Nachbarrecht: Zum Unterlassungsanspruch bei Überfliegen des Nachbargrundstücks mit Drohne

bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Die Handlungsfreiheit des Beklagten, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, hat hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten.
Das AG Potsdam hat in seinem Urteil vom 16.04.2015 (Az.: 37 C 454/13) folgendes entschieden:


Tatbestand

Der Kläger ist Alleineigentümer des Grundstücks... , das durch eine hohe Hecke vor Einsicht von den Nachbargrundstücken geschützt ist. Am 9.7.2013 gegen 10.30 Uhr verweilte die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin Dr. H., im Garten lesend auf einer Sonnenliege. Der Beklagte startete zeitgleich eine Flugdrohne von seinem Grundstück aus. Die Zeugin Dr. H. begab sich daraufhin auf die Straße und traf dort den Beklagten mit zwei Nachbarn, den Zeugen A. und W., an. Der Beklagte bediente gerade die Flugdrohne und bestätigte der Klägerin auf Nachfrage, dass diese mit einer Kamera ausgerüstet sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte den Beklagten mit Schreiben vom 10.12.2013 zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.

Der Kläger behauptet, die Zeugin Dr. H. sei am 9.7.2013 gegen 10.30 Uhr durch ein Motorengeräusch aufmerksam geworden und habe festgestellt, dass eine Flugdrohne direkt und nur wenige Meter über ihrer Sonnenliege geschwebt sei.

Der Kläger beantragt, den Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen, mit einem funkgesteuerten Fluggerät das Grundstück des Klägers... gleich ob mit oder ohne Kamera ausgestattet, zu überfliegen, und es zu unterlassen, Aufnahmen vom Grundstück oder von den auf dem Grundstück... befindlichen Personen zu fertigen; den Beklagten zu verurteilen, an ihr 461,13 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe das Grundstück des Klägers weder mit seinem Flugmodell überflogen noch dieses mit einer Kamera beobachtet. Er habe auch keine Aufnahmen von dem klägerischen Grundstück gemacht. Er habe sein Flugmodell ausschließlich und lediglich in geringer Höhe über das Dach der Reihenhäuser seiner Nachbarn... zur Kontrolle geführt. Dabei habe er immer einen Abstand von 50 Metern zu dem Grundstück des Klägers inklusive dem darüber befindlichen Luftraum gewahrt. Er ist der Ansicht, die Klage sei möglicherweise gemäß §§ 15 a ZPO, § 1 BbgSchlG unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr bestehe im Hinblick auf die vorprozessuale Erklärung des Beklagten mit Schreiben vom 16.7.2013 nicht. Aber auch bei Unterstellung einer einmaligen Rechtsverletzung sei keine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Im Übrigen handele es sich bei dem Flugmodell mit einem Gewicht bis zu 5 kg um ein solches, für das der Luftraum grundsätzlich frei sei. Die Klägerseite könne Überflüge nicht per se verbieten. Der Beklagte habe aber ungeachtet dessen nicht die Absicht, mit seinem Fluggerät das Grundstück der Klägerseite zu überfliegen noch habe er dies jemals getan.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.8.2014/19.3.2015 durch Vernehmung der Zeugen Dr. H., R., A. und W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 28.8.2014 und vom 19.3.2015 Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2015 hat der Beklagte beantragt, eine von ihm mitgeführte Drohne in Augenschein zu nehmen zum Beweis für seine Behauptung, die von der Zeugin Dr. H. beschriebene Drohne könne nicht die seine sein.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klage ist nicht gemäß § 1 Abs. 1 BbgSchlG unzulässig, da kein Anspruch der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BbgSchlG aufgeführten Art geltend gemacht wird. Streitgegenständlich ist weder ein Anspruch nach §§ 910, 911, 923 oder 906 BGB noch aus dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz noch wegen Verletzung der persönlichen Ehre.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung im tenorierten Umfang gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i. V. m. §§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG.

Der Beklagte hat durch den Überflug der von ihm gesteuerten Flugdrohne unter Fertigung von Bildern in Echtzeitübertragung über das klägerische Grundstück in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Davon ist das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme überzeugt.

