Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien durch die Haftpflichtversicherung des Klägers an die Beklagten.
Bei den Parteien handelt es sich um Grundstücksnachbarn. Am Nachmittag des 09.05.2012 stellte der Beklagte zu 1) den im Eigentum der Beklagten zu 2) stehenden Mercedes mit dem amtl. Kennzeichen … rückwärts auf den Parkplatz des Anwesens … ab. Neben dem Parkplatz, den die beiden Beklagten mit dem oben genannten Fahrzeug benutzen, befindet sich der dem Kläger fest zugewiesene Parkplatz des Anwesens …, wo er regelmäßig seinen Pkw Mercedes C 200 mit dem amtl. Kennzeichen … parkt.
Am 16.05.2012 hatte der Beklagte zu 1) einen Schaden an der Beifahrertüre des im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Pkw's bemerkt. Der Pkw der Beklagten zu 2) wurde zwischen dem 09.05.2012 und der Schadensfeststellung am 16.05.2012 nicht mehr von dem Parkplatz fortbewegt.
Nachdem der Beklagte zu 1) daraufhin auch den Pkw des Klägers auf entsprechende Schadensspuren besichtigt hatte, fand eine Unfallaufnahme durch die PI Bamberg-Land am 17.05.2012 statt. Dabei kamen die ermittelnden Beamten zu dem Schluss, dass der Pkw der Beklagten zu 2) mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Vorwärtseinparken des klägerischen Pkw's beschädigt wurde, als dieser den Pkw der Beklagten zu 2) mit der rechten vorderen Front im Bereich der linken Seitentüre touchiert habe.
Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses glich die Haftpflichtversicherung des Klägers den Schaden am Pkw der Beklagten zu 2) in Höhe von insgesamt 1.657,87 € vollumfänglich aus.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Rückzahlung dieses Betrages durch die beiden Beklagten. Der Kläger behauptet hierzu, seine Haftpflichtversicherung habe ihn zur klageweisen Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches ermächtigt.
Der Kläger behauptet weiter, er habe keinesfalls den Schaden beim Vorwärtseinparken am Beklagtenfahrzeug verursacht. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Beklagte zu 1) im vorderen Bereich des Pkws des Klägers weiße Schleifpaste angebracht habe, um eine Lackbeschädigung vorzutäuschen.
Unter Hinweis auf ein handschriftliches Gutachten des Sachverständigen … beruft sich der Kläger weiter darauf, dass an seinem Fahrzeug gar kein Schaden vorhanden war, der mit der Beschädigung am Beklagtenfahrzeug korrespondierend sei.
Die Versicherung habe daher zu Unrecht den entsprechenden Schaden reguliert und der Kläger könne infolge dieser unrechtmäßigen Regulierung Rückforderungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen von den Beklagten verlangen.
Nachdem die Beklagten durch vorgerichtliches Rechtsanwaltsschreiben des Klägervertreters vom 13.11.2012 keine Regulierung vornahmen, beantragt der Kläger nunmehr mit seiner am 25.04.2013 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 02.07.2013 zugestellten Klage wie folgt:
„1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, für den Kläger an dessen Haftpflichtversicherung (…) 1.657,87 € mit 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 249,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.“
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie sind bereits der Auffassung, dass der Kläger zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung gar nicht aktivlegitimiert sei.
Im Übrigen habe die Haftpflichtversicherung des Klägers lediglich an die Beklagte zu 2) als Halterin des Fahrzeuges und nicht auch an den Beklagten zu 1) geleistet, so dass die Klage gegen diesen auch aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen sei.
Weiter sei es haltlos, wenn der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe am Fahrzeug des Klägers manipuliert, um so einen entsprechenden Schaden vorzutäuschen. Vielmehr befinde sich der Kläger offensichtlich mit den Beklagten in Streit, was auch die regelmäßigen Anzeigen des Klägers gegenüber der Polizei zum Nachteil des Beklagten zu 1) belegen würden.
