Begründung von Arbeitsverhältnissen

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Begründung von Arbeitsverhältnissen

erstmalig veröffentlicht: 23.05.2008, letzte Fassung: 24.01.2024
beiRechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Ein Arbeitsvertrag kommt - wie andere Vertragstypen auch - durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande.

Dabei muss Einigkeit sowohl über die vom Arbeitnehmer zu leistende Tätigkeit als auch über die vom Arbeitgeber zu zahlende Vergütung bestehen. Wenn die Höhe der Vergütung nicht vereinbart wurde, gilt die taxmäßige oder übliche Vergütung als vereinbart.

Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gilt grundsätzlich Formfreiheit. Demnach kann ein Arbeitsvertrag ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) oder stillschweigend durch schlüssiges Handeln (Bsp. die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit) geschlossen werden.

Ein schriftliche Arbeitsvertrag ist bereits deshalb sinnvoll, da das Nachweisgesetz den Arbeitgeber verpflichtet, spätestens nach einem Monat die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Darüber hinaus dient der schriftliche Arbeitsvertrag der Rechtssicherheit sowie zu Beweisszwecken, wenn es zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt.

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