Die Zeugin Dr. H. hat glaubhaft ausgesagt, dass sie am 9.7.2013 auf ihrer Sonnenliege liegend eine in einer Höhe von etwa sieben Metern senkrecht über ihr schwebende Flugdrohne wahrgenommen hat und unmittelbar darauf den Beklagten mit den Zeugen A. und W. auf der Straße vorfand, wobei der Beklagte die Fernbedienung der Flugdrohne tätigte. Die Aussage der Zeugin ist im Wesentlichen unstreitig. Der Beklagte bestreitet lediglich, dass die von ihm zu dem Zeitpunkt gesteuerte Flugdrohne, die auch unstreitig Bilder in Echtzeitübertragung fertigte, das klägerische Grundstück überflogen hat.

Das Gericht hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt hat. Vielmehr hat die Zeugin R. glaubhaft bekundet, dass sie zu dem Zeitpunkt in dem klägerischen Haus beschäftigt gewesen ist, ein Motorengeräusch ähnlich einer Sense wahrgenommen hat, das sich von weiter weg genähert hat und dann einen Moment lang richtig laut geworden ist, und dass die Zeugin Dr. H. unmittelbar danach mit Tränen in den Augen aus dem Garten in das Haus gelaufen kam. Die Zeugin R. hat die Flugdrohne selbst nicht gesehen, da sie nicht aus dem Fenster geschaut hat. Aus diesem Grund ist hier auch keine tendenziöse Aussage der Zeugin R. zugunsten des Klägers anzunehmen. Die von der Zeugin R. wahrgenommene unmittelbare emotionale Reaktion der Zeugin Dr. H. auf das hier streitige Geschehen stützt aber deren Aussage. Die Zeugin Dr. H. müsste schon über erhebliche schauspielerische Fähigkeiten verfügen und dabei das Risiko der Überführung der Falschaussage durch die Zeugen A. und W. eingegangen sein, wenn sie falsch ausgesagt hätte. So weit will der Beklagte offenbar nicht gehen, wie sich seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.3.2015 entnehmen lässt, wonach es sich bei dem von der Zeugin Dr. H. gesehenen Flugobjekt jedenfalls nicht um das des Beklagten gehandelt habe; der Beklagte sei mit Sicherheit nicht der einzige Bewohner der näheren Umgebung, der ein Flugobjekt besitze. Die von dem Beklagten hier angesprochene Möglichkeit, dass die Zeugin Dr. H. ein anderes Flugobjekt gesehen haben könnte, entbehrt aber jeglicher Tatsachengrundlage. Der Beklagte, der nie zuvor ein zweites Flugobjekt überhaupt erwähnt hat, hätte dies selbst wahrnehmen müssen, was er aber nicht behauptet.

Die von dem Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen A. und W. haben die glaubhafte Aussage der Zeugin Dr. H. nicht widerlegt.

Der Zeuge A. hat nicht den gesamten Flug der von dem Beklagten gesteuerten Flugdrohne beobachtet. Er kam nach seinen Angaben erst zu einem späteren Zeitpunkt, als die Drohne über seinem oder dem Dach des Nachbarn flog, dazu und unterhielt sich kurz mit dem Beklagten, als die Zeugin Dr. H. aufgebracht erschien und fragte, ob dies das Gerät des Beklagten sei. Da sich die Zeugin Dr. H. nach dem Sonnenbad zunächst anziehen musste, wie sie nachvollziehbar und glaubhaft aussagte, bevor sie sich auf die Straße zu dem Beklagten und den Zeugen A. und W. begab, lassen sich ihre Angaben in zeitlicher Hinsicht mit denen des Zeugen A. in Einklang bringen, der die Drohne auf dem Rückflug nur noch über die Dächer der Häuser 6 und 8 hat fliegen sehen.

