Amtsgericht Ansbach Endurteil, 19. Okt. 2016 - 5 C 721/16

bei uns veröffentlicht am19.10.2016

Gericht

Amtsgericht Ansbach

Tenor

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

1. Beschluss

Der Streitwert wird auf 134,97 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Gem. § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Ansbach gem. § 20 StVG örtlich und gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG sachlich zuständig.

II. Begründetheit

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 134,97 € aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 1 PflichtversG, § 115 IS. 1 Nr. 1 VVG.

a) Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien hinsichtlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles^^! auf der S. Straße 2223 in Höhe der xxx unstreitig. Die bei der Beklagten versicherte xxx haftet für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu 100%.

b)Im Rahmen der Haftungsausfüllung kann der Kläger von der Beklagten gem. §§ 249 ff BGB die Kosten für die Neuanschaffung zweier bei dem Unfall beschädigter Kindersitze und einer bei dem Unfall ebenfalls beschädigten Kindersitz-Basissation in voller Höhe verlangen.

aa)Bei dem streitgegenständlichen Unfall wurden unstreitig ein im Jahr 2012 angeschaffter Kindersitz „Pebble“ sowie die zugehörige Basisstation beschädigt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für diese beschädigten Gegenstände ein Abzug „neu für alt“ nicht vorzunehmen. Es sind daher die vollen Kosten für die Neuanschaffung in Höhe von 169 € hinsichtlich der Basisstation und 199,99 € hinsichtlich des Kindersitzes „Pebble“ ersatzfähig.

(1) Hintergrund des gesetzlich nicht geregelten Abzuges „neu für alt“ bei beschädigten gebrauchten Sachen ist, dass der Geschädigte im Rahmen der § 249 ff BGB wirtschaftlich so gestellt werden soll, als sei das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten. Die Vornahme eines Abzuges „neu für alt“ setzt daher voraus, dass eine wirtschaftlich günstige Vermögensmehrung gerade für den Geschädigten eintritt und dass der Abzug „neu für alt“ für den Geschädigten zumutbar ist (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 75. Auflage 2016, vor § 249 RdNr. 98 ff.). (2)

Für den Kläger ist es zunächst unzumutbar, den vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustand durch die Anschaffung gebrauchter Kindersitze wiederherzustellen. Es kann von dem Kläger nicht verlangt werden, für seine engsten Familienangehörigen in einem derart sensiblen Bereich wie dem Schutz vor mitunter schwerwiegenden Verletzungen aufgrund der Gefahren des Straßenverkehrs auf einen Kindersitz zurückzugreifen, dessen Vorgeschichte der Kläger nicht kennt. Es ist allgemein bekannt, dass gerade bei Kindersitzen eine der Sicherheit der Sitze abträgliche Beschädigung des Materials von außen gerade nicht zwingend erkennbar sein muss. Bei einem gebrauchten Kindersitz, egal ob von einer Privatperson oder möglicherweise von einem Händler erworben, kann der Kläger nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass der Gegenstand etwa aufgrund eines Sturzes bereits vorgeschädigt ist und damit die Sicherheit seiner Kinder nicht gewährleistet ist.

