Handelsvertreterrecht: Formularmäßige Verlängerung der Kündigungsfrist und Vertragsstrafe in Handelsvertretervertrag

bei uns veröffentlicht am17.12.2010
Zusammenfassung des Autors
grundsätzlich wirksam, soweit nicht die Vertragsstrafe hinsichtlich der Schwere des Verstoßes keine Differenzierung trifft-OLG München vom 29.07.10-Az:23 U 5643/09
Das OLG München hat mit dem  Urteil vom 29.07.2010 (Az: 23 U 5643/09) entschieden:

In einem Handelsvertretervertrag ist die formularmäßige Verlängerung der Kündigungsfrist und Vertragsstrafe grundsätzlich wirksam soweit nicht die Vertragsstrafe hinsichtlich der Schwere des Verstoßes keine Differenzierung trifft.


Gründe:

Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über Wettbewerbsverstöße der Beklagten. Ferner fordert sie die Zahlung einer Vertragsstrafe und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Bis zu ihrer einseitigen Erledigterklärung hat die Klägerin ferner die Unterlassung von Wettbewerb durch die Beklagte geltend gemacht.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Vertrieb von Finanzdienstleistungen aller Art befasst. Die Beklagte war im Außendienst der Klägerin seit 14.04.2000 als Handelsvertreterin in der Funktion als Vermögensberaterin tätig. Die Parteien haben ihre Vertragsbeziehungen zuletzt mit Vertrag vom 11.06./30.07.2007 (Anlage 1) neu geregelt. Zu den Provisionsansprüchen enthält Ziffer V Abs. 11 des Vertrages folgende Regelung:

„Für die Vermittlung von Verträgen, bei denen Fristen (sogenannte Haftungszeiten) gemäß der Ziffer II der Anlage A zu beachten sind, entstehen Provisionsansprüche gemäß der gesetzlichen Regelung des § 92 HGB erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach den Provisionsbedingungen vorgesehene Anzahl von Beiträgen (Prämien) an den betreffenden Produktpartner entrichtet hat. Zahlungen bzw. Gutschriften, die gleichwohl vor Entstehung des Anspruchs für vermitteltes Geschäft gewährt werden, erfolgen auf freiwilliger Basis und in der Erwartung, dass sich das jeweils vermittelte Geschäft als bestandskräftig erweist (sogenannte Vorfinanzierung). Spätestens mit der Beendigung dieses Vertrages endet jene Vorfinanzierung und es gilt die gesetzliche Regelung. …“

In Ziffer V des Vertrages sind ein vertragliches sowie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthalten. Für einen Verstoß dagegen ist eine Vertragsstrafe von 25.000,00 € vorgesehen, wobei die Vertragsstrafe auf einen Betrag beschränkt ist, der den sechsmonatigen Provisionsbezügen entspricht.

Ziffer VI des Vertrages enthält u. a. eine Verlängerung der Kündigungsfristen. Bei der von der Beklagten erreichten Stufe 4 der Vermögensberater-Praxis beträgt die Kündigungsfrist zwölf Monate zum 31. März.

Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Regelung wird auf Anlage 1 Bezug genommen.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29.12.2008 (Anlage 2) das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Termin.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe bereits im November 2008 einen Kunden dazu bestimmt, einen für die Klägerin vermittelten Kfz-Versicherungsvertrag zu kündigen und bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abzuschließen. Mit weiteren Wettbewerbsverstößen der Beklagten sei daher zu rechnen. Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, dass das Vertragsverhältnis erst zum 31.03.2010 beendet worden sei.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung der höchstzulässigen Ordnungsmittel vor Ablauf des 31.03.2010 zu unterlassen,

eine Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen für andere als die Klägerin etwa für die Firma T. Finanz AG auszuüben und/oder

Kunden, die auf Vermittlung der Klägerin Verträge im Finanzdienstleistungsbereich, etwa Versicherungsverträge und Kapitalanlageverträge abgeschlossen haben zur Aufgabe oder zur Einschränkung solcher Verträge zu veranlassen und/oder

dies alles auch nur zu versuchen; an die Klägerin eine Vertragsstrafe von 25.000,00 € zu zahlen und seit dem 27.06.2009 diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

der Klägerin erschöpfende und in geordneter Form Auskunft darüber zu erteilen, welche Vermögensanlagen wie z. B. Versicherungen, Fondsanlagen etc. sie mit welchen Vertragswerten an welche Kunden (vollständige Anschrift) für welche Vertriebsgesellschaft bzw. Produktpartner, d. h. sowohl der Klägerin als auch der Konkurrenzunternehmen ab dem 01.01.2009 vermittelt hat und sodann der Klägerin den sich aus der Auskunftserteilung ermittelbaren Schaden zu ersetzen;