Vielmehr habe der Beklagte zu 1) bei einer Fahrzeugbesichtigung am 16.05.2012 eindeutig korrespondierende Schadensspuren am Fahrzeug des Klägerfahrzeuges an der rechten Front entdeckt. Die Beklagten bestreiten insoweit auch, dass tatsächlich der klägerseits benannte Sachverständige … das klägerische Fahrzeug am 17.05.2012 - wie von dem Kläger vorgetragen - besichtigt haben soll.
Hierzu trägt die Beklagtenseite weiter vor, dass es sich so verhielt, dass der Kläger selbst am 17.05.2012 gegen ca. 7.30 Uhr mit seinem Fahrzeug den Parkplatz verlassen habe und gegen Mittag mit selbigem zurückkam, wo sodann Schleifpaste am Fahrzeug dessen Fahrzeug vorne zu erkennen war. Wenn überhaupt also an der Stoßstange Schleifpaste vorhanden war, so sei diese allenfalls vom Kläger selbst angebracht worden, um die vorhandenen Kratzspuren auszupolieren.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 30.05.2014 Bezug genommen.
Des Weiteren wurde der Sachverständige zur mündlichen Verhandlung am 19.02.2015 geladen. Im Rahmen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen wurden von diesem vorgelegte Lichtbilder in Augenschein genommen und als Anlage zum Protokoll gegeben.
Des Weiteren wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist bereits deshalb als unbegründet abzuweisen, weil die Haftpflichtversicherung des Klägers lediglich an die Beklagte zu 2) als Halterin des streitgegenständlichen Beklagtenfahrzeuges Versicherungsleistungen erbracht hat. Eine Leistung an den Beklagten zu 1) ist nicht ersichtlich und seitens der Versicherung auch offensichtlich nicht gewollt, da diese lediglich gegenüber dem tatsächlich Geschädigten und dem Fahrzeughalter, hier der Beklagten zu 2), eine Schadensregulierung vornehmen wollte.
Der diesbezügliche Beklagtenvortrag wurde von Klägerseite auch nicht weiter bestritten.
Aber auch gegen die Beklagte zu 2) ist die streitgegenständliche Klage vollumfänglich abzuweisen.
Zwar erscheint vorliegend die Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zulässig, jedoch hat die Haftpflichtversicherung des Klägers im Ergebnis zu Recht den Schaden am Beklagtenfahrzeug vollumfänglich reguliert.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht unzweifelhaft fest, dass der Fahrzeugschaden am Pkw der Beklagten zu 2) eindeutig durch einen Einparkvorgang des klägerischen Pkws verursacht wurde.
Hierzu hat das Gericht den ihm bekannten und stets zuverlässigen Sachverständigen … mit der Begutachtung der entsprechenden Schadenskorrespondenz beauftragt. Dieser kam sowohl im Rahmen der schriftlichen Begutachtung als auch bei seiner mündlichen Anhörung zu dem Ergebnis, dass es ausgeschlossen sei, dass die Beschädigung am Beklagtenfahrzeug eine andere Ursache als eine Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug haben könne.
Insoweit hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll die Kriterien dargelegt und ausgefüllt, anhand derer eine mögliche Schadenskorrespondenz festgestellt werden kann. Er hat insoweit ausgeführt, dass anhand der hierbei heranzuziehenden Kriterien eindeutig eine Verursachung der Beschädigung durch das klägerische Fahrzeug festgestellt werden konnte.
Sowohl aufgrund der Abmessung der Höhe der jeweiligen Anstoßstellen als auch aufgrund der Oberflächenmorphologie ergab sich für den Sachverständigen kein Zweifel daran, dass der Unfall durch einen missglückten Einparkvorgang durch das klägerische Fahrzeug verursacht wurde.
