Amtsgericht Augsburg Endurteil, 29. Nov. 2016 - 25 C 974/16

bei uns veröffentlicht am29.11.2016

Gericht

Amtsgericht Augsburg

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in 8. A., Z. Straße 48, 2. Obergeschoss links, bestehend aus 3 Zimmern, Kochnische, Bad mit WC, Flur und Kellerraum (Wohnfläche: 61,93 qm), zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2016 zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung, und zwar bezogen auf Ziffer 1) des Tenors in Höhe von 3.100,00 € und bezogen auf Ziffer 2) des Tenors in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bezogen auf Ziffer 1) des Tenors bzw. in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags bezogen auf Ziffer 2) des Tenors leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Räumungsansprüche hinsichtlich einer Mietwohnung.

Die Klägerin ist aufgrund Mietvertrages vom 15.11.2011 seit dem 16.11.2011 Vermieterin und der Beklagte Mieter der Wohnung ..., 2. Obergeschoss links. Die monatliche Miete beläuft sich derzeit auf 378,00 € incl. Nebenkostenvorauszahlungen und ist jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu bezahlen. Der Beklagte hat in den Monaten August bis Dezember 2015 von den geschuldeten Mieten jeweils einen Teilbetrag in Höhe von 115,20 € und im Monat Januar 2016 in Höhe von 179,00 € einbehalten. Nach diesbezüglicher Mahnung der Klägerin mit Schreiben vom 03.02.2016 hat der Beklagte diese Beträge bezahlt. Zum 09.03.2016 hatte der Beklagte erneut einen Teil der Miete in Höhe von 50,00 € einbehalten, den er am 17.03.2016 ausglich. Der Beklagte führt die Reinigungsarbeiten entsprechend der sog. „großen und kleinen Hausordnung“ nicht durch. Der Beklagte hat sich vielfach bei der Klägerin über Lärm aus anderen Wohnungen beschwert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Mitteilungen gemäß Anlage K 2 Bezug genommen. Die Klägerin hat den Beklagten vielfach wegen Lärms und Nichterledigung der Reinigungsarbeiten abgemahnt. Hinsichtlich des Inhalts dieser Schreiben wird auf die Anlage K 4 bis K 13 Bezug genommen. Ein klärendes Gespräch zwischen Klägerin, Beklagtem und weiteren Mietern aus dem Anwesen ... hat der Beklagte abgelehnt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2016 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 31.05.2016, erklärt. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte störe erheblich den Hausfrieden, indem er ungerechtfertigt, jedenfalls nicht beweisbar, andere Hausbewohner bezichtigte Lärm zu verursachen, während es sich lediglich um normale Geräusche eines Haushalts mit Kindern handele. Da die Klägerin den Beanstandungen nachgehen und die anderen Hausbewohner mit diesen konfrontieren müsse, entstehe Unfrieden. Des weiteren behindere der Beklagte die Klägerin durch sein querulatorisches Bombardement mit Beschwerden in ihrer Arbeit. Des weiteren verursache der Beklagte selbst des Nachts und zu Ruhezeiten Lärm. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Vorfälle wird auf die Auflistung in dem Schriftsatz der Klagepartei vom 09.03.2016, Seite 6, Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für eine anwaltliche Abmahnung vom 27.08.2014 in Höhe von 492,54 € auf der Grundlage eines Streitwerts, der sich aus einem seinerzeitigen Mietrückstand in Höhe von 4.211,00 € zzgl. einer Jahresnettomiete zusammensetzt, vom Beklagten wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten erstattet verlangen zu können.

