Mordlust (1. Gruppe) § 211 StGB

Mordlust (1. Gruppe) § 211 StGB

21.06.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt, einenanderen Menschen sterben zu sehen, einziger Zweck des Handelns somit die Tötungdes Opfers als solche ist.


Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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