Gemeingefährliche Mittel (2. Gruppe) § 211 StGB

Gemeingefährliche Mittel (2. Gruppe) § 211 StGB

04.11.2005
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Gemeingefährlich sind solche Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täterim konkreten Fall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatzgeeignet ist, eine größere Anzahl von Menschen an Leib und Leben zugefährden.


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