Wettbewerbsrecht im Bereich des Internet- und IT-Rechts
5. Wettbewerbsrecht im Bereich des Internet- und IT-Rechts
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Bereich der Internetznutzung sind längst keine Neuheit mehr.
An Internet-Präsentationen jeglicher Art sind bestimmte Anforderungen zu stellen, deren Missachtung als wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung gewertet werden kann. Dieses hat zur Folge, dass ein Konkurrent, welchem diese Verstöße zur Kenntnis gelangen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) ein Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassen zugesprochen wird, § 8 UWG.
Der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verstoßes steht gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zu. Ein Mitbewerber ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs.1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht dann, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann.
Wegen unlauterer Verstöße können Mitbewerber einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen, um genau dieses wettbewerbswidrige Verhalten abzumahnen. Die Abmahnung stellt einen Anspruch auf Ersatz der zur Abmahnung erforderlichen Aufwendungen dar, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die erforderliche Aufwendung liegt also darin, dass dem Abmahnenden Kosten für die Einschaltung eines Rechtsvertreters entstanden sind.
Abmahnungsfähige Handlungen nach dem UWG richten sich nach den §§ 3 – 7 UWG.
In der Praxis werden regelmäßig Handlungen abgemahnt, deren Verstoß besonders den Verbraucherschutz betreffen.
So ist beispielsweise die Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen mit Verweis auf die inzwischen überholte BGB-InfoV wettbewerbswidrig. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber zum 11.06.2010 einige Gesetzesänderungen eingeführt. So wurde ein neues Muster einer Widerrufsbelehrung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) veröffentlicht, welches nicht mehr wie das alte Muster auf die Normen der BGB-InfoV verweist, sondern nunmehr auf die §§ von Artikel 246 EGBGB. Insofern muss eine korrekte Widerrufsbelehrung auf die entsprechenden Vorschriften des EGBGB und darf nicht mehr auf die BGB-InfoV verweisen. Nach einer weiteren Gesetzesänderung am 04.08.2011 musste nach einer Übergangszeit von 3 Monaten, also ab dem 04.11.2011 die neue Musterwiderrufsbelehrung verwandt werden.
Grundsätzlich folgt die Rechtsprechung der Ansicht, dass die Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Ein Muster einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung finden sie hier.
Zu beachten ist diesbezüglich jedoch, dass ab dem 13.06.2014 eine neue Widerrufsbelehrung zu verwenden ist, welche ohne die bisherige Übergangszeit bereits um 0 Uhr des 13.06.2014 zur Verfügung stehen muss. Insbesondere auf Grund der Unübersichtlichkeit der neuen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung ist wohl eine neue Abmahnflut diesbezüglich zu erwarten. Gerne beraten wir Sie hierzu auch bereits im Vorfeld, wie eine neue Widerrufsbelehrung korrekterweise auszusehen haben wird.
Auch die Verwendung eines nicht ordnungsgemäßen Impressums ist als wettbewerbswidrig zu werten. Ein Muster für ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Impressum finden Sie hier. Näheres zu diesem Thema finden Sie zudem hier.
Andere Wettbewerbsverstöße unterfallen nur unter besonderen Umständen einer unlauteren Wettbewerbshandlung. Dieses ist zum Beispiel der Fall bei der Registrierung verschiedener Domainnamen. Mehr zu diesem Thema hier.
Ferner ist auch die Abmahnung einzelner Klauseln Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Internetunternehmen häufig in der Praxis anzutreffen.
Häufig dürfte es sich als Folge dieser Abmahnmöglichkeit um eine inflationäre und sogar schon rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Rechte aus dem UWG handeln, wenn Massenabmahnungen erfolgen und diese lediglich von ein und derselben Kanzlei verschickt werden.
Beispiel für letztgenannten Fall ist die KVR Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Gammelsdorf, welche Internetshops durch die U+C Rechtsanwälte abmahnen ließ. Seit Anfang August 2012 erhalten zahlreiche Online-Shops verschiedenster Art kostenpflichtige Abmahnungen der Rechtsanwälte Urmann + Collegen aus Regensburg, auf Grund angeblich fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Shops.
Bei Erhalt eines solchen Abmahnschreiben sollte keinesfalls die Forderung beglichen oder die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. „Es sind massive Erkenntnisse darüber vorhanden, dass diese Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich einzustufen sind. Es dürfte sich nach diesseitiger Erkenntnis um eine unzulässig Massenabmahnung handeln”, schreibt etwa Dr. jur. Walter Felling von der gleichnamigen Kanzlei.
Ohne vorherige anwaltliche Prüfung sollte daher nicht auf eine solche Abmahnung reagiert werden. Inzwischen ist bekannt geworden, dass über das Vermögen der Fa. KVR Handelsgesellschaft mbH im Dezember 2012 das vorläufige Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Landshut eröffnet worden sei, nachdem die KVR gegen sich einige Versäumnisurteile ergehen lassen hat. Daraufhin wurde gegen die Rechtsanwälte U + C eine Regressklage erhoben, wobei sich der Anspruch auf die §§ 826, 823 BGB iVm § 263 StGB stützt, da die massenhafte Abmahnung als sittenwidrige Schädigung gewertet werden kann. Eine Entscheidung steht diesbezüglich noch aus.
Anzumerken hierbei ist, dass der BGH durch sein Urteil vom 15.12.2011 entschieden hat, dass in einer vorformulierten Unterlassungserklärung, die ausdrücklich eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vorsieht, ein Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG gesehen werden kann.
