Amtsgericht Aachen Urteil, 06. Juni 2014 - 100 C 196/13
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 ZPO.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist unbegründet.
4Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme weitergehender, den Betrag gezahlter 1.119,26 € übersteigender Kosten auf Grundlage der durch die Klägerin bei der Beklagten unterhaltenen Rechtsschutzversicherung.
5Ausweislich § 5 III lit. i) der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, ersichtlich aus Bl. 129 ff. d. A., trägt die Beklagte nicht
6i) Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren…
7Der zur Beendigung des durch den Schriftsatz der Klägerin vom 14.12.2011, Bl. 47 d. A. in Gang gesetzten Arbeitsgerichtsprozesses, abgeschlossene Vergleich enthält vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.12.2011 die eidesstattliche Versicherung begehrte, dass es keinen adäquaten, leidensgerechten Arbeitsplatz für sie gäbe, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung einen Mehrvergleich, auf den die streitgegenständlichen Kosten entfallen.
8Es sind keine Anhaltspunkte dargetan, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses außergerichtlich bereits im Streit gestanden hätte. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nur behauptet, die Arbeitgeberseite habe im Rahmen der Vergleichsverhandlungen darauf hingewiesen, dass es auch eine krankheitsbedingte Kündigung gäbe. Dass es sich hierbei um mehr als einen rechtlichen Hinweis zur Deckelung der Abfindungsforderungen handelt, dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht konkret dargelegt, dass sich die Arbeitgeberseite ihrerseits auf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingezielt hätte. Bis zum Zeitpunkt der einverständlichen Regelung ist jedenfalls nicht dargetan, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst streitig gewesen wäre.
9Auch auf den Hinweis des Gerichts vom 21.03.2014 hat die Klägerin dies nicht dargetan.
10Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
11Streitwert: 320,11 €.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
14a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
15b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
16Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
17Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
18Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
19Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.