Amtsgericht Aschaffenburg Endurteil, 19. Mai 2016 - 112 C 2436/14
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.389,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 1.514,85 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise nach Koh Samui/Thailand vom 29.01. bis zum
Bei Ankunft am Flughafen in Koh Samui am
Am Flughafenschalter erhielt der Kläger die Information, dass der Flug am Tag vorher gebucht war. Aufgrund einer kurzfristigen Umbuchung konnte der Kläger und seine Ehefrau noch am selben Abend nach Bangkok fliegen. Der Kläger rief gegen 20:38 Uhr bei der Beklagten in Deutschland an und teilte das Problem mit. Ihm wurde gesagt, er solle nach Bangkok fliegen, man würde sich, wieder beim Kläger melden. Der Kläger wartete bis 24.00 Uhr auf einen Rückruf der Beklagten. Dann rief er bei einem Bekannten in Deutschland an, der sich wiederum mit der Beklagten in Deutschland in Verbindung setzte.
Der vom Kläger kurzfristig gebuchte Rückflug von Bangkok nach Berlin mit Qatar Airways über Doha kostete 1.356,11 €.
Mit Schreiben vom
Der Kläger behauptet, ihn treffe kein Mitverschulden, denn den Reiseinformationen der Beklagten sei der ursprünglich geplante Rückflug am
Der Kläger beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, an Ihn 1.514,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage anzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es gehöre zur Obliegenheit des Reisenden, Reiseunterlagen aaf ihre Richtigkeit zu überprüfen und Abweichungen oder Unklarheiten zu klären. Die von den Reiseunterlagen abweichende Angabe des Rückflugdatums in den dem Kläger auf Koh Samui übergebenen Rückreiseinformationen sei ein Reisemangel, der hätte zur Anzeige gebracht werden müssen. Der Kläger habe nicht von einer Flugzeitenänderung ausgehen können, da eine solche nicht kommuniziert worden sei. Telefonisch sei dem Kläger lediglich mitgeteilt worden, dass Belege zur Erstattungsprüfung eingereicht werden könnten. Eine Kostenübernahme sei nicht erklärt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... durch das für ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht Jena (Beschluss vom 19.05.2015, Bl. 51 ff. d. A.) und durch Vernehmung der Zeugin .... Auf das Protokoll der nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Jena
Gründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 1.389,21 € verlangen (1.356,11 € für den Rückflug /33,10 € Mobilfunkkosten).
Die Beklagte ist dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie eine Nebenpflicht des Reisevertrags verletzt hat (§§ 280 Abs. 1, 651 a, 241 Abs. 2 B GB). Sie muss sich dabei das Verhalten der von ihr eingesetzten Reiseleitung zurechnen lassen (§ 278 BGB).
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Reisevertrag. Die geschuldeten Leistungen umfassten auch den Transfer vom Hotel zum Flughafen sowie An- und Abreise.
Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses obliegt der Beklagten die Pflicht, den organisatorischen Ablauf der Reise sicherzustellen und insbesondere den Reisenden keine falschen Informationen zu erteilen. Diese Pflicht obliegt auch den Personen, die die Beklagte zur Erfüllung ihrer reisevertraglichen Pflichten einsetzt. Erteilen solche Personen, die im Rahmen der reisevertraglichen Verpflichtungen der Beklagten tätig werden, falsche Informationen, muss sich die Beklagte das Verschulden dieser Personen als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (siehe hierzu auch LG Frankfurt a.M.
Diese vertragliche Nebenpflicht hat die Beklagte verletzt, indem die von ihr eingesetzten Reiseleiter dem Kläger und seiner Ehefrau insgesamt vier Mal mitgeteilt hat, dass der Rückflug am 12.02.2014 um 22.00 Uhr stattfinde, statt - wie ursprünglich gebucht - am 11.02.2014.
Dieses Verhalten der Reiseleitung ist unstreitig und steht zudem aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Zeugin ... bestätigt in ihrer Zeugeneinvernahme, dass ihrem Ehemann und ihr insgesamt vier Bestätigungen vor Ort über den Abflug übergeben wurden.
Diese Falschinformation durch die örtliche Reiseleitung muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Denn sie würde im Pflichtenkreis der Beklagten tätig. Die Beklagte hatte die örtliche Agentur zur Erfüllung ihrer reisevertraglichen Pflichten eingesetzt, die damit Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters sind, für deren Fehlverhalten der Reiseveranstalter gemäß § 278 BGB einzustehen hat.
