Totschlag, § 212 StGB

erstmalig veröffentlicht: 07.07.2010, letzte Fassung: 24.03.2024
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I.    Schutzobjekt

Schutzobjekt des § 212 StGB ist jedes menschliche Leben nach der Geburt bis zum Tode ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Gebrechen oder Krankheiten, Lebensfähigkeit oder Lebenswert. Weder der Art.2 Abs.2 S.1 GG noch der § 212 StGB lassen bei dem Tatbestand oder bei der Strafbemessung Unterscheidungen zwischen mehr oder weniger schutzwürdigem Leben zu. So wird ein alter und schwerkranker Mensch mit geringer Lebenserwartung ebenso geschützt, wie ein junger und gesunder Mensch. § 212 Abs.1 StGB nennt „einen Menschen“ als Tatopfer. Gemeint ist ein anderer Mensch. Die Selbsttötung ist straflos, so dass auch hier eine strafbare Teilnahme daran ausscheidet (BGH vom 20.05.2003 - 5 StR 66/03). Nach allgemeinen Grundsätzen macht sich wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar, wer einen bewusstlos gewordenen Suizidenten in lebensbedrohender Lage antrifft und ihm die erforderliche und zumutbare Hilfe zur Lebensrettung nicht leistet, sofern ihn Garantenpflichten treffen.

Ob der Kurswechsel der Rechtsprechung zur Sterbehilfe daran etwas ändert, ist noch nicht geklärt (Straflosigkeit des Garanten beim Selbstmord eines Alzheimerkranken - StA München I, Verfügung vom 30.07.2010 - 125 Js 11736/09).

II.    Tathandlung

Die Tathandlung des Tötens besteht in der Verursachung des Todes. Jedoch ist für die Vollendung nicht schon das Herbeiführen der zum Tode führenden Ursachen ausreichend, vielmehr muss der Tod tatsächlich eintreten. Zudem ist es gleichgültig, ob der Tod durch Lebensverkürzung eines gesunden Menschen oder durch Sterbebeschleunigung bei einem bereits Kranken herbeigeführt wird. Genauso gleichgültig ist die Zeitspanne, um die das Leben verkürzt wird.

Hinsichtlich des Tatmittels ist es ebenso wenig relevant, ob die Lebensverkürzung durch physische Einwirkung, wie das Erschlagen, Erschießen und Vergiften, oder durch psychische Einflussnahme, z.B. die Erregung eines Schocks oder eine Schwächung der Lebenskraft durch Entmutigung, herbeigeführt wird. Auch durch die HIV-Infizierung kommt eine Strafbarkeit wegen Totschlags in Betracht.

Die Tötung kann ebenfalls durch Unterlassen erfolgen, wie etwa durch Verhungern- oder Verkommenlassen eines Pflegebefohlenen (BGH vom 13. 3. 2007 - 5 StR 320/06), oder durch Unterlassen möglicher und erfolgsversprechender Rettungsmaßnahmen bei einem Unfallverletzten.

III.    Rechtfertigung & Entschuldigungsgründe

Eine Rechtfertigung der Tötung kann nicht auf Einwilligung gestützt werden. Die Tötung auf Verlangen im Sinne von § 216 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Auch der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) scheidet selbst dann aus, wenn Leben gegen Leben steht. Von besonderer Bedeutung ist die Notwehr als Rechtfertigungsgrund.

Die Befugnis von Sicherheitsorganen, zur Durchführung von Festnahmen notfalls den Verbrecher zu töten, ist durch Art. 2 II b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausdrücklich verboten. Der § 14 Abs.3 LuftSiG, der Streitkräfte ermächtigte, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden, abzuschießen, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Zum einen fehlte es hier bereits an der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes, zum anderen widerspricht die Abschussermächtigung dem Grundrecht auf Leben und der Menschenwürdegarantie (BVerfG vom 15.02.2006 - 1 BvR 357/05).

Als Entschuldigungsgründe kommt der entschuldigende Notstand im Sinne von § 35 StGB, sowie die Pflichtenkollision in Betracht. Eine Pflichtenkollision ergibt sich dort, wo zwei Handlungspflichten miteinander kollidieren, von denen keine im Vergleich zu der anderen eine so überragende Bedeutung hat, dass man die Nichterfüllung von letzterer nach § 34 StGB rechtfertigen könnte (z.B. ein Vater kann nur eines seiner beiden in den Fluss gestürzten Kinder retten).

