Zwangsversteigerungsrecht: Zur Zwangsversteigerung bei Kosten gegenwärtiger Rechtsverfolgung

bei uns veröffentlicht am05.12.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ein Fehlbetrag bei der Ablösung kann nach Treu und Glauben dann unschädlich sein, wenn er sowohl absolut als auch als relativ geringfügig ist.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 12.09.2013 (Az.: V ZB 161/12) folgendes entschieden:


Beantragt der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 25. Juli 2012 wird zurückgewiesen.


Gründe:

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung der im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücke der beiden Schuldner aus den im Grundbuch in Abteilung III Nr. 1 und Nr. 2 eingetragenen Grundschulden wegen dinglicher und persönlicher Ansprüche jeweils zuzüglich Zinsen und den Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung. Der Verkehrswert der Grundstücke wurde auf insgesamt 304.000 € festgesetzt. Im - dritten - Versteigerungstermin vom 16. Mai 2012, bei dem ein Meistgebot von 132.000 € abgegeben wurde, bestimmte das Vollstreckungsgericht Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung auf den 23. Mai 2012, 14.00 Uhr.

Mit am 23. Mai 2012 um 10.09 Uhr bei Gericht eingegangenem Telefax teilte der Beteiligte zu 4, der am Vortag mit den Schuldnern einen Pachtvertrag über die Grundstücke geschlossen hatte, dem Vollstreckungsgericht unter Beifügung einer Überweisungsbestätigung seiner Bank mit, dass er an die Gläubigerin zur Ablösung ihres Rechts aus Abteilung III Nr. 1 einen Betrag von 43.401,89 € gezahlt habe. Zugleich beantragte er die Einstellung des Verfahrens. Im Verkündungstermin bestätigte die Gläubigerin den Eingang der Zahlung, wies aber darauf hin, dass sich ein Fehlbetrag von 4.685,28 € errechne. Am selben Tag veranlasste sie die Rücküberweisung an den Beteiligten zu 4.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 hat das Vollstreckungsgericht den Einstellungsantrag zurückgewiesen und die Grundstücke der Beteiligten zu 5 zugeschlagen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zu 2 und des Beteiligten zu 4 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner zu 2 weiterhin die Zuschlagsversagung.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Zuschlag zu Recht erfolgt. Das Verfahren sei nicht gemäß § 775 Nr. 5 ZPO einzustellen gewesen, da der Beteiligte zu 4 nicht den zur Befriedigung der Gläubigerin erforderlichen Betrag gezahlt habe. Aus § 75 ZVG folge, dass die Zahlung alle aus dem Anordnungs-beschluss ersichtlichen Beträge an Hauptschuld, Zinsen und Kosten umfassen müsse. Die Zahlung habe ausweislich der ausdrücklichen Tilgungsbestimmung die Zinsen seit 2005 und damit auch die älteren Zinsrückstände aus der Rangklasse 5 erfasst und sei insoweit aufgebraucht gewesen. Hinsichtlich der Forderung der Gläubigerin in Rangklasse 4 ergebe sich damit ein Fehlbetrag von jedenfalls 3.916,39 €. Mangels Gläubigerstellung des Beteiligten zu 4 komme auch eine Einstellung gemäß § 30 ZVG nicht in Betracht. Das Vollstreckungsgericht habe den Sachverhalt nicht weiter aufklären müssen, da der Betrag der erfolgten Ablösungszahlung und die Tilgungsbestimmung des Ablösenden nicht zweifelhaft gewesen seien. Eine Verschiebung des Verkündungstermins oder vorläufige Einstellung des Verfahrens sei auch nicht vor dem Hintergrund des Gebots eines fairen Verfahrens angezeigt gewesen. Dem Beteiligten zu 4 sei es zumutbar gewesen, die Ablösung nicht erst knapp vier Stunden vor dem Verkündungstermin dem Vollstreckungsgericht mitzuteilen. Zudem hätte er angesichts der kurzfristigen Ablösung rechtzeitig bei dem Vollstreckungsgericht den erforderlichen Ablösungsbetrag erfragen müssen. Angesichts des nicht lediglich geringfügigen Fehlbetrages von über 16% sei auch nicht nach Treu und Glauben eine Einstellung angezeigt gewesen.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG nicht besteht.