Die Klageschrift vom 09.03.2016 wurde dem Beklagten am 16.03.2016 zugestellt. Soweit die Klägerin mit der ursprünglichen Klage gegen den Beklagten auch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 50,00 € nebst Zinsen geltend gemacht hat, hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 18.04.2016 für erledigt erklärt. Diese Teilerledigterklärung wurde dem Beklagten unter gleichzeitiger Festsetzung einer Notfrist von 2 Wochen für einen evtl. Widerspruch am 21.04.2016 zugestellt. Ein Widerspruch gegen die Erledigterklärung ist in der Folge nicht eingegangen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in ..., Obergeschoss links, bestehend aus 3 Zimmern, Kochnische, Bad mit WC, Flur und Kellerraum (Wohnfläche: 61,93 qm), zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte behauptet, der von ihm beanstandete Lärm, dessentwegen er sich erstmals am 12.12.2011 beschwert hat, finde tatsächlich statt. Auch habe es deswegen bereits Polizeieinsätze gegeben. Hingegen verursache er selbst keinen Lärm. Insoweit würden die Nachbarn unterschiedslos ihn als Verursacher von Lärm vermuten, auch wenn dieser offensichtlich aus anderen Wohnungen käme. Der Beklagte macht geltend, die teilweisen Mieteinbehalte wegen der Untätigkeit der Klägerin bzgl. seiner Beanstandungen vorgenommen zu haben. Er beanstandet, von der Klägerin nie ein Lärmprotokoll erhalten zu haben, die Abmahnungen enthielten nur pauschale Aussagen, und ist der Ansicht, dass die Klägerin als Unternehmerin für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung keinen Rechtsanwalt beanspruchen dürfe.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Beklagte ist gemäß § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Wohnung im 2. Obergeschoss links des Anwesens ... an die Klägerin zurückzugeben, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet ist. Rückgabe der Wohnung beinhaltet dabei deren Räumung, da die Rückgabe in dem Zustand zu erfolgen hat, in welchem sie übernommen wurde.

Die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin vom 03.02.2016, deren Zugang beim Beklagten zwischen den Parteien nicht streitig ist, ist gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam und hat das Mietverhältnis als ordentliche Kündigung zum 31.05.2016 beendet.

Der Klägerin steht für die ausgesprochene Kündigung ein Kündigungsgrund gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Seite. Dem Beklagten ist vertragswidriges Verhalten anzulasten. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerrüttet ist. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, dass die Situation zwischen den Mietparteien in dem streitgegenständlichen Anwesen konfliktbeladen ist, er sich einer Aussprache mit der Vermieterin und den anderen Mietern aber verweigert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die anlassgebenden Störungen tatsächlich vom Beklagten selbst ausgehen und ob er sich von anderen Mietparteien unrechtmäßig beschuldigt fühlt. Ein gedeihliches Zusammenleben setzt voraus, dass man - vorliegend unstreitig angebotene - Gesprächsrunden zum Austausch der gegenseitigen Argumente und der lösungsorientierten Problembehandlung wahrnimmt. Deren Verweigerung verdeutlicht, dass seitens des Beklagten an einer Entspannung der Konfliktlage keinerlei Interesse besteht. Eine solche Haltung torpediert indessen sämtliche Bemühungen, ein auskömmliches Miteinander der verschiedenen Mietparteien und so den - derzeit gestörten - Hausfrieden wieder herzustellen. Es ist der Klägerin als Vermieterin nicht zuzumuten, eine andauernde Störung des häuslichen Friedens hinzunehmen, woraus die Berechtigung folgt, dem Mieter die Kündigung auszusprechen, der sich entsprechenden Befriedungsversuchen widersetzt. Die Klägerin hat ihre Kündigung vom 03.02.2016 unter anderem auch auf dieses zerrüttete Vertrauensverhältnis gestützt, indem sie auf dessen Seite 3 zu Beginn des unteren Drittels anführt: „Die Grundlage des mit Ihnen bestehenden Mietverhältnisses ist zerstört“.

Bereits dieses Verhalten rechtfertigt den Ausspruch der Kündigung. Abgerundet wird das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten durch den Umstand, dass er unstreitig seit geraumer Zeit die sog. kleine und große Hausordnung nicht erledigt. Auch dies ist, wie auch die Tatsache, dass die Mietparteien im Anwesen ... aufgrund der bestehenden Hausordnungen turnusmäßig zu den entsprechenden Reinigungsarbeiten verpflichtet sind, zwischen den Parteien unstreitig. Die Missachtung dieser vertraglichen Verpflichtung stellt ebenfalls eine Pflichtwidrigkeit dar. Sie lässt sich nicht durch das Argument des Beklagten rechtfertigen, auch andere Mieter würden die Hausordnung ignorieren. Vertragswidriges Verhalten anderer kann Pflichtwidrigkeiten des Beklagten nicht vertragsgemäß erscheinen lassen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.

Hinzu kommt, dass der Beklagte durch unpünktliche Mietzahlung aufgefallen ist. Der Beklagte ist für seine Behauptung des ruhestörenden Lärms beweisfällig geblieben, denn er hat kein in der Zivilprozssordnung vorgesehenes Beweismittel benannt. In der Konsequenz kann er sich auch nicht berechtigterweise auf ein Recht zur Mietrückhaltung wegen diesbezüglicher Untätigkeit der Kläger berufen.

Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass die Verfehlungen des Beklagten nicht so gravierend sind, um eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisse zu rechtfertigen. Jedoch sind die Anforderungen im Rahmen einer ordentlichen Kündigung niedriger und werden im vorliegenden Fall erfüllt.

Auf eine Entscheidung über eventuelle Lärmverursachung und deren Herkunft kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

Die Kündigung wirkt als ordentliche zum Ablauf des 31.05.2016, der zwischenzeitlich verstrichen ist. Dem Beklagten wurde die streitgegenständliche Wohnung unstreitig am 16.11.2011 übergeben. Bei Zugang des Kündigungsschreibens vom 03.02.2016 hatte er sie noch nicht 5 Jahre in Besitz. In dieser Situation gilt die Kündigungsfrist gemäß § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist. Da das Kündigungsschreiben vom 03.02.2016 selbst vom dritten Werktag des Monats Februar stammt, dem Beklagten also erst nach Ablauf dieses dritten Werktags zuging, wirkt die Kündigung zum Ablauf des auf den übernächsten Monat folgenden Monats.

Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund Widerspruchs des Beklagten scheidet aus. Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 29.03.2016 angibt, der Kündigung zu widersprechen, ist dieser Widerspruch bereits aus dem Sinnzusammenhang nicht als Widerspruch im Sinn von § 574 BGB zu verstehen, da der Beklagte hier im Wesentlichen darstellt, aus welchen Gründen er die ausgesprochene Kündigung für unberechtigt hält, nicht jedoch eine besondere Härte geltend macht. Im Übrigen wäre jedoch auch, selbst wenn man von einem Widerspruch im Sinn von § 574 BGB ausgehen wollte, eine besondere Härte für den Beklagten aufgrund Beendigung des Mietverhältnisses, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre, nicht ersichtlich. Der Beklagte hat keine entsprechenden Härtegründe vorgetragen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 280 BGB Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Es handelt sich insoweit um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Prüfung und dem Ausspruch der Kündigung des Mietverhältnisses. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war jedenfalls im Zusammenhang mit den Kündigungsschreiben vom 03.02.2016 für die Kläger vorprozessual tätig und hat in diesem Zusammenhang auch die damals bestehenden Mietrückstände in Höhe von 755,00 € eingefordert. Es ist zutreffend, dass die Klägerin als Unternehmerin eine Vielzahl von Wohnungen vermietet und ihr daher im Zusammenhang mit der Abwicklung von Mietverhältnissen eine gewisse Routine zuzuschreiben ist. Aufgrund dieses Umstands wäre ihr auch in einfach gelagerten Fällen einer Kündigung das Recht auf anwaltliche Unterstützung zu versagen. Es handelt sich jedoch nicht um ein allgemeines Prinzip, dass gewerbliche Vermieter in Mietangelegenheiten keinen Rechtsanwalt zu Rate ziehen und ggf. die Kosten einem Vertragspartner, der sich vertragswidrig verhält in Rechnung stellen dürften. Insbesondere liegt hier kein einfacher Fall vor, sondern bedarf es genauerer Prüfung des Sachverhalts und dessen Eignung als Grundlage einer Kündigung, da es nicht lediglich um Mietrückstände geht. Der der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu Grunde gelegte Streitwert, der sich aus einer Jahresnettomiete für das Tätigwerden wegen der Wohnungskündigung und dem Zahlungsrückstand zusammensetzt ist, wie sich aus der oben begründeten Erfolglosigkeit der vom Beklagten vorgebrachten Einwände ergibt nicht zu beanstanden. Auch der Gebührenansatz ist zutreffend.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB und besteht ab Rechtshängigkeit der Klage.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Der Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt. Soweit der Rechtsstreit von der Klägerin teilweise für erledigt erklärt wurde, weil der Beklagte den ursprünglich geltend gemachten Betrag in Höhe von 50,00 € nachträglich bezahlt hat, trifft den Beklagten ebenfalls die Kostenlast, weil insoweit voraussichtlich ebenfalls im Rechtsstreit unterlegen wäre.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 7, Nr. 11, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters


(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546 Rückgabepflicht des Mieters


(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung


(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine H

Referenzen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.