Im Wege des § 256 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch erwachsen, dass sie - die Beklagte - für Unternehmen, mit denen die Klägerin im Wettbewerb steht, tätig geworden ist;

sowie hilfsweise für den Fall, dass das Vertragsverhältnis der Parteien vor Ablauf des 30.06.2009 zu Ende gegangen sei, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 122.820,05 € zu zahlen und diesen Betrag seit 12.11.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter anderem die Auffassung vertreten, das Vertragsverhältnis sei durch ihre Kündigung bereits zum 28.02.2009 beendet worden. Die vertragliche Verlängerung der Kündigungsfristen sei insbesondere in der Zusammenschau mit weiteren vertraglichen Klauseln zum Nachteil der Beklagten unwirksam. Auch die Vertragsstrafenregelung könne keinen Bestand haben. Die Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht sei bereits unzulässig.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Landgericht Landshut hat nach Einvernahme des Zeugen E. der Klage teilweise stattgegeben.

Das Landgericht hat einen Auskunftsanspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 bejaht und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landgericht hielt den Auskunftsanspruch dem Grunde nach für berechtigt, da die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Beklagte bereits Mitte November 2008 der Klägerin einen Kunden abgeworben habe. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe dagegen nicht, da das Vertragsverhältnis zum 30.06.2009 beendet worden sei. Die vertraglich geregelte Verlängerung der Kündigungsfrist sei unwirksam, da sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand halte. Maßgeblich sei daher die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 89 HGB, wobei auf die tatsächliche Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses abzustellen sei. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, da ein solches unwirksam sei, weil entgegen § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB eine Karenzentschädigung im Vertrag nicht vorgesehen sei. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe bestehe nicht, da die Vertragsstrafenregelung ebenfalls gegen § 307 BGB verstoße. Die Zwischenfeststellungsklage sei bereits unzulässig, da die Klägerin aufgrund der begehrten Auskunft sofort auf Schadensersatz klagen könne. Der geltend gemachte Hilfsantrag auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse sei ebenfalls nicht begründet. Es handle sich um Vorschüsse für noch ins Verdienen zu bringende vermittelte Verträge.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Die Klägerin macht geltend, dass die vertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist wirksam sei. Die insoweit vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung sei einseitig. Ein Auskunftsanspruch bestehe daher bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses am 31.03.2010. Die Beklagte habe auch Auskunft zu erteilen über die für die Klägerin selbst vermittelten Verträge, da die Gefahr bestehe, dass die Beklagte über Strohleute die Beendigung der Vorfinanzierung umgangen habe. Die Vertragsstrafenregelung sei keineswegs unwirksam. Diese entspreche vielmehr einem berechtigten Interesse der Klägerin. Im Anschluss an das vertragliche Wettbewerbsverbot unterliege die Beklagte noch einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auf die Dauer von zwei Jahren. Der Unterlassungsanspruch sei jedenfalls bis zum Vertragsende am 31.03.2010 gerechtfertigt gewesen. Bezüglich des Zwischenfeststellungsantrages habe sie ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Es müsse ihr insbesondere zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung möglich sein, die Schadensersatzpflicht der Beklagten feststellen zu lassen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit diesen nicht stattgegeben worden ist. Den Zwischenfeststellungsantrag hat die Klägerin zuletzt wie folgt modifiziert:

Im Wege des § 256 Abs. 2 ZPO wird beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch erwachsen, dass sie - die Beklagte - seit November 2008 bis 31.03.2010 für Unternehmen, mit denen die Klägerin im Wettbewerb steht, tätig geworden ist, sowie

alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch erwachsen, dass die Beklagte bis zum 31.03.2012 Kunden der Klägerin abwirbt oder dies versucht.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2010 hat die Klägerin ferner ihren Unterlassungsanspruch gemäß Ziffer 1 der Klage für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat sich der Erledigterklärung nicht angeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Mit ihrer eigenen Berufung beantragt die Beklagte das Teilurteil des Landgerichts Landshut dahingehend abzuändern, dass sie lediglich verurteilt wird, der Klägerin erschöpfend und in geordneter Form Auskunft darüber zu erteilen, welche Vermögensanlagen wie z. B. Versicherung, Fondsanlagen etc. sie mit welchen Vertragswerten für nicht mit der Klägerin verbundene Produktpartner ab dem 01.01.2009 bis zum 28.02.2009 vermittelt hat.

