Amtsgericht Aachen Beschluss, 27. Juli 2016 - 92 IK 184/16
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der G
Verfahrensbevollmächtigte: Q mbH
wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 23.06.2016 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt.
1
G r ü n d e
2Das erkennende Gericht teilt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Köln, 73 IK 373/15, nicht, soweit dort die Auffassung vertreten wird, dass es zulässig sei, wenn die eigentliche Beratung von einem weisungsgebundenen Mitarbeiter des bescheinigenden Rechtsanwalts unterstützt und im Wesentlichen durchgeführt werde, solange der Anwalt die Arbeit seiner Mitarbeiter überwache und die abschließende Verantwortung bei ihm verbleibe. Diese Auffassung läuft nach Auffassung des erkennenden Gerichts dem Anerkennungsverfahren nach § 3 AGInsO NW, welches durch die Bezirksregierung Düsseldorf in gesetzlich vorgeschriebenen Regularien durchgeführt wird, zuwider.
3Der – nunmehrigen – Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin ist die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Aachen – Insolvenzabteilung – auch bereits aus unzähligen anderweitigen Verbraucherinsolvenzverfahren wie zum Beispiel Amtsgericht Aachen 91 IK 83/16 (Eingang bei Gericht: 23.02.2016), Amtsgericht Aachen 91 IK 84/16 (Eingang bei Gericht: 23.02.2016) und Amtsgericht Aachen 91 IK 122/16 (Eingang bei Gericht: 15.03.2016) bekannt. Bereits in den vorzitierten Verbraucherinsolvenzverfahren ist den Schuldnern bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt worden, dass die persönliche Beratung des Rechtsanwalts Zulässigkeitsvoraussetzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist. Gleichwohl hat die Verfahrensbevollmächtige der Schuldnerin – wie das vorliegende Verfahren zeigt – ihre Vorgehensweise nicht geändert. Soweit die in den o.g. Verfahren zuständige Insolvenzrichterin es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die betroffenen Schuldner es als ausnahmsweise zulässig erachtet hat, eine nachträgliche, durch Rechtsanwalt R erfolgte Beratung als ausreichend zu erachten, weist das erkennende Gericht darauf hin, dass es dieser Rechtsaufassung nicht folgt, zumal die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Vorgehensweise zu ändern, dies jedoch sehenden Auges nicht getan hat.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Aachen Beschluss, 27. Juli 2016 - 92 IK 184/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Aachen Beschluss, 27. Juli 2016 - 92 IK 184/16
Referenzen - Gesetze
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.