert den Kunden, dass in den AGB keine rechtsverbindlich ungünstigen Regelungen enthalten sind, sondern lediglich Informationen betreffend ihrer (gesetzlichen) Rechte als Verbraucher, Verhaltensregeln über die Benutzung der Plattform („Netiquette“) oder ähnliches (vgl. auch AG Bielefeld, a. a. O.). Irreführend ist auch die Bezeichnung „6 Monatspaket“. Bei einem „6 Monatspaket“ geht der Otto-Normal-Verbraucher davon aus, dass er sich für 6 Monate vertraglich bindet. Insofern besteht vorliegend zwischen den Erwartungen des Kunden und dem Klauselinhalt eine deutliche Diskrepanz.
8Darüber hinaus ist die Vereinbarung einer automatischen Vertragsverlängerung grafisch so anzuordnen, dass sie vom Internetkunden im Buchungsvorgang zweifelsfrei zur Kenntnis genommen werden kann (AG Kerpen, Urt. v. 16.01.2012, 104 C 427/11, in: BeckRS 2012, 05836). Dies ist hier augenscheinlich nicht erfolgt. Bedenklich erscheint dem Gericht auch, dass bei den Optionen zur Wahl der Laufzeit für die Mitgliedschaft keinerlei Hinweis auf die automatische Vertragsverlängerung gegeben wird (vgl. auch AG Kerpen, a. a. O.) und dass auch die Beklagte erst – nachdem das sprichwörtliche „Kind in den Brunnen gefallen“ war – über die Vertragsverlängerung mit E-Mail vom 13.10.2012 informiert wurde.
9Der Streitwert wird auf 438,90 EUR festgesetzt.
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