Der Zeuge W. hat zwar bekundet, der Beklagte habe die Drohne nur von seinem Dach bis zum Haus Nr. 8, 6 und 2 und zurück geführt. Zu dem Grund - der angeblichen Verabredung unter den Nachbarn der betreffenden Häuser, die Dächer kontrollieren zu wollen in Bezug auf darauf liegende Gegenstände oder Dachrinnenverunreinigungen - gab der Zeuge W. aber nur widerwillig Auskunft. Zunächst sagte er aus, dies sei mal zu viert verabredet worden. Er beschränkte sich schließlich auf Nachfrage darauf, eine solche Verabredung allein mit dem Beklagten getroffen zu haben, während er nur gehört haben will, dass die anderen Nachbarn dies auch gewollt hätten. Bei der Frage, warum man nicht zumindest den Zeugen A., der sich im Garten befand, dazu gerufen hatte, stellte sich der Zeuge dumm und gab vor, nicht zu verstehen, aus welchem Anlass sie dies hätten tun sollen. Dabei wäre es naheliegend gewesen, wenn es eine solche Verabredung gegeben hätte, die anderen Nachbarn hinzuzurufen bzw. den Flug der Drohne von vornherein nur in Anwesenheit aller zu unternehmen. Der Zeuge A. hat denn auch in seiner Aussage nichts von einer solchen Verabredung erwähnt, sondern lediglich gesagt, dass er durch das Geräusch aufmerksam wurde und dann dazu stieß. Unwillig und wortkarg gab sich der Zeuge W. auch auf Nachfragen zu seinem Verhältnis zu der Zeugin Dr. H. Er ließ sich lediglich entlocken, dass es nicht das beste Nachbarschaftsverhältnis gewesen und die Zeugin in der Straße unbeliebt gewesen sei. Das Aussageverhalten des Zeugen wirkte somit teilweise unplausibel und insgesamt tendenziös. Den vermeintlich sachlichen Grund für das gemeinsame Beobachten der fliegenden Drohne konnte der Zeuge W. nicht plausibel darstellen. Deutlich wurde hingegen eine Abneigung gegenüber der Zeugin Dr. H., ohne dass der Zeuge W. dies weiter ausführen wollte. In Bezug auf den hier entscheidenden Punkt gab der Zeuge an, auf den Monitor nur geschaut zu haben, als die Drohne über sein Hausdach geflogen sei. Danach habe er die Drohne in der Luft verfolgt. Er glaube einschätzen zu können, dass die Drohne nicht 50 Meter weiter rechts geflogen sei. Aus der Blickrichtung des Zeugen W. ist schon zweifelhaft, ob die Drohne mit solch einer Genauigkeit zu verorten war. Der Zeuge A. sah sich schon nicht in der Lage genau anzugeben, ob sich die Drohne im Zeitpunkt seines Hinzutretens über seinem oder dem Nachbarhaus befunden hat, obwohl er gerade sein Haus verlassen hatte. Selbst wenn der Zeuge W. dies aber so genau hätte einschätzen können, hält das Gericht seine Aussage in diesem Punkt nicht für glaubhaft aufgrund seines oben dargestellten Aussageverhaltens. Der Zeuge W. hat auch ein Motiv, hier falsch auszusagen, da er sich an der hier streitgegenständlichen Handlung beteiligt hat, mit dem Beklagten ein gutes Verhältnis pflegt und gegenüber der Zeugin Dr. H. eine Antipathie hegt.

Soweit der Beklagte noch gegenbeweislich die Inaugenscheineinnahme einer von ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.3.2015 mitgeführten Drohne beantragt hat, war dem Beweisangebot nicht nachzugehen. Weder muss der Beklagte am 9.7.2013 seine eigene Drohne verwendet haben noch muss die von ihm am 19.3.2015 mitgeführte Drohne seine eigene sein bzw. diejenige, die er am 9.7.20913 besessen hat.

Das von dem Beklagten somit erwiesene Führen der Flugdrohne über das Grundstück der Klägerin unter Übertragung von Bildern in Echtzeit , stellt einen Eingriff in das gemäß Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Klägers in Erscheinungsform des „Rechts auf Privatsphäre“ dar. Hierzu gehört die Integrität eines räumlichen Bereichs, der dazu bestimmt ist, für sich zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder sich auch gehenlassen zu können. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.