Das Verfahren war nicht gemäß § 30 Abs. 1 ZVG aufgrund der Bewilligung des Beteiligten zu 4 einstweilen einzustellen. Dieser war nicht berechtigt, die Einstellung des Verfahrens zu bewilligen. Seine Zahlung hat nicht zu einer Ablösung der Grundschuld aus Abteilung III Nr. 1 gemäß § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB geführt. Daher ist die Rechtsstellung der Gläubigerin in dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht gemäß § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 401, 412 BGB auf ihn übergegangen.

Nach § 268 Abs. 1 BGB (i.V.m. §§ 1150, 1192 Abs. 1 BGB) kann derjenige, der durch eine Zwangsvollstreckung Gefahr läuft, ein Recht an einem Gegenstand zu verlieren, den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger befriedigen mit der Folge, dass die Forderung, derentwegen vollstreckt wurde, auf ihn übergeht (§ 268 Abs. 3 Satz 1 BGB). Zur Befriedigung des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers ist auch der Pächter des Grundstücks berechtigt. Die zur Befriedigung erforderliche Leistung bestimmt sich nach dem zur Abwendung der Vollstreckung des Gläubigers notwendigen Betrag und damit nach der Forderung, wegen der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.

Im Zwangsversteigerungsverfahren wird die Forderung, wegen der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt, durch den Zwangsversteigerungsantrag, in welchem der Anspruch nach Hauptsache, Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie den Kosten zu bezeichnen ist (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 15 Anm. 4.6, § 16 Anm. 3.4), und den Anordnungsbeschluss konkretisiert. Sie bestimmen den von dem Ablösenden gemäß § 268 Abs. 1 BGB gegenüber dem Gläubiger zu leistenden Betrag. Entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung umfasst der Ablösungsbetrag auch die von dem Gläubiger verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens. Dies folgt zwar nicht - wie das Beschwerdegericht meint - aus § 75 ZVG. Die Vorschrift regelt nicht die direkte Befriedigung des Gläubigers durch den Schuldner oder die direkte Ablösung des betreibenden Gläubigers durch einen Dritten, sondern die Überweisung an die Gerichtskasse. Für diesen Fall bestimmt § 75 ZVG, dass neben der Begleichung des zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Betrages auch die Zahlung der Gerichtskosten (§ 109 ZVG) notwendig ist, um eine Verfahrenseinstellung herbeizuführen. Erfolgt hingegen die Zahlung direkt an den Gläubiger, ist § 75 ZVG nicht anwendbar. Aus § 10 Abs. 2 ZVG ergibt sich aber, dass das Recht des Gläubigers auf Befriedigung aus dem Grundstück auch für die Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung besteht. Hierzu gehören die dem Gläubiger durch das Zwangsversteigerungsverfahren entstandenen Kosten. Beantragt der Gläubiger daher - wie hier - auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung die Zwangsversteigerung des Grundstücks, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens.

Enthält in einem solchen Fall der von dem Dritten gezahlte Ablösungsbetrag diese Kosten nicht, liegt eine - regelmäßig unzulässige - Teilleistung gemäß § 266 BGB vor, die der Gläubiger nicht annehmen muss. Zwar bilden Zins- und Kostenansprüche im Verhältnis zur Hauptforderung grundsätzlich selbständige Ansprüche (§ 367 Abs. 1 BGB), auf die § 266 BGB nicht anzuwenden ist. Anders verhält es sich aber, wenn sie nach ihrem Zweck als Gesamtheit geschuldet sind. So liegt es hier. Durch den nach Maßgabe des Antrags gefassten Anordnungsbeschluss wird der Umfang der Zwangsvollstreckung festgelegt und die jeweilige Forderung, wegen der der Gläubiger das Zwangsversteigerungsverfahren betreibt, einschließlich der Zinsen, Nebenleistungen und Kosten zu einer einheitlichen Forderung zusammengefasst.

Danach hat der Beteiligte zu 4 auf die Vollstreckungsforderung der Gläubigerin in der Rangklasse 4 nur eine Teilleistung erbracht. Betreibt der Gläubiger - wie hier - die Zwangsversteigerung aus verschiedenen Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG, liegen mehrere selbständige unabhängige Einzelverfahren und damit voneinander unabhängige Vollstreckungen in dasselbe Grundstück vor. Auch für eine Ablösung nach § 268 Abs. 1 BGB ist jedes dieser Verfahren gesondert zu behandeln. Die Zahlung des Beteiligten zu 4 in Höhe von 43.401,89 € umfasste aufgrund seiner ausdrücklichen Tilgungsbestimmung auch die älteren Zinsrückstände aus der Rangklasse 5 und reichte daher nicht aus, die Ansprüche aus der Rangklasse 4 vollständig zu befriedigen. Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde hinsichtlich dieser Ansprüche zwar die Hauptsumme samt Zinsen in Höhe von insgesamt 23.788,39 € beglichen, nicht aber die von der Gläubigerin verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Höhe von 3.916,39 €. Die Zahlung des Beteiligten zu 4 führte daher nicht zu einer Ablösung der Forderung.