Dem Kläger ist auch kein Mitverschulden anzulasten, dass er der Information der örtlichen Reiseleitung vertraut hat und nicht noch weitergehende Nachforschungen angestellt hat. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger und seine Ehefrau auch bei der Rezeption des Hotels nachgefragt haben, ob das Zimmer bis zum 12.02.2014 für sie gebucht sei. Dies sei ihnen bestätigt worden. Gründe, der Zeugenaussage der Zeugin ... einen Glauben zu schenken, bestehen für das Gericht nicht. Anlass zu Zweifel an der Richtigkeit der Information musste der Kläger daher insgesamt nicht haben. Dem Kläger wurde im Verlauf der Reise insgesamt vier Mal die gleiche (falsche) Information gegeben. Im Flugverkehr ist es zudem nicht ausgeschlossen, dass sich Flugzeiten kurzfristig verändern können. Insofern war die Information nicht ungewöhnlich und musste den Kläger nicht misstrauisch machen. Er durfte ferner davon ausgehen, dass eine von der Reiseleitung gegebene Information geprüft wurde - insbesondere, wenn sie wiederholt abgegeben wird. Ergibt sich aus der Information selbst nicht, dass sie zu hinterfragen ist, z. B. dass aufgefordert wird, sich selbst noch einmal bei der Fluggesellschaft zu informieren, kann grundsätzlich von der Richtigkeit ausgegangen werden. Es bestand für den Kläger nicht die Verpflichtung, zusätzlich bei der Beklagten in Deutschland anzurufen oder weitere. Maßnahmen zu treffen, um die Richtigkeit der Information zu überprüfen.
Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass den Reiseunterlagen unzweifelhaft und unschwer zu entnehmen ist, dass der ursprüngliche Rückflug von Kon Samui am 11.02.2014 geplant war. Die Transferleistung, dass der Weiterflug aufgrund der Nachtzeit erst am nächsten Tag, also dem 12.02.2014, losgeht, ist jedem durchschnittlich gebildetem Menschen ohne weiteres möglich. Das muss sich aber eben nicht nur der Kläger entgegenhalten lassen, sondern auch die Reiseleitung, die die falsche Information erteilt hat.
Die Reiseleitung handelte auch schuldhaft. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB ist das Verschulden zu unterstellen. Gründe, die das Verschulden entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.
Da sich ein Schadensersatzanspruch bereits aus der Verletzung dieser Nebenpflicht durch Falschinformation zwanglos ergibt, kommt es im Folgenden gar nicht mehr darauf an, ob dem Kläger telefonisch durch die Beklagte mitgeteilt wurde, sie würde die Kosten der Rückreise ersetzten oder nicht. Aufgrund des bestehenden Schadensersatzanspruchs ist die Beklagte zum Ersatz des Schadens ohnehin verpflichtet. Der aus der Pflichtverletzung folgende Schaden besteht in den Kosten, die der Kläger und seine Ehefrau für die Rückbeförderung aufwenden mussten. Zum einen handelt es sich um die der Höhe nach nicht bestrittenen Kosten für den Rückflug in Höhe von 1.356,11 € und zum anderen in den Kosten, die der Kläger aufwenden musste, um sich telefonisch mit der Beklagten auseinanderzusetzen. Aus der vorgelegten Mobilfunkrechnung von Februar 2014 ergeben sich Kosten für Auslandsgespräche in Höhe von insgesamt 33,10 €. Der Grundpreis ist nicht erstattungsfähig, da er so wie so angefallen wäre.
II.
Die Verpflichtung zur Zinszahlung ergibt sich aus §§ 286, 288, 280 BGB.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger aus Verzugsgesichtspunkten ersetzt verfangen. Die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts war zweifelsohne zweckmäßig, da die Beklagte dem Kläger gegenüber gerade nicht jegliche Zahlung abgelehnt hat, sondern sich lediglich mehrfach, dahingehend geäußert hat, dass weitere Erkundigungen eingeholt werden müssten und der Anspruch geprüft werde. Diese errechnen sich wie folgt:
1,3 Geschäftsgebühr |
149,50 € |
Pauschale |
20,00 € |
MWSt 19% |
32,21 € |
GESAMT |
201,71 € |
III.
Die Kostenentscheidung, ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 BGB, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.
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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.