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4 relevante Artikel zu diesem Rechtsgebiet

Haftungsrecht: Wer bei Tempo 200 das Navi bedient, handelt grob fahrlässig

10.08.2019

Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt – hier 200 km/h –, muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Schon die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sog. Infotainmentsystems (Navigationssystem) kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Haftungsrecht Berlin

Mietwagenkosten: Anspruch auch, wenn Geschädigter Ersatzwagen nicht selbst nutzen kann

31.10.2011

OLG Düsseldorf-Urteil vom 24.05.2011-Az: I-1 U 220/10, 1 U 220/10-Der Geschädigte hat auch dann Anspruch auf Ers
Mietwagenkosten