Die Teilleistung des Beteiligten zu 4 kann auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als ausreichend angesehen werden, um die Rechtsfolgen aus § 268 Abs. 3, §§ 412, 401 BGB i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG herbeizuführen.

Zwar gilt der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben auch im Verfahrensrecht, und zwar sowohl im Erkenntnis- als auch im Vollstreckungsverfahren. So kann im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens ein verhältnismäßig geringfügiger Fehlbetrag bei der Befriedigung des Gläubigers - insbesondere an Zinsen und Kosten - mit Rücksicht auf Treu und Glauben unschädlich sein. Dabei ist nicht von festen Prozentsätzen auszugehen; vielmehr kommt es darauf an, ob im konkreten Einzelfall der Fehlbetrag sowohl absolut als auch relativ geringfügig ist. Bei einem Fehlbetrag von 3.916,39 €, mithin 16% des Anspruchs der Gläubigerin, ist beides zu verneinen.

Schließlich liegt auch kein zur Aufhebung der Zuschlagsentscheidung führender Verfahrensmangel (§§ 83 Nr. 6, 100 Abs. 2 ZVG) vor. Das Vollstreckungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste das Vollstreckungsgericht das Verfahren nicht einstweilen einstellen oder den Verkün-dungstermin verschieben, um dem Beteiligten zu 4 unter Mitteilung des Fehlbetrages Gelegenheit zur Nachzahlung zu geben. Will ein Ablösungsberechtigter die Forderung eines Vollstreckungsgläubigers ablösen, obliegt es ihm, den erforderlichen Ablösungsbetrag - sei es durch Nachfrage beim Gläubiger, sei es durch eine Anfrage bei dem Vollstreckungsgericht - in Erfahrung zu bringen. Der Gläubiger ist gegenüber dem Ablösungsberechtigten hinsichtlich der Höhe seines Anspruchs grundsätzlich auskunftspflichtig, damit dieser in die Lage versetzt wird, von seinem Ablösungsrecht Gebrauch zu machen. Es kann offen bleiben, ob das Vollstreckungsgericht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens grundsätzlich verpflichtet ist, einem Ablösenden vor dem Termin einen Hinweis zu erteilen, wenn der gezahlte Ablösungsbetrag zur Befriedigung der Vollstreckungsforderung nicht ausreicht, um ihm so die Möglichkeit zu eröffnen, die Forderung vollständig zum Ausgleich zu bringen. Denn jedenfalls dann, wenn der Ablösende - wie hier - es unterlassen hat, bei dem Gläubiger oder dem Vollstreckungsgericht eine Auskunft über die Höhe des erforderlichen Ablösungsbetrages einzuholen und er das Gericht nur wenige Stunden vor dem Verkündungstermin über die Ablösung in Kenntnis setzt, besteht keine Pflicht des Vollstreckungsgerichts, den Ablösenden innerhalb des verbleibenden kurzen Zeitraums auf den Fehlbetrag hinzuweisen und ihm - unter Terminsverlegung - die Möglichkeit der Nachzahlung einzuräumen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Schuldners, die Kosten eines erfolglosen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt, da sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien eines kontradiktorischen Streitverhältnisses gegenüberstehen.

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Wertfestsetzung für die Vertretung des Schuldners zu 2 beruht auf § 26 Nr. 2 RVG.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 54 Zwangsversteigerung


(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festg

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung


In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert 1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubige

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2013 - V ZB 161/12

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 161/12
vom
12. September 2013
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beantragt der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der
Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche
Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten
des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Ein Fehlbetrag bei der Ablösung kann nach Treu und Glauben dann unschädlich
sein, wenn er sowohl absolut als auch als relativ geringfügig ist.
BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 161/12 - AG Deggendorf
LG Deggendorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 25. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 132.000 € für die Gerichtsgebühren und 304.000 € für die anwaltliche Vertretung des Schuldners zu 2.

Gründe:


I.