Letztlich bieten wir Ihnen an, Ihre Website auf alle rechtlichen Unebenheiten zu prüfen, damit Sie keine Abmahnung treffen kann. Mehr zu unserem Angebot eines Website-Checks hier.
An Internet-Präsentationen jeglicher Art sind bestimmte Anforderungen zu stellen, deren Missachtung als wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung gewertet werden kann. Dieses hat zur Folge, dass ein Konkurrent, welchem diese Verstöße zur Kenntnis gelangen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) ein Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassen zugesprochen wird, § 8 UWG.
Der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verstoßes steht gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zu. Ein Mitbewerber ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs.1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht dann, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann.
Wegen unlauterer Verstöße können Mitbewerber einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen, um genau dieses wettbewerbswidrige Verhalten abzumahnen. Die Abmahnung stellt einen Anspruch auf Ersatz der zur Abmahnung erforderlichen Aufwendungen dar, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die erforderliche Aufwendung liegt also darin, dass dem Abmahnenden Kosten für die Einschaltung eines Rechtsvertreters entstanden sind.
Abmahnungsfähige Handlungen nach dem UWG richten sich nach den §§ 3 – 7 UWG.
In der Praxis werden regelmäßig Handlungen abgemahnt, deren Verstoß besonders den Verbraucherschutz betreffen.
So ist beispielsweise die Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen mit Verweis auf die inzwischen überholte BGB-InfoV wettbewerbswidrig. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber zum 11.06.2010 einige Gesetzesänderungen eingeführt. So wurde ein neues Muster einer Widerrufsbelehrung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) veröffentlicht, welches nicht mehr wie das alte Muster auf die Normen der BGB-InfoV verweist, sondern nunmehr auf die §§ von Artikel 246 EGBGB. Insofern muss eine korrekte Widerrufsbelehrung auf die entsprechenden Vorschriften des EGBGB und darf nicht mehr auf die BGB-InfoV verweisen. Nach einer weiteren Gesetzesänderung am 04.08.2011 musste nach einer Übergangszeit von 3 Monaten, also ab dem 04.11.2011 die neue Musterwiderrufsbelehrung verwandt werden.
Grundsätzlich folgt die Rechtsprechung der Ansicht, dass die Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Ein Muster einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung finden sie hier.
Zu beachten ist diesbezüglich jedoch, dass ab dem 13.06.2014 eine neue Widerrufsbelehrung zu verwenden ist, welche ohne die bisherige Übergangszeit bereits um 0 Uhr des 13.06.2014 zur Verfügung stehen muss. Insbesondere auf Grund der Unübersichtlichkeit der neuen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung ist wohl eine neue Abmahnflut diesbezüglich zu erwarten. Gerne beraten wir Sie hierzu auch bereits im Vorfeld, wie eine neue Widerrufsbelehrung korrekterweise auszusehen haben wird.
Auch die Verwendung eines nicht ordnungsgemäßen Impressums ist als wettbewerbswidrig zu werten. Ein Muster für ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Impressum finden Sie hier. Näheres zu diesem Thema finden Sie zudem hier.
Andere Wettbewerbsverstöße unterfallen nur unter besonderen Umständen einer unlauteren Wettbewerbshandlung. Dieses ist zum Beispiel der Fall bei der Registrierung verschiedener Domainnamen. Mehr zu diesem Thema hier.
Ferner ist auch die Abmahnung einzelner Klauseln Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Internetunternehmen häufig in der Praxis anzutreffen.
Häufig dürfte es sich als Folge dieser Abmahnmöglichkeit um eine inflationäre und sogar schon rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Rechte aus dem UWG handeln, wenn Massenabmahnungen erfolgen und diese lediglich von ein und derselben Kanzlei verschickt werden.
Beispiel für letztgenannten Fall ist die KVR Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Gammelsdorf, welche Internetshops durch die U+C Rechtsanwälte abmahnen ließ. Seit Anfang August 2012 erhalten zahlreiche Online-Shops verschiedenster Art kostenpflichtige Abmahnungen der Rechtsanwälte Urmann + Collegen aus Regensburg, auf Grund angeblich fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Shops.
Bei Erhalt eines solchen Abmahnschreiben sollte keinesfalls die Forderung beglichen oder die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. „Es sind massive Erkenntnisse darüber vorhanden, dass diese Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich einzustufen sind. Es dürfte sich nach diesseitiger Erkenntnis um eine unzulässig Massenabmahnung handeln”, schreibt etwa Dr. jur. Walter Felling von der gleichnamigen Kanzlei.
Ohne vorherige anwaltliche Prüfung sollte daher nicht auf eine solche Abmahnung reagiert werden. Inzwischen ist bekannt geworden, dass über das Vermögen der Fa. KVR Handelsgesellschaft mbH im Dezember 2012 das vorläufige Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Landshut eröffnet worden sei, nachdem die KVR gegen sich einige Versäumnisurteile ergehen lassen hat. Daraufhin wurde gegen die Rechtsanwälte U + C eine Regressklage erhoben, wobei sich der Anspruch auf die §§ 826, 823 BGB iVm § 263 StGB stützt, da die massenhafte Abmahnung als sittenwidrige Schädigung gewertet werden kann. Eine Entscheidung steht diesbezüglich noch aus.
Anzumerken hierbei ist, dass der BGH durch sein Urteil vom 15.12.2011 entschieden hat, dass in einer vorformulierten Unterlassungserklärung, die ausdrücklich eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vorsieht, ein Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG gesehen werden kann.
Letztlich bieten wir Ihnen an, Ihre Website auf alle rechtlichen Unebenheiten zu prüfen, damit Sie keine Abmahnung treffen kann. Mehr zu unserem Angebot eines Website-Checks hier.
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