Amtsgericht Bielefeld Beschluss, 02. Juni 2014 - 2 XVII K 3783
Tenor
In dem Betreuungsverfahren
werden sämtliche Anträge der Tochter des Betroffenen zurückgewiesen.
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Gründe:
2Die Anträge der Tochter des Betroffenen auf Gewährung von Akteneinsicht und Beteiligung sind unbegründet.
3Nach § 274 IV FamFG können Abkömmlinge am Verfahren über die Einrichtung einer Betreuung im Interesse des Betroffenen beteiligt werden.
4Die von ihr begehrte Akteneinsicht und Beteiligung entspricht jedoch nicht dem Interesse des Betroffenen. Er hat gegenüber dem zuständigen Richter ausdrücklich erklärt, dass sie nicht über Einzelheiten des Verfahrens informiert werden soll. Sie solle weder Kenntnis von dem gesamten Verfahren noch das Recht haben, Rechtsmittel einzulegen.
5Dieser Wille des Betroffenen ist zu beachten. Es ist die freie Entscheidung eines jeden Menschen, darüber entscheiden zu dürfen, wen er über persönliche Einzelheiten seines Lebens informiert. Dieser Wille des Betroffenen ist zu beachten. Diesen zu ignorieren würde bedeuten, den Betroffenen hinsichtlich seines Selbstbestimmungsrechtes zu entmündigen.
6Hiervon kann zwar ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies dem wohlverstandenen Interesse eines Betroffenen entspricht (vgl. Budde, in Keidel FamFG, 17. Auflage, München 2011, § 274, Rz. 17). Die Beteiligung der Tochter ist keineswegs erforderlich, um die wohlverstandenen Interessen des Betroffenen zu wahren. Zum einen hat das Gericht die Möglichkeit, Informationen auch von der Tochter zu erhalten, ohne dass ihr die Einzelheiten des Verfahrens mitgeteilt werden. Zum anderen ist ein Berufsbetreuer und ein Verfahrenspfleger bestellt, die die Interessen des Betroffenen ebenfalls vertreten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Tochter Informationen benötigt, die der Betroffene ihr nicht erteilen will.
7Aus diesen Gründen ist die Tochter des Betroffenen gemäß § 303 II FamFG auch nicht beschwerdeberechtigt. Ihre Beschwerden sind also unzulässig.
8Rechtsmittelbelehrung:
9Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Bielefeld durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann die Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
10Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
11Bielefeld, 02.06.2014
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