1
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung der im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücke der beiden Schuldner aus den im Grundbuch in Abteilung III Nr. 1 und Nr. 2 eingetragenen Grundschulden wegen dinglicher und persönlicher Ansprüche jeweils zuzüglich Zinsen und den Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung. Der Verkehrswert der Grundstücke wurde auf insgesamt 304.000 € festgesetzt. Im - dritten - Versteigerungstermin vom 16. Mai 2012, bei dem ein Meistgebot von 132.000 € abgegeben wurde, bestimmte das Vollstreckungsgericht Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung auf den 23. Mai 2012, 14.00 Uhr.
2
Mit am 23. Mai 2012 um 10.09 Uhr bei Gericht eingegangenem Telefax teilte der Beteiligte zu 4, der am Vortag mit den Schuldnern einen Pachtvertrag über die Grundstücke geschlossen hatte, dem Vollstreckungsgericht unter Beifügung einer Überweisungsbestätigung seiner Bank mit, dass er an die Gläubigerin zur Ablösung ihres Rechts aus Abteilung III Nr. 1 einen Betrag von 43.401,89 € gezahlt habe. Zugleich beantragte er die Einstellung des Verfahrens. Im Verkündungstermin bestätigte die Gläubigerin den Eingang der Zah- lung, wies aber darauf hin, dass sich ein Fehlbetrag von 4.685,28 € errechne. Am selben Tag veranlasste sie die Rücküberweisung an den Beteiligten zu 4.
3
Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 hat das Vollstreckungsgericht den Einstellungsantrag zurückgewiesen und die Grundstücke der Beteiligten zu 5 zugeschlagen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zu 2 und des Beteiligten zu 4 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner zu 2 weiterhin die Zuschlagsversagung.

II.

4
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Zuschlag zu Recht erfolgt. Das Verfahren sei nicht gemäß § 775 Nr. 5 ZPO einzustellen gewesen, da der Beteiligte zu 4 nicht den zur Befriedigung der Gläubigerin erforderlichen Betrag gezahlt habe. Aus § 75 ZVG folge, dass die Zahlung alle aus dem Anordnungsbeschluss ersichtlichen Beträge an Hauptschuld, Zinsen und Kosten umfassen müsse. Die Zahlung habe ausweislich der ausdrücklichen Tilgungsbestimmung die Zinsen seit 2005 und damit auch die älteren Zinsrückstände aus der Rangklasse 5 erfasst und sei insoweit aufgebraucht gewesen. Hinsichtlich der Forderung der Gläubigerin in Rangklasse 4 ergebe sich damit ein Fehlbetrag von je- denfalls 3.916,39 €. Mangels Gläubigerstellung des Beteiligten zu 4 komme auch eine Einstellung gemäß § 30 ZVG nicht in Betracht. Das Vollstreckungsgericht habe den Sachverhalt nicht weiter aufklären müssen, da der Betrag der erfolgten Ablösungszahlung und die Tilgungsbestimmung des Ablösenden nicht zweifelhaft gewesen seien. Eine Verschiebung des Verkündungstermins oder vorläufige Einstellung des Verfahrens sei auch nicht vor dem Hintergrund des Gebots eines fairen Verfahrens angezeigt gewesen. Dem Beteiligten zu 4 sei es zumutbar gewesen, die Ablösung nicht erst knapp vier Stunden vor dem Verkündungstermin dem Vollstreckungsgericht mitzuteilen. Zudem hätte er angesichts der kurzfristigen Ablösung rechtzeitig bei dem Vollstreckungsgericht den erforderlichen Ablösungsbetrag erfragen müssen. Angesichts des nicht lediglich geringfügigen Fehlbetrages von über 16% sei auch nicht nach Treu und Glauben eine Einstellung angezeigt gewesen.

III.

