Strafrecht: Zu den Strafbarkeitsvoraussetzungen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln

bei uns veröffentlicht am22.11.2011

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die vermeintliche Mittäterschaft des Empfängers hinsichtlich der Einfuhr entfä
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 18.12.2002 (Az: 2 StR 457/02) folgendes entschieden:

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren hinsichtlich der Tat vom 13. 7. 2001 gem. § 154 a II StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des LG Gera vom 26. 7. 2002 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.


Gründe:

Das LG hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Einzelstrafen jeweils zwei Jahre und vier Monate) verurteilt und einen Betrag von 6.000 Euro als Wertersatz für verfallen erklärt; vom Vorwurf einer weiteren, gleichen Tat hat es den Angeklagten freigesprochen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat im Ergebnis nur geringen Erfolg.

Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten L., Ecstasy-Tabletten in großer Stückzahl aus Belgien einzuführen, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dabei war L. für die Sammlung von Bestellungen durch potentielle Abnehmer sowie für den Absatz zuständig, der Angeklagte für den Kontakt zu zwei in Belgien ansässigen Lieferanten, deren Telefonnummer nur er kannte. Nachdem ihm L. jeweils die zu bestellende Menge mitgeteilt hatte, veranlasste der Angeklagte, dass das Rauschgift von den Lieferanten mit dem Pkw in die Bundesrepublik gebracht und ihm übergeben wurde; während der jeweiligen Fahrt hielt er telefonischen Kontakt mit den aus Belgien einreisenden Tätern. Ab April 2001 und letztmals am 13. 7. 2001 wurden insgesamt sechsmal jeweils mindestens 10.000 Tabletten geliefert; hierbei handelte es sich fünfmal um Ecstasy-Tabletten durchschnittlicher Qualität, in einem Fall um unwirksame Tabletten (Placebos). Von dem Verkaufsgewinn erhielt der Angeklagte insgesamt mindestens 6.000 Euro.

Zutreffend hat das LG den Angeklagten als Mittäter sowohl des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als auch - in fünf Fällen - der Einfuhr von Betäubungsmitteln angesehen; die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch. Im Verhältnis zu dem Mittäter L. ergibt sich das schon aus der planmäßigen Arbeitsteilung; ob die Abschottung des jeweils anderen von den Abnehmern (L.) und den Lieferanten (Angeklagter) aus Sicherheitsgründen oder aus geschäftlichem Misstrauen erfolgte, ist unerheblich. Der Angeklagte war auch Mittäter der Einfuhr in den fünf Fällen, in denen wirksame Betäubungsmittel in die Bundesrepublik eingeführt wurden. Er beschränkte sich nicht allein auf die jeweilige Anstiftung der Lieferanten, sondern stand während des Drogentransports mit diesen in telefonischem Kontakt und nahm sie an dem von ihm verabredeten Übergabeort jeweils in Empfang. Die auf Grund der gebotenen Gesamtbetrachtung vorgenommene Würdigung des Tatrichters ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Dass das LG bei der Feststellung der nicht geringen Menge des Wirkstoffs eine Grenze von “500 Konsumeinheiten“ angenommen hat, ist angesichts der hier jeweils eingeführten und gehandelten Menge unschädlich.

Dagegen hält die Beurteilung desjenigen Falles, in welchem nach den Feststellungen des LG nur unwirksames Rauschgiftimitat geliefert wurde, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Welcher der sechs Fälle dies war, hat das LG nicht ausdrücklich festgestellt; der Senat geht davon aus, dass die Lieferung von Placebos in dem letzten der abgeurteilten Fälle am 13. 7. 2001 erfolgte. Hierfür spricht auch die Feststellung, der Angeklagte habe sich nach dem 14. 7. 2001 aus dem Geschäft unter anderem deshalb zurückgezogen, weil unwirksame Tabletten geliefert worden waren (UA S. 4).

Die Verurteilung wegen vollendeter, mittäterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30 I Nr. 4 BtMG begegnet hier Bedenken, weil kein Betäubungsmittel eingeführt wurde. Anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 11. 6. 1997 - 2 StR 134/97 - zugrunde liegenden Fall hat hier der Angeklagte das Rauschgiftimitat nicht eigenhändig eingeführt, sondern den Transport von den belgischen Mittätern durchführen lassen; nicht festgestellt ist, ob diese selbst annahmen, wirksame Betäubungsmittel einzuführen, oder ob sie ihrerseits über die fehlende Rauschgiftqualität der Substanz informiert waren. Handelten auch die Lieferanten in der irrigen Annahme, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge einzuführen, so lag für alle Mittäter ein (untauglicher) Versuch vor. Handelten sie dagegen in Kenntnis der Imitat-Eigenschaft, so hätten sie selbst weder eine vollendete noch eine versuchte Einfuhr begangen, denn § 29 Abs. 6 BtMG gilt für den Tatbestand der Einfuhr nicht. Der nicht eingeweihte Angeklagte wäre in diesem Fall nur dann wegen (untauglichen) Versuchs strafbar, wenn ihm das Handeln der vermeintlichen Mittäter auf Grund seiner irrtümlichen Annahme, es handele sich hierbei um die Ausführung eines gemeinsamen Tatplans, als eigenes Ansetzen zur Tat zuzurechnen wäre. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche “vermeintliche Mittäterschaft“ von der Versuchsstrafbarkeit erfasst wird, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zur grundsätzlichen Erörterung dieser Fragen. Der Senat hat daher aus prozessökonomischen Gründen den Tatvorwurf mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gem. § 154 a II StPO beschränkt und den Schuldspruch entsprechend verändert.

Die Verurteilung wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29 a I Nr. 2 BtMG auch in diesem Fall ist rechtsfehlerfrei. Ein Fall des § 29 Abs. 6 BtMG lag nicht vor, da sich der Vorsatz des täterschaftlich handelnden Angeklagten nicht auf ein Rauschgiftimitat bezog, so dass es auf eine mögliche Kenntnis der Lieferanten von der Wirkungslosigkeit nicht ankommt. Im Hinblick auf den der ständigen Rechtsprechung des BGH zugrunde liegenden weiten Begriff des Handeltreibens steht der Verurteilung wegen des vollendeten Verbrechens nach § 29 a I Nr. 2 BtMG der Umstand nicht entgegen, dass es sich bei der vom Angeklagten als Mittäter zum Zweck gewinnbringenden Weiterverkaufs erworbenen Substanz tatsächlich nicht um Betäubungsmittel handelte.

Die Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Monaten auch für den letzten Fall kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter, der nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe das Schwergewicht des Schuldvorwurfs erkennbar auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gelegt hat, bei zutreffender Beurteilung der Schuldfrage zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.


Gesetze

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4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
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entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
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verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
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öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.