Postgesetz - PostG 1998 | § 38 Schadensersatzpflicht

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine mit einer Lizenz verbundene Auflage oder eine sonstige Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt, ist, sofern die Rechtsvorschrift, die Auflage oder die Anordnung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des durch den Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.

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Amtsgericht Rheine Urteil, 17. Jan. 2014 - 10 C 259/13

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2Die Beklagte betreibt ein Zustelldienst. Die Kläger sprachen in der Vergangenheit gegenüber den Mitarbeitern der