Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung

erstmalig veröffentlicht: 02.09.2017, letzte Fassung: 22.01.2024
beiRechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (der Verleiher) einem Dritten (Entleiher) bei ihm angestellte Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) vorübergehend zur Verfügung stellt, die der Entleiher nach seinen Vorstellungen in seinem Betrieb wie seine eigenen Arbeitnehmer einsetzt.

Der Verleiher benötigt entsprechend dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit für die Arbeitnehmerüberlassung. Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 01.04.2017 wurde die Überlassungshöchstdauer von Leiharbeitnehmer/innen auf 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt. Leiharbeitnehmer/innen ist das gleiche Entgelt zu zahlen wie vergleichbaren Arbeitnehmern (Stammarbeitskräften) im Betrieb des Entleihers (Grundsatz des equal pay). Eine Abweichung davon ist durch Tarifvertrag möglich. Leiharbeitnehmer/innen dürfen während eines Arbeitskampfes nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Leiharbeitnehmer/innen sollen künftig bei den für die Mitbestimmungen des Betriebsrates geltenden Schwellenwerten berücksichtigt werden.Anstellung geringfügig Beschäftigter bietet dem Arbeitgeber zwar keine finanzielle Ersparnis, da er die volle Sozialabgabenlast trägt. Sie schafft aber die Möglichkeit flexibel auf Auftragsspitzen zu reagieren. Die monatliche Vergütung darf regelmäßig 538 EUR (max. 6.456 EUR/ Jahr) nicht übersteigen. 

Die geringfügige Beschäftigung ist ein reguläres Arbeitsverhältnis, welches dem Arbeitnehmer („Mini-Jobber“) Ansprüche auf den gesetzlichen Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Zahlung des Mindestlohns von derzeit 12,41 EUR brutto pro Stunde einräumt.

 

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