IV.    Täterschaft & Teilnahme

Auch hier gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 25 bis 27 StGB (BGH vom 15. 9. 2004 - 2 StR 242/04). Von zwei Mittätern einer Tötung im Sinne von § 25 Abs.2 StGB kann ein Mittäter des Totschlags und der andere des Mordes schuldig sein. Das Verbrechen kann ferner in mittelbarer Täterschaft „durch einen anderen“, bei Vorliegen fremder Tatherrschaft auch durch das Opfer selbst, begangen werden. Praktisch bedeutsam ist die mittelbare Täterschaft durch aktives Handeln z.B. bei einer Veranlassung des Opfers durch Täuschung zum Selbstmord. Auch mittelbare Täterschaft durch Unterlassen ist möglich (BGH vom 6. 11. 2002 - 5 StR 281/01).

Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen kann nach der Rechtsprechung auch durch bloße Anwesenheit bei der Haupttat geleistet werden, sofern dadurch die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert wird und sich der Gehilfe dessen bewusst ist. Im Rahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit für positives Tun setzt jede Beihilfe auch die psychische, insbesondere aber einen durch Handeln erbrachten Tatbeitrag, voraus. In der bloßen Anwesenheit bei der Tatausführung kann hingegen keine Billigung der Haupttat gesehen werden. Die Billigung der Tat ist nur dann als Hilfeleisten zu werten, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in der Bereitschaft, den Entschluss weiterzuverfolgen, bestärkt wird

V.    Versuch

Auch der Versuch des Totschlags ist gemäß §§ 22, 23 Abs.1 StGB strafbar. Da es für die Vollendung auf den Todeseintritt ankommt ist ein Rücktritt nicht etwa schon durch eine umkehrbare tödliche Handlung ausgeschlossen. Die rechtsfehlerfreie Anwendung der Rücktrittsvorschrift (§ 24 Abs.1 StGB) ist in der Praxis problematisch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Wegen Versuchs einer Straftat wird nicht belangt, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und damit vom unbeendeten Versuch ablässt (§ 24 Abs.1 S.1 1.Alt. StGB) oder aber, wer die Vollendung der Tat verhindert und dadurch vom beendeten Versuch zurücktritt (§ 24 Abs.1 S.1 2.Alt. StGB). Bei der Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch stellt die Rechtsprechung auf das Vorstellungsbild des Täters über die Erfolgsnähe der Tat ab. Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter im Anschluss an die Vornahme der letzten Ausführungshandlung subjektiv davon ausgeht, noch nicht alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Erfolges notwendig ist (Rücktrittshorizont), (BGH vom 24.09.1996 - 1 StR 433/96).

Verhält es sich so, erlangt der Täter Straffreiheit, wenn er aus autonomen Beweggründen gleichsam als Herr seiner Entschlüsse vom Weiterhandeln Abstand nimmt. Hält er hingegen nach Handlungsvollzug seinen Tatbeitrag zur Herbeiführung des Erfolges für ausreichend, liegt ein beendeter Versuch vor, von dem er nicht durch schlichte Passivität, sondern nur mittels Vornahme von Gegenmaßnahmen, die für die Nichtvollendung der Tat mitursächlich sind, zurücktreten kann.

Wird dem Opfer ein Messer mit Tötungsvorsatz in den Oberkörper gestoßen, liegt die Vorstellung, der Angegriffene könne an den Folgen des Stiches sterben, nahe. Ist bereits eine konkrete Lebensgefährdung des Opfers eingetreten, handelt es sich um einen beendeter Versuch. Aus der Täterperspektive ist eine erkennbare Lebensgefährdung gegeben, wenn das Opfer nach dem Angriff getroffen zusammensinkt, sich nur mühsam vom Tatort wegschleppen oder gar nur noch kriechen kann. (BGH vom 18.08.1998 - 5 StR 189/98). Demgegenüber kann das Verhalten des Opfers dem Täter die Vorstellung vermitteln, der Geschädigte sei nicht tödlich getroffen. Ist das Opfer noch in der Lage den Tatort verlassen, kann beim Täter der zur Annahme eines unbeendeten Versuchs führende Eindruck entstehen, der Verletzte sei nicht tödlich getroffen. Allerdings ist auch in diesen Fällen ein strenger Maßstab anzulegen: Weist der Geschädigte beim Weggehen erhebliche verletzungsbedingte Auffälligkeiten auf, liegt ein unbeendeter Versuch fern.

VI.    Regelstrafe

Als Regelstrafe ist eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis zum Höchstmaß von 15 Jahren angedroht.

In besonders schweren Fällen ist als strafschärfende Maßnahme die lebenslange Freiheitsstrafe angedroht. Hier werden die Tatbestände Mord und Totschlag gleichgestellt. Bei verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB scheint der BGH inzwischen besonders schwere Fälle des Totschlags auszuschließen (BGH vom 11. 9. 2003 - 2 StR 230/03).

 

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