Kurzarbeit

erstmalig veröffentlicht: 27.09.2023, letzte Fassung: 27.09.2023
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Kurzarbeit ist eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme, mit der Unternehmen auf temporäre wirtschaftliche Engpässe reagieren können, ohne direkt zu Entlassungen greifen zu müssen.

Durch die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit der Beschäftigten – bis hin zum kompletten Arbeitsausfall – können Firmen ihre Personalkosten senken.

Während dieser Phase erhalten die Mitarbeiter ein Kurzarbeitergeld, welches einen Prozentsatz des wegfallenden Nettolohns ausgleicht. Dieses wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist ein erheblicher, vorübergehender Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses beruht.

Die Unternehmen müssen Kurzarbeit bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen, bevor sie diese einführen.

 Das Ziel der Maßnahme ist es, Arbeitsplätze zu sichern und Entlassungen zu vermeiden, bis sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens wieder stabilisiert hat.

In der Regel ist eine betriebliche Regelung, wie beispielsweise ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, notwendig, um Kurzarbeit einführen zu können. Es gilt hierbei, sowohl die Interessen der Unternehmen als auch die der Arbeitnehmer ausgewogen zu berücksichtigen.

Haben Sie ein Anliegen im Bereich Kurzarbeit? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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