Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 105 Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität

(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatzfür Personen mit ungeklärter Identitätfrühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.

(2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden.

(3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erfüllt er die Voraussetzungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwendung.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60b Duldung für Personen mit ungeklärter Identität


(1) Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer wird die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2014 - L 12 EG 66/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist nach dem angenommenen Teilanerkenntnis noch ein Anspruch der Klägerin auf Bundeserziehungsgeld (BEerzG) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEerzGG) für den Zeitraum vom 08.05.2005 bis 19.07.20

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. März 2012 - 7 A 11417/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Juli 2011 wird der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. März 2009 - 11 S 3249/08

bei uns veröffentlicht am 30.03.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens. Der Streitwert des Abänderungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2007 - 13 S 1059/07

bei uns veröffentlicht am 27.09.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2006 - 11 K 1727/06 - geändert; die Verfügung der Beklagten vom 1.4.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2006 - A 3 S 258/03

bei uns veröffentlicht am 21.06.2006

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2006 - A 6 K 10990/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszü

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2006 - A 3 S 258/06

bei uns veröffentlicht am 21.06.2006

Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt hilfsweise seine Anerkennung als Asylberechtigter. 2  Der am 23.04.2004 in Deutschland geborene Kläger ist iranische

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 15. Sept. 2005 - 12 K 2329/05

bei uns veröffentlicht am 15.09.2005

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag des 28-jährigen Antragstellers, eines Staatsangehörigen Serbiens und Montenegros,

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Apr. 2005 - 10 K 493/05

bei uns veröffentlicht am 15.04.2005

Tenor 1. Die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Pforzheim, Luisenstr. 32, 75172 Pforzheim, wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einsch

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(1) Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer wird die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das...