Transportrecht: Zu den Anforderungen an eine Verpackung i.S.v. § 427 Abs.1 Nr.2 HGB

bei uns veröffentlicht am12.01.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Primärkonservierung eines Transportgutes stellt keine Verpackung dar - OLG München vom 18.04.07 - Az: 7 U 5108/06 - Anwalt für Transportrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das Oberlandesgericht München hat am 18.04.2007 (Az: 7 U 5108/06) entschieden, dass eine Primärkonservierung eines Transportgutes durch Öl oder Wachs zum Schutz vor Rostschäden keine Verpackung i.S.v. § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB darstellt.


Gründe:

Zwar teilt der Senat nicht die Einschätzung des Landgerichts, dass die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet war, die Primärkonservierung der Maschine durchzuführen, da diese Schutzmaßnahme bereits dem Wortlaut nach nicht unter den Begriff der beauftragten „Verpackungsarbeiten“ fällt. Die Beklagte ist aber gleichwohl nach § 427 Abs. 4 HGB gehindert, sich auf den Haftungsausschluss des § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu berufen, da sie die Absenderin nicht auf die - nach den Feststellungen des Sachverständigen erkennbar - fehlende, für den Seetransport aber unabdingbare Primärkonservierung der Maschine hingewiesen hat.

Zu den Obliegenheiten des Frachtführers im Sinne des § 427 Abs. 4 HGB gehört es auch, den Versender darauf hinzuweisen, dass die nach den Verhältnissen eines Seetransports zum Schutz der zu befördernden Metallteile erforderliche Vorbehandlung fehlt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Frachtführer - wie hier - zu einer vor Luftfeuchtigkeit besonders schützenden Art der Verpackung verpflichtet hat.
Soweit die Berufung dem entgegenhält, dass der Verpacker als „Laie“ insoweit nicht beim Absender als „Warenfachmann“ nachzufragen habe, ob er auch wisse was er tue, geht dies fehl. Durch die Bestellung einer vor Feuchtigkeit schützenden Spezialverpackung hat die Versenderin mit Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass das zu befördernde Gut besonders korrosionsanfällig ist. Aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse der Verhältnisse eines Seetransports war es Sache der Beklagten (und ihrer Leute), Bedenken dahin anzumelden, dass ein „leichtes Einölen“ keine taugliche Primärkonservierung darstellt.

Der Haftungsausschluss mangelhafter Verpackung kommt nicht zum Tragen, da die Primärkonservierung keine Verpackung darstellt. Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 23.1.3 der ADSp ist mangels wirksamer Einbeziehung der ADSp nicht anwendbar. Wie sich aus dem Angebot der Beklagten ergibt, fehlt es bereits an der besonderen Hervorhebung einer Haftungshöchstsumme in drucktechnisch deutlicher Gestaltung (§ 466 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB). Der kleingedruckte Hinweis auf die ADSp in einer Fußnote reicht hierfür nicht aus.
Der Senat regt daher an zu prüfen, ob die Berufung nicht zur Meidung weiterer Kosten zurückgenommen werden soll.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass die Primärkonservierung, deren Fehlen den Schaden verursacht hat, als Teil der Verpackung i. S. d. § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB anzusehen ist. Der gesetzessystematische Zusammenhang der Regelungen des § 427 Abs. 1 und 4 HGB lässt erkennen, dass nicht sämtliche Vorkehrungen, die dem Schutz des beförderten Gutes vor Beschädigungen durch Transporteinflüsse dienen, den Verpackungsmaßnahmen zuzuordnen sind. Die vorliegend erforderliche Behandlung mit Öl oder Wachs fällt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unter den Begriff der „Verpackung“, worunter eine prinzipiell jederzeit lösbare Umhüllung des Gutes zu verstehen ist, sondern stellt eine hiervon zu unterscheidende Haltbarmachung durch Verwendung eines Konservierungsmittels und/oder -verfahrens dar. Einschlägig sind daher die Regelungen des § 427 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGB.

Dass die Beklagte gemäß § 427 Abs. 4 HGB vertraglich verpflichtet war, das Gut gegen die Einwirkung von Luftfeuchtigkeit besonders zu schützen, ergibt sich aus den Bestimmungen des Vertrags zu Vorkehrungen vor entsprechenden Schäden („Vakuumeinschweißen der Maschinen inklusive Trockenmittel“). Darauf, dass im Vertrag keine Regelungen zur Vornahme oder Prüfung der Primärkonservierung getroffen wurden, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, soweit ihr gerade angelastet wird, den Versender nicht auf die Notwendigkeit einer solchen Konservierung hingewiesen zu haben.

Wie bereits das Landgericht als Hilfserwägung rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, war die Beklagte gehalten, die Versenderin auf die Erforderlichkeit der fehlenden Primärkonservierung hinzuweisen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seiner Anhörung am 24.10.2005 musste der Verpacker erkennen, dass bei der Ware nicht die unerlässliche Primärkonservierung, sondern nur ein nicht ausreichendes „leichtes Einölen“ vorgenommen worden war. Den Feststellungen des Sachverständigen zufolge war es für den Verpacker somit, ohne dass es näherer Angaben der Versenderin zur Korrosionsanfälligkeit des Gutes bedurft hätte, feststellbar, dass nicht die vertraglich vorausgesetzte „Seefestigkeit“ des Transports gewährleistet war. Unbeschadet dessen, dass eine solche Primärkonservierung regelmäßig vom Versender vorgenommen wird, war daher ein Hinweis an die Versenderin auf die Notwendigkeit dieser Konservierung oder zumindest eine diesbezügliche Nachfrage bei der Versenderin veranlasst. Dieser Hinweis bzw. diese Nachfrage gehörte zu den Maßnahmen, die der Beklagten gemäß § 427 Abs. 4 HGB nach den Umständen des konkreten Falles oblagen und deren Unterlassen einem Haftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB entgegensteht.

Ein der Klägerin zurechenbares Mitverursachen des Schadens, das gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen wäre, lässt sich nicht feststellen. So ist nicht ersichtlich, dass sich neben dem Fehlen der Primärkonservierung, das aus den oben genannten Gründen der Beklagten zuzurechnen ist, ein Verursachungsbeitrag der Klägerin realisiert hätte. Auf die Rostanfälligkeit des beförderten Gutes kann sich die Beklagte nach § 427 Abs. 4 HGB nicht berufen.

Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Handelsgesetzbuch - HGB | § 427 Besondere Haftungsausschlußgründe


(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:1.vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, ni

Handelsgesetzbuch - HGB | § 466 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung


(1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1 sowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinbarung abgewiche

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Referenzen

(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2.
ungenügende Verpackung durch den Absender;
3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger;
4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt;
5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
6.
Beförderung lebender Tiere.

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.

(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.

(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1 sowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Spediteur zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Versender nach § 455 Absatz 2 oder 3 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1 und § 460 Absatz 2 Satz 1 kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.

(4) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Speditionsvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(5) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 4 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2.
ungenügende Verpackung durch den Absender;
3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger;
4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt;
5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
6.
Beförderung lebender Tiere.

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.

(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.

(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2.
ungenügende Verpackung durch den Absender;
3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger;
4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt;
5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
6.
Beförderung lebender Tiere.

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.

(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.

(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.