Amtsgericht Ansbach Endurteil, 19. Okt. 2016 - 5 C 721/16
Tenor
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
1. Beschluss
Der Streitwert wird auf 134,97 € festgesetzt.
Gründe
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts vom 7.1.2014 (24 O 223/13) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin betreibt einen Verkehrsflughafen. Am 02.02.2011 wurde durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug eine Kofferbrücke der Klägerin durch das oben bezeichnete Fahrzeug beschädigt. In der Folgezeit wurde die Kofferbrücke repariert. Die Kofferbrücke wird als Teil der Gepäckhalle A planmäßig zum Wechsel des Winterflugplans 2015/2016 zurückgebaut werden. Nach dem Vorfall vom 02.02.2011 erfolgte eine Begutachtung des Schadens durch einen von der Beklagten beauftragten Gutachter. Der Gutachter berechnete im Gutachten vom 19.06.2012 einen Neuwertschaden von insgesamt 698.368,63 € und einen Zeitwertschaden von 660.852,65 €. Den von ihrem Sachverständigen ermittelten Zeitwertschaden erstattete die Beklagte der Klägerin. Den Differenzbetrag zum Neuwertschaden in Höhe von 37.515,98 € machte die Klägerin als Betriebseinrichtungsschaden bei ihrer Betriebseinrichtungsversicherung geltend. Diese regulierte den Schaden unter Abzug des vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von 25.000 € und zahlte an die Klägerin 12.515,98 €. Mit der Klage macht die Klägerin den Ersatz des nicht regulierten Neuwertschadens in Höhe von 25.000,-- € geltend. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der in dem von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten ausgewiesene Neuwertschaden zutreffe, so dass die sich aus dem Neuwert- und Zeitwertschaden ergebende Differenz an sie – soweit nicht ihre Betriebshaftpflicht die Differenz schon reguliert habe – auszuzahlen sei. Insbesondere sei kein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen, da sie die Gepäckhalle A nebst der Kofferbrücke im Jahre 2015 zurückbauen werde. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, es sei lediglich nur der Zeitwert zu entschädigen, da bei Gebäudeschäden im Rahmen des Schadenersatzes eine Minderung der Ersatzleistung wegen des „Abzugs „Neu für Alt“ zu berücksichtigen sei. Nichts anderes könne gelten, wenn die Klägerin „in Berliner Manier“ Vermögenswerte zerstöre. Dies sei ihr eigenes Vergnügen, könne aber nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
4Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Zur Begründung wiederholen und vertiefen die Parteien jeweils ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung, den Hinweisbeschluss des Senats vom 2.7.2014 und die Stellungnahme der Beklagten vom 25.7.2014 verwiesen.
5II.
6Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 2.7.2014 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:
7„1. Das Landgericht hat der Klage zu Recht auf der Grundlage des Neuzeitwertes stattgegeben, den der von der Beklagten beauftragte Sachverständige ermittelt hat. Die Beklagte hat diesen Neuwert nicht substantiiert bestritten. Das Landgericht verweist zutreffend darauf, dass der Sachverständige durch die Beklagte hinzugezogen worden ist. Er hat von dem ermittelten Neuwert einzelne Positionen in Abzug gebracht. Auf dieser Basis hat die Beklagte den vom Sachverständigen ermittelten Zeitwert beanstandungslos vorgerichtlich reguliert. Im Hinblick hierauf darf sich die Beklagte nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen.