5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG nicht besteht.
6
1. Das Verfahren war nicht gemäß § 30 Abs. 1 ZVG aufgrund der Bewilligung des Beteiligten zu 4 einstweilen einzustellen. Dieser war nicht berechtigt, die Einstellung des Verfahrens zu bewilligen. Seine Zahlung hat nicht zu einer Ablösung der Grundschuld aus Abteilung III Nr. 1 gemäß § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB geführt. Daher ist die Rechtsstellung der Gläubigerin in dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht gemäß § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 401, 412 BGB auf ihn übergegangen.
7
a) Nach § 268 Abs. 1 BGB (i.V.m. §§ 1150, 1192 Abs. 1 BGB) kann derjenige , der durch eine Zwangsvollstreckung Gefahr läuft, ein Recht an einem Gegenstand zu verlieren, den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger befriedigen mit der Folge, dass die Forderung, derentwegen vollstreckt wurde, auf ihn übergeht (§ 268 Abs. 3 Satz 1 BGB). Zur Befriedigung des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers ist auch der Pächter des Grundstücks berechtigt (RGZ 91, 297, 302; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl., § 268 Rn. 8). Die zur Befriedigung erforderliche Leistung bestimmt sich nach dem zur Abwendung der Vollstreckung des Gläubigers notwendigen Betrag und damit nach der Forderung, wegen der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt (Senat , Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, NJW-RR 2012, 87 Rn. 12).
8
b) Im Zwangsversteigerungsverfahren wird die Forderung, wegen der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt, durch den Zwangsversteigerungsantrag, in welchem der Anspruch nach Hauptsache, Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie den Kosten zu bezeichnen ist (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 15 Anm. 4.6, § 16 Anm. 3.4), und den Anordnungsbeschluss konkretisiert. Sie bestimmen den von dem Ablösenden gemäß § 268 Abs. 1 BGB gegenüber dem Gläubiger zu leistenden Betrag. Entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung (MünchKomm-BGB/Eickmann, 6. Aufl., § 1150 Rn. 29; Storz/Kiderlen, Die Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 11. Aufl., B 7.3.3.; Storz, ZIP 1980, 159, 160) umfasst der Ablösungsbetrag auch die von dem Gläubiger verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens (Hock/Klein/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 5. Aufl., Rn. 500; offengelassen in Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 168). Dies folgt zwar nicht - wie das Beschwerdegericht meint - aus § 75 ZVG. Die Vorschrift regelt nicht die direkte Befriedigung des Gläubigers durch den Schuldner oder die direkte Ablösung des betreibenden Gläubigers durch einen Dritten, sondern die Überweisung an die Gerichtskasse. Für diesen Fall bestimmt § 75 ZVG, dass neben der Begleichung des zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Betrages auch die Zahlung der Gerichtskosten (§ 109 ZVG) notwendig ist, um eine Verfahrenseinstellung herbeizuführen. Erfolgt hingegen die Zahlung direkt an den Gläubiger, ist § 75 ZVG nicht anwendbar. Aus § 10 Abs. 2 ZVG ergibt sich aber, dass das Recht des Gläubigers auf Befriedigung aus dem Grundstück auch für die Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung besteht. Hierzu gehören die dem Gläubiger durch das Zwangsversteigerungsverfahren entstandenen Kosten (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 10 Anm. 15.4). Beantragt der Gläubiger daher - wie hier - auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung die Zwangsversteigerung des Grundstücks, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens.
9
c) Enthält in einem solchen Fall der von dem Dritten gezahlte Ablösungsbetrag diese Kosten nicht, liegt eine - regelmäßig unzulässige - Teilleistung gemäß § 266 BGB vor, die der Gläubiger nicht annehmen muss (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], § 1150 Rn. 27). Zwar bilden Zins- und Kostenansprüche im Verhältnis zur Hauptforderung grundsätzlich selbständige Ansprüche (§ 367 Abs. 1 BGB), auf die § 266 BGB nicht anzuwenden ist (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl., § 266 Rn. 5, 6; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 266 Rn. 4). Anders verhält es sich aber, wenn sie nach ihrem Zweck als Gesamtheit geschuldet sind (MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl., § 266 Rn. 6). So liegt es hier. Durch den nach Maßgabe des Antrags gefassten Anordnungsbeschluss wird der Umfang der Zwangsvollstreckung festgelegt und die jeweilige Forderung, wegen der der Gläubiger das Zwangsversteigerungsverfahren betreibt, einschließlich der Zinsen, Nebenleistungen und Kosten zu einer einheitlichen Forderung zusammengefasst.
10