Des Weiteren schloss der Sachverständige aus, dass die am klägerischen Fahrzeug vorgefundene Beschädigung durch das Anbringen von Schleifpaste hervorgerufen wurde. Dies sei vielmehr nach den Ausführungen des Sachverständigen zweifelsfrei ausgeschlossen. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Ergebnis seiner im Vorfeld durchgeführten Begutachtung nachvollziehbar und plausibel anhand der von ihm vorgelegten Lichtbilder erklärt. Auch für das Gericht war eindeutig erkennbar, dass bei den von den ermittelnden Polizeibeamten angefertigten Lichtbildern sowohl eine Beschädigung am klägerischen Fahrzeug als auch am Fahrzeug der Beklagten zu 2) vorhanden war.
Der klägerische Vortrag, der Beklagte zu 1) habe am Tag nach der Unfallaufnahme durch die Polizei Schleifpaste am Fahrzeug des Klägers angebracht, um eine Schadensverursachung durch den Kläger zu manipulieren, ist nach Überzeugung des Gerichts eindeutig falsch und erscheint nicht mehr und nicht weniger als der untaugliche Versuch einer Täuschung des Gerichts. Insoweit erachtete es das Gericht auch nicht für erforderlich, den klägerseits benannten privaten Sachverständigen … als sachverständigen Zeugen hier anzuhören. Dieser gab in der seitens des Klägers vorgelegten Stellungnahme (Blatt 8 der Akten) an, dass eine Beschädigung des Pkws des Klägers am 17.05.2012 nicht vorgelegen habe. Dies ist ausweislich der durch den Sachverständigen vorgelegten polizeilichen Lichtbilder, welche durch das Gericht in Augenschein genommen wurden, widerlegt.
Auf den Lichtbildern, welche zeitlich vor der Besichtigung durch den sachverständigen Zeugen H. angefertigt wurden, war eindeutig auch für das Gericht erkennbar, dass im Bereich der rechten Fahrzeugfront des Klägers Kratz- und Abriebspuren vorhanden waren, so dass die Angaben des sachverständigen Zeugen … offensichtlich - jedenfalls in objektiver Hinsicht - nicht der Wahrheit entsprechen.
Die Einvernahme eines Zeugen bzw. Sachverständigen, der nach dem eindeutigen Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme das Gericht mit der Unwahrheit bedienen würde, war hier keinesfalls angezeigt, zumal sich das Gericht allein aufgrund des schriftlichen und mündlichen Gutachtens des Sachverständigen … schon seine eigene und hinreichende Überzeugung vom Geschehensablauf bilden konnte.
Auch die von Klägerseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut angebotene Zeugin … brauchte das Gericht nicht anzuhören. Diese hätte allenfalls Aussage darüber tätigen können, ob und ggf. unter welchen Umständen der Beklagte zu 1) am 17.05.2012 eine Manipulation am klägerischen Fahrzeug vorgenommen hatte nicht jedoch, ob die streitgegenständlichen Schäden an den Fahrzeugen tatsächlich miteinander korrespondieren.
Hier geht das Gericht ebenfalls davon aus, dass offensichtlich von Klägerseite die Unwahrheit vorgetragen wird. Dies wird untermauert durch die Angaben des Sachverständigen, dass mittels Anbringen von Schleifpaste keinesfalls die streitgegenständlichen Beschädigungen am Klägerfahrzeug nachgeahmt werden könnten. Es wäre also völlig widersinnig und nicht nachvollziehbar, dass entsprechende Manipulationen durch den Beklagten zu 1) vorgenommen worden sind.
Dieser hat vielmehr - was sich letztendlich auch als richtig herausgestellt hat - bereits bei der polizeilichen Unfallaufnahme entsprechende Kratzspuren an beiden Fahrzeugen festgestellt. Hier kamen die Ermittlungsbeamten der Polizei ebenso wie der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die jeweiligen Kratzspuren kompatibel und mithin durch einen missglückten Einparkvorgang des klägerischen Fahrzeuges verursacht worden sind. Insoweit hätte auch keinerlei Notwendigkeit bestanden, einen weiteren Schaden am Fahrzeug des Klägers durch Manipulation vorzutäuschen.
Die Klage war daher insgesamt vollumfänglich abzuweisen.
Mangels Anspruch in der Hauptsache kann der Kläger auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.