82. Die von dem Sachverständigen vorgenommenen Abzüge sind nicht unter dem Gesichtspunkt eines Abzuges neu für alt gerechtfertigt. Auch das hat das Landgericht zutreffend erkannt. Zwar ist bei der Bemessung des Schadensersatzes wegen Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von Alt und neu zu machen. Das gilt auch für langlebige Wirtschaftsgüter (BGHZ 30, 29 = NJW 1959, 1078). Der Abzug setzt voraus, dass dem Geschädigten durch die Ersatzleistung eine messbarer Vermögensmehrung eingetreten ist, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, und dass der Ausgleich dem Geschädigten zumutbar ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, vor § 249 Rn. 97 ff.). Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Vorteil dem Geschädigten aufgedrängt wird. Daraus ergeben sich für ihn Milderungen (Staudinger/Schiemann, BGB, Bearbeitung 2004, § 249 Rn. 176). Für den Abzug neu für alt ist entscheidend, ob und wie sich das individuelle Nutzungspotenzial für den Geschädigten erhöht hat; maßgeblich ist, ob die neue Sache gerade für den Geschädigten einen höheren Wert hat (vgl. BGHZ 30, 29, 34; Oetker in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 249 Rn. 49; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 78). Einen solchen Vorteil hat die Beklagte, die für die Voraussetzungen eines Abzuges neu für alt die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGHZ 94, 195, 217 = NJW 1985, 1539; NJW-RR 1992, 1300), nicht dargetan:
9- Die Klägerin trägt unwiderlegt vor, dass sie die Gepäckhalle nebst der beschädigten Kofferbrücke in zwei Jahren zum Winterflugplan 2015/2016 abreißen werde. Insoweit ist durch den Umstand, dass ihr anstelle der älteren eine neuwertige Brücke zur Verfügung steht, kein konkreter Nutzungsvorteil entstanden. Es steht auch in ihrer Dispositionsbefugnis, den Gebrauch der neuen Brücke im Hinblick auf ihre Umbaupläne zeitlich zu begrenzen. Der Einwand der Beklagten, hiermit werde es ins Belieben des Geschädigten gestellt, sich eines Abzuges und neu für alt dadurch zu entledigen, dass er vortrage, er werde den Ersatzgegenstand vernichten, verfängt nicht. Natürlich kommt es darauf an, ob der Geschädigte eine derartige Absicht zumindest nachvollziehbar begründet. Das ist hier jedoch der Fall.
10- Es ist auch nicht dargetan, dass die neue Kofferbrücke für die Klägerin einen wirtschaftlichen Vermögenszuwachs darstellt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Brücke wiederverwertbar wäre. Die Klägerin bestreitet mit nachvollziehbarer Begründung, dass es einen Markt für derartige Brücken gebe. Die Beklagte tritt für ihre, von der Klägerin bestrittene Behauptung, zumindest diverse Bauteile der Anlage ließen sich wiederverwerten, keinen Beweis an. Abgesehen davon, wäre ein solcher Wiederverwertungsvorteil erst dann zu berücksichtigen, wenn er sich, etwa durch den Verkauf der Anlage, realisiert hat (OLG Saarbrücken VersR 1975, 189; Schiemann a.a.O.; Soergel/Mertens a.a.O.). Ein derzeit zu berücksichtigender Ausgleich neu für alt könnte daher nur darin liegen, dass sich die Beklagte das Recht einräumen ließe, die Anlage nach dem geplanten Zurückbau der Gepäckhalle selbst zu verwerten.
11- Es ist schließlich auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin einen erheblichen und messbaren Vermögensvorteil durch die Ersparnis von Wartungskosten erlangt hätte, die sonst für die beschädigte Brücke angefallen wären. Die Klägerin verweist in der Berufungserwiderung zu Recht darauf, dass die technische Einrichtung lediglich vier Jahre alt gewesen sei. Das entspricht ihren – von der Beklagte nicht in Abrede gestellten - Angaben gegenüber dem Sachverständigen, nach denen die Förderbrücke ca. im Jahr 1992 errichtet worden sei, die Fördertechnik aber aus dem Jahre 2008 stamme (Gutachten S. 5, Bl. 43 d.A.). Da die Wartungsarbeiten aber jedenfalls in erster Linie für die technische Einrichtung anfallen und diese im Unfallzeitpunkt ebenfalls noch neuwertig war, fehlt für die Ersparnis von Wartungskosten jeglicher Anhalt.“
12Die Stellungnahme der Beklagten vom 25.7.2014 enthält keine erheblichen und noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die wirtschaftliche Vernünftigkeit ihrer Entscheidung hat die Klägerin dargelegt. Wenn die Beklagte der Auffassung ist, die Kofferbrücke habe auch nach dem – in der Dispositionsbefugnis der Klägerin stehenden - Zurückbau der Halle einen Wert, so mag sie sich das Recht der zukünftigen Verwertung abtreten lassen.
13III.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
15Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.
16Berufungsstreitwert: 25.000,-- €
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.