Der Eingriff des Beklagten in die so geschützte Privatsphäre des Klägers ist auch nicht gerechtfertigt. Die Handlungsfreiheit des Beklagten, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, hat hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten, zumal es genug Flächen und Räume gibt, in denen der Beklagte seinem Hobby nachgehen kann, ohne Dritte zu stören. Zwar wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nutzung des bodennahen Luftraums durch Modellflugzeuge und ähnliches gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG ein lückenloser Schutz gegen Einsichtnahme bei Grundstücken innerhalb bebauter Gebiete nicht gegeben sein könne, da sich sonst schnell ein Totalverbot für den Drohnennutzer ergebe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Drohnen sind anders als die in § 1 Abs. 1 LuftVG genannten Flugobjekte mit Kameras ausgestattet. Wenn wie hier ein Grundstück gegen fremde Blicke erkennbar abgeschirmt ist, hat die Handlungsfreiheit in Bezug auf die Ausführung eines solchen „Hobbys“ gegenüber der Privatsphäre zurückzutreten. Es geht hier nicht um ein Flugverbot oder um das Untersagen einer kindlichunschuldigen Freizeitbeschäftigung wie beispielsweise einen Drachen steigen lassen oder ein Modellflugzeug per Fernbedienung zu steuern, sondern um das Unterlassen einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne.

Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall - einem offenbar gestörten Nachbarschaftsverhältnis - das Fliegenlassen der Drohne über dem klägerischen Grundstück nicht mehr als zufällig erachtet werden kann, sondern in seiner gezielten Form bereits Züge von Mobbing hat. Auch nach der zitierten Literaturansicht muss jedenfalls bei einem gezielten Beobachtungsflug die Abwägung zugunsten der Privatsphäre ausfallen.

Aufgrund der Rechtsverletzung hat der Kläger gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Diese wird aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung vermutet. An deren Widerlegung sind hohe Anforderungen zu stellen; eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung räumt die Wiederholungsgefahr in der Regel nicht aus. Eine solche hat der Beklagte aber weder in dem vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 16.7.2013 noch im Verlauf des Rechtsstreits abgegeben.

Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Kläger und die Zeugin Dr. H. aus dem Haus... ausgezogen sind. Der Kläger ist nach wie vor Eigentümer des Grundstückes. Er hat unabhängig von der aktuellen und künftigen konkreten Nutzung einen Anspruch auf Unterlassung von Störungen seines geschützten Privatbereichs.

Der Beklagte hat dem Kläger die vorprozessualen Anwaltskosten als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung gemäß §§ 826, 249 BGB zu erstatten. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 BGB begründet.

Gesetze

Gesetze

15 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 910 Überhang


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachb

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 1


(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen U

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 923 Grenzbaum


(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen. (2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 911 Überfall


Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Nachbarrecht

Baurecht: Grenzwand muss bei Abriss vor Witterung geschützt werden

22.12.2017

Wird durch den Abriss eines Gebäudes eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt wird, muss diese Grenzwand geschützt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
Nachbarrecht

Nachbarrecht: Weinstubeninhaber ist Lärm vom Kinderspielplatz zumutbar

25.03.2015

Ein in der Nähe einer Weinstube liegender Kinderspielplatz muss wegen des Kinderlärms weder verlegt noch eingestellt werden.
Nachbarrecht

Nachbarrecht: Nachbarin muss Seilbahn auf Kinderspielplatz dulden

04.12.2012

es handelt sich nicht um eine schädliche Umwelteinwirkung-OVG Koblenz vom 24.10.12-Az:8 A 10301/12.OVG
Nachbarrecht

Nachbarrecht: Nachbar muss den Betrieb eines Rasenroboters dulden

27.11.2015

Wenn beim Betrieb eines Rasenroboters die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden, liegt keine wesentliche Geräuschbelästigung vor.
Nachbarrecht

Nachbarschutz: Pausenhofgeräusche von Grundschulkindern sind kein Lärm

26.08.2014

Nachbarn müssen die üblicherweise von einer Grundschule ausgehenden Geräusche hinnehmen.
Nachbarrecht

Referenzen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

(2) Luftfahrzeuge sind

1.
Flugzeuge
2.
Drehflügler
3.
Luftschiffe
4.
Segelflugzeuge
5.
Motorsegler
6.
Frei- und Fesselballone
7.
(weggefallen)
8.
Rettungsfallschirme
9.
Flugmodelle
10.
Luftsportgeräte
11.
sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.