(2) Dadurch, dass im vorliegenden Fall an die Stelle des beschädigten gebrauchten Kindersitzes ein neuwertiger Kindersitz tritt, kommt eine Vermögensmehrung für den Kläger nicht zustande. Maßgeblich ist insoweit im Rahmen des Abzuges „neu für alt“, ob die neu anzuschaffende Sache aufgrund ihres individuellen Nutzungspotenzials gerade für den Geschädigten einen höheren Wert hat (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 01.08.2014, Az. 11 U 23/14). Durch den Ersatz des im Jahr 2012 angeschafften, bei dem streitgegenständlichen Unfall beschädigten, Kindersitz durch einen neuen Kindersitz erhöht sich im vorliegenden Fall das individuelle Nutzungspotential des Gegenstandes für den Geschädigten nicht. Der Kläger hat zwei Kinder. Diese sollten den streitgegenständlichen bei dem Unfall beschädigten Kindersitz solange nutzen, wie dies nach Größe und Gewicht möglich ist. Es sind vorliegend keinerlei Gründe dafür ersichtlich, dass ein Austausch des Kindersitzes während der Nutzungsdauer durch die Kinder des Klägers vorgenommen worden wäre. Der bei dem Abzug neu für alt zu berücksichtigende Vermögensvorteil, dass der Geschädigte sich bei einer Sache mit einer begrenzten Lebensdauer, die durch den Geschädigten ohnehin irgendwann ersetzt werden muss, Aufwendungen erspart, realisiert sich im vorliegenden Fall daher nicht. Allein die Möglichkeit, dass der Kläger vorliegend mit dem neu gekauften Kindersitz nach dem Ende der Nutzungsdauer durch die Kinder des Klägers einen höheren Wiederverkaufspreis erzielen könnte, als dies mit dem beim streitgegenständlichen Verkehrsunfall beschädigten Kindersitz möglich gewesen wäre, rechtfertigt die Annahme eines Vermögensvorteils für den Kläger jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 01.08.2014, Az. 11 U 23/14). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein Markt für gebrauchte Kindersitze, wie von der Beklagten behauptet, existiert. bb)

Der Kläger kann von der Beklagten vorliegend auch die Kosten für die Neuanschaffung des bei dem Unfall beschädigten Kindersitzes „Pearl“ in Höhe von 219,99 € in voller Höhe verlangen.

(1) Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, wann der beschädigte Kindersitz Pearl vom Kläger tatsächlich angeschafft wurde. Im Zeitpunkt der Schließung der mündlichen Verhandlung behauptet der Kläger, anders als noch in der Klageschrift vom 16.06.2016, dass dieser Kindersitz am 27.01.2014 angeschafft worden sei.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Vortrag nicht als verspätet zurückzuweisen gem. § 296 ZPO. Eine Präklusion scheitert schon daran, dass der vorliegende Rechststreit durch diese neue Behauptung des Klägers nach dem absoluten Verzögerungsbegriff nicht verzögert wurde.

Die Beweisaufnahme hat vorliegend zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass dieser Vortrag des Klägers auch zutreffend ist. Das Gericht stützt seine Annahme auf die Einvernahme der Ehefrau des Klägers, der| Diese hat in ihrer Vernehmung angegeben, dass aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits sie und der Kläger die Kontoauszüge hinsichtlich des für die Anschaffung des Kindersitzes in Betracht kommenden Zeitraums durchgesehen haben und feststellen konnten, dass der streitgegenständliche Kindersitz Pearl am 27.01.2014 für ihre im Jahr 2013 geborene Tocher angeschafft wurde. Zwar ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu berücksichtigen, dass es sich um die Ehefrau des Klägers handelt. Das Gericht hält die Aussage dennoch für glaubhaft. Insbesondere erscheint es lebensnah, dass, nachdem die Tochter der Zeugin und des Klägers im Jahr 2013 geboren wurde und zunächst ein Kindersitz für das erste Lebensjahr angeschafft wurde, dann als die Tochter 10 Monate alt war, ein Folgekindersitz angeschafft wurde.

(2) Aus den oben genannten Gründen ist auch bei diesem Kindersitz ein Abzug neu für alt nicht vorzunehmen. Vielmehr ist der Neupreis in Höhe von 219,99 € voll ersatzfähig.

2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2016 aus §§ 280 I, II, 286 I, 288 BGB. Durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde die Beklagte mit Schreiben vom 17.03.2016 aufgefordert, die streitgegenständlichen Schadenspositionen umfassend zu regulieren. Hierfür wurde eine Frist von 2 Wochen gesetzt. Nach Ablauf der Frist befand sich die Beklagte im Schuldnerverzug.

III. Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

3. Entgegen des Antrags der Klagepartei war vorliegend die Berufung nicht zuzulassen. Der Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. In Streit stehen zudem nicht die rechtlichen Maßstäbe des Abzuges „neu für alt“, sondern lediglich deren Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall. Mögliche Subsumtionsabweichungen fallen jedoch nicht unter die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 511 IV 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO.

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Aug. 2014 - 11 U 23/14

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts vom 7.1.2014 (24 O 223/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Tenor

  • 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts vom 7.1.2014 (24 O 223/13) wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

  • 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.