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Recht der AG

erstmalig veröffentlicht: 20.05.2021, letzte Fassung: 03.02.2022

Recht der AG

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital (vgl. § 1 Abs. 1 AktG). Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haften den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (vgl. § 1 Abs. 1 AktG).

Die Aktiengesellschaft entsteht und erlangt Rechtsfähigkeit als juristische Person mit ihrer Eintragung ins Handelsregister (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG).

Die Aktionäre

Anders als die Beziehung zwischen Gesellschaftern und Aktionären - bei der abgesehen von allgemeinen Treuepflichten - keine direkten Rechtsbeziehungen bestehen, zeichnet ich die Beziehung zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Aktionären durch einzelne Sonderverbindungen aus. Durch den Eintritt eines Aktionärs in die Aktiengesellschaft, wird ihm das wirtschaftliche Eigentum an der Gesellschaft verliehen. Er erhält Rechte (Mitverwaltung, Vermögensrechte) und Pflichten (Pflicht zur Leistung der übernommenen Einlage).

Die Rechtsnorm der Aktiengesellschaft wird von großen Unternehmen bevorzugt, denn sie ist darauf angelegt, große Kapitalsummen mithilfe einer großen Anzahl von Aktionären aufzubringen. Die Kapitalgeber können sich anonym beteiligen und insbesondere auch kleine Geldbeiträge investieren.

Artikel

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Im folgenden Beitrag finden Sie eine Übersicht über die staatlich gewährten Hilfeleistungen in der Corona-Krise. Es können sowohl finanzielle Hilfen in Form von Zuschüssen und Krediten beantragt werden, als auch Maßnahmen wie Kurzarbeit und Steuerstundung deutlich unkomplizierter ergriffen werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwälte für Insolvenz-, Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie Arbeitsrecht Berlin

Insolvenzrecht: Unternehmenssanierung als Weg aus der Krise

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