Die Beklagte hält die Berufung der Klägerin für unbegründet und verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das Urteil des Landgerichts.

Mit ihrer eigenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass der vom Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch inhaltlich zu weit gehe, da er gegen Datenschutznormen verstoße. Eine Benennung von Kundendaten komme nicht in Betracht. Ferner sei der vom Landgericht gewählte Zeitraum für den Auskunftsanspruch zu lang, da das Vertragsverhältnis bereits am 28.02.2009 geendet habe.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 24.06.2010 Bezug genommen.

Beide Berufungen sind zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Berufung der Klägerin

Auskunftsanspruch

Der Klägerin steht über den vom Landgericht gewählten Zeitpunkt 30.06.2009 hinaus ein Auskunftsanspruch bis 31.03.2010 zu. Insoweit ist die Berufung der Klägerin begründet.

Soweit das Landgericht einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB dem Grunde nach für gegeben hält, schließt sich der Senat diesen Ausführungen in vollem Umfang an. Soweit die Beklagte in erster Instanz noch wahrheitswidrig eine Abwerbung des Kunden E. bestritten hatte, hat sie dieses Bestreiten in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten. Nach den nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts ist nachgewiesen, dass die Beklagte den Kunden E. Mitte November 2008 abgeworben hat.

Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Landgerichts, dass das vertragliche Wettbewerbsverbot gemäß Ziffer V des Vermögensberater-Vertrages vom 11.06./30.07.2007 durch die Kündigung der Beklagten bereits am 30.06.2009 geendet hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist vielmehr nach Ansicht des Senats die Verlängerung der Kündigungsfrist in Ziffer VI des Vermögensberater-Vertrages wirksam. Da die Beklagte unstreitig die Stufe 4 der Vermögensberater-Praxis erreicht hatte, betrug die für sie geltende Kündigungsfrist danach zwölf Monate zum 31. März. Aufgrund der Kündigung vom 29.12.2008, die der Klägerin am 30.12.2008 zugegangen ist, ist somit die Kündigung erst zum 31.03.2009 wirksam geworden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund hat die Beklagte nicht geltend gemacht.

Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 HGB können auch bei einem Handelsvertretervertrag Kündigungsfristen grundsätzlich verlängert werden. Die Kündigungsfrist ist hier für den Unternehmer nicht einseitig kürzer vereinbart als für den Handelsvertreter. Der Senat hat auch keine Bedenken dagegen, eine Verlängerung der Kündigungsfrist durch vorformulierte Vertragsklauseln zu vereinbaren. Insbesondere stellt dies keine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c BGB dar. In der bloßen Verlängerung der Kündigungsfristen ist auch keine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB zu sehen. Durch eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum 31.03. werden die Vertragspartner nicht unangemessen lange am Vertrag festgehalten. Eine solche verlängerte Kündigungsfrist entspricht vielmehr den Interessen beider Vertragsparteien. Sie wird sowohl dem Interesse des Unternehmers gerecht, den Handelsvertreter insbesondere im Hinblick auf ihm gewährte Ausbildung oder andere Investitionen längerfristig an das Unternehmen zu binden. Sie liegt aber auch im Interesse des Handelsvertreters, die von ihm aufgebaute Vertriebsstruktur längerfristig nutzen zu können.

Keine Bedenken bestehen ferner dagegen, dass die Dauer der Kündigungsfrist nicht unmittelbar an die Dauer des Vertragsverhältnisses anknüpft, sondern an verschiedene Praxisstufen, die wiederum an die vom Handelsvertreter erzielten Umsätze anknüpfen. Zum einen ist die Dauer der Kündigungsfrist nicht allein von dem einmalig erzielten Umsatz abhängig, sondern von der vom Handelsvertreter erreichten Position in der Vertriebsstruktur. Zