Gericht

Amtsgericht Aschaffenburg

Gründe

Amtsgericht Aschaffenburg

Zweigstelle Alzenau i. Ufr.

Az.: 130 C 65/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 05.06.2015

gez. ..., JAng. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

K. A., KFZ-Sachverst., A1-straße ..., A2

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. & Partner, R. ..., A2, Gz.: ...

gegen

J.B Maschinen-Service GmbH & Co. KG,

ges.vertr.d.d.Geschäftsführer, In der L. ..., D., Gz.: ...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L1 O., H.-M.-Straße ..., B., Gz.: ...

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau i. Ufr. durch die Richterin Schmitt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 155,07 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.09.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.11.2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Erstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

1. Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 155,07 € zu. Dies entspricht der durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten vorgenommenen Kürzung der Sachverständigengebühren. Herr A3 M1, der Eigentümer des durch den Verkehrsunfall am 22.08.2014 beschädigten Pkws, hat ausweislich der Abtretungserklärung vom 22.08.2014 (Bl. 16 der Akte) seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten erfüllungshalber an den Kläger abgetreten.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und nach § 249 II Satz 1 BGB vom Schädiger als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, Juris, Rd.Nr. 7 m. w. N.).

aa) Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11.022014 - IV ZR 225/13, Juris Rd.Nr. 7 m. w. N.). Dieses, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten bestehende Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet es dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu behandeln, die in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, sich als die wirtschaftlich Vernünftigste darstellt (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12, Juris, Rd.Nr. 20). Der Geschädigte ist dabei regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Vielmehr darf er sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem Hononar günstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014-VI ZR225/13, Juris, Rd.Nr. 7 m. w. N.).

bb) Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 II Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der - vor dem Hintergrund der objektsbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, Juris, Rd.Nr. 8 m. w. N.). Wissensstand und die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensbeseitigungsaufwands gemäß § 249 II Satz 1 BGB eine maßgebliche Rolle (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - IV ZR 225/13, Juris, Rd.Nr. 8 m. w. N.).

Vorliegend hat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Kläger abgetreten. Im Fall der Zession ist für die Frage ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit vorliegt, auf den Geschädigten (Zedenten), nicht auf den Kläger als Zessionar abzustellen.

cc) Der Geschädigte hat seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt.

(1) Die Anrechnung nach Schadenshöhe war nicht zu beanstanden. Die Höhe des vom Kläger in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden. Das Grundhonorar belief sich bei Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer in Höhe von 11.747,54 € auf 968,80 € (netto). Es fehlt an Anhaltspunkten, dass die Honorarforderung des Klägers den Rahmen der Ortsüblichkeit überschritten hat und dem geschädigten Zedent als stark überhöht erscheinen musste. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Laien regelmäßig nicht beurteilen können, welche Zeit die Erstellung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig in Anspruch nimmt. Laien können daher auch nicht wissen, wie hoch die üblichen Betriebsausgaben eines Sachverständigen sind. Deshalb können sie auch die Angemessenheit des Grundhonorars nicht beurteilen.

(2) Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, die Nebenkosten, insbesondere die Fahrtkosten, die Kosten für Lichtbilder sowie die Auslagen und Nebenkosten in Höhe von 60,00 € seien unverhältnismäßig hoch. Dass diese Kosten angefallen sind, bestreitet die Beklagte gerade nicht. Maßstab für die Beurteilung solcher Nebenkosten die Ortsüblichkeit. Dass insbesondere privat entwickelte Fotos günstiger gewesen wären als 2,50 € bzw. 1,25 € für den zweiten Fotosatz ist zwar richtig; es kann hierauf aber nicht ankommen, denn dass bei anderen Sachverständigen Fotokosten in geringerer Höhe angefallen wären und der geschädigte Zedent dies hätte erkennen können, sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Der geschädigte Zedent hätte erkennen können, dass die übrigen Nebenkosten, insbesondere die Auslagenpauschale unverhältnismäßig hoch gewesen wären und den Rahmen der Ortsüblichkeit überschritten hätten, ist von der Beklagten nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, vorgetragen worden.

In Bezug auf die Fremdleistung des Autohauses A4 W. GmbH ist diese ausweislich der Rechnung vom 27.08.2014 (Bl. 41 der Akte) tatsächlich erbracht worden.

2. Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Zinszahlung gemäß §§ 286, 288 BGB als Verzugsschaden, weil die Beklagte durch Schreiben vom28.08.2014 unter Fristsetzung bis zum 11.09.2014 zur Zahlung der Gutachterkosten aufgefordert wurde und in Bezug auf den Betrag von 1.478,75 € einen Betrag von 155,07 € nicht bezahlt hat und sich damit in Verzug befand.

3. Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Bezahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden, weil die Beklagte durch das anwaltliche Schreiben vom 03. 11.2014 unter Fristsetzung bis zum 18.11. 2014 zur Zahlung aufgefordert wurde und trotz Aufforderung nicht zahlte. Die Höhe der mittels Klage geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist zwischen den Parteien unstreitig.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

5. Die Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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bei uns veröffentlicht am 05.06.2015

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.