Danach hat der Beteiligte zu 4 auf die Vollstreckungsforderung der Gläubigerin in der Rangklasse 4 nur eine Teilleistung erbracht. Betreibt der Gläubiger - wie hier - die Zwangsversteigerung aus verschiedenen Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG, liegen mehrere selbständige unabhängige Einzelverfahren und damit voneinander unabhängige Vollstreckungen in dasselbe Grundstück vor. Auch für eine Ablösung nach § 268 Abs. 1 BGB ist jedes dieser Verfahren gesondert zu behandeln (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, NJW-RR 2012, 87, 88). Die Zahlung des Beteiligten zu 4 in Höhe von 43.401,89 € umfasste aufgrund seiner ausdrücklichen Tilgungsbestimmung auch die älteren Zinsrückstände aus der Rangklasse 5 und reichte daher nicht aus, die Ansprüche aus der Rangklasse 4 vollständig zu befriedigen. Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde hinsichtlich dieser Ansprüche zwar die Hauptsumme samt Zinsen in Höhe von insgesamt 23.788,39 € beglichen, nicht aber die von der Gläubige- rin verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Höhe von 3.916,39 €. Die Zahlung des Beteiligten zu 4 führte daher nicht zu einer Ablö- sung der Forderung.
11
d) Die Teilleistung des Beteiligten zu 4 kann auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als ausreichend angesehen werden, um die Rechtsfolgen aus § 268 Abs. 3, §§ 412, 401 BGB i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG herbeizuführen.
12
Zwar gilt der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben auch im Verfahrensrecht, und zwar sowohl im Erkenntnis- als auch im Vollstreckungsverfahren (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 222 m.w.N.). So kann im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens ein verhältnismäßig geringfügiger Fehlbetrag bei der Befriedigung des Gläubigers - insbesondere an Zinsen und Kosten - mit Rücksicht auf Treu und Glauben unschädlich sein (OLG Hamburg, OLG 35, 195, 197; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 75 Anm. 2.5; Löhnig/Steffen, ZVG, § 75 Rn. 10; Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 75 Rn. 3). Dabei ist nicht von festen Prozentsätzen auszugehen; vielmehr kommt es darauf an, ob im konkreten Einzelfall der Fehlbetrag sowohl absolut als auch relativ geringfügig ist. Bei einem Fehlbetrag von 3.916,39 €, mithin 16% des Anspruchs der Gläubigerin, ist beides zu verneinen.
13
2. Schließlich liegt auch kein zur Aufhebung der Zuschlagsentscheidung führender Verfahrensmangel (§§ 83 Nr. 6, 100 Abs. 2 ZVG) vor. Das Vollstreckungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.
14
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste das Vollstreckungsgericht das Verfahren nicht einstweilen einstellen oder den Verkündungstermin verschieben, um dem Beteiligten zu 4 unter Mitteilung des Fehlbetrages Gelegenheit zur Nachzahlung zu geben. Will ein Ablösungsberechtigter die Forderung eines Vollstreckungsgläubigers ablösen, obliegt es ihm, den erforderlichen Ablösungsbetrag - sei es durch Nachfrage beim Gläubiger, sei es durch eine Anfrage bei dem Vollstreckungsgericht - in Erfahrung zu bringen. Der Gläubiger ist gegenüber dem Ablösungsberechtigten hinsichtlich der Höhe seines Anspruchs grundsätzlich auskunftspflichtig, damit dieser in die Lage versetzt wird, von seinem Ablösungsrecht Gebrauch zu machen (vgl. RGZ 91, 341, 343; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1981, 407; Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 75 Rn. 32; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , Rn. 11.580). Es kann offen bleiben, ob das Vollstreckungsgericht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens grundsätzlich verpflichtet ist, einem Ablösenden vor dem Termin einen Hinweis zu erteilen, wenn der gezahlte Ablösungsbetrag zur Befriedigung der Vollstreckungsforderung nicht ausreicht, um ihm so die Möglichkeit zu eröffnen, die Forderung vollständig zum Ausgleich zu bringen. Denn jedenfalls dann, wenn der Ablösende - wie hier - es unterlassen hat, bei dem Gläubiger oder dem Vollstreckungsgericht eine Auskunft über die Höhe des erforderlichen Ablösungsbetrages einzuholen und er das Gericht nur wenige Stunden vor dem Verkündungstermin über die Ablösung in Kenntnis setzt, besteht keine Pflicht des Vollstreckungsgerichts, den Ablösenden innerhalb des verbleibenden kurzen Zeitraums auf den Fehlbetrag hinzuweisen und ihm - unter Terminsverlegung - die Möglichkeit der Nachzahlung einzuräumen.

IV.

15
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Schuldners, die Kosten eines erfolglosen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen , ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt, da sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien eines kontradiktorischen Streitverhältnisses gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381).

16
2. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Wertfestsetzung für die Vertretung des Schuldners zu 2 beruht auf § 26 Nr. 2 RVG. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 23.05.2012 - K 175/08 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 25.07.2012 - 13 T 91/12 -

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

(1) Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.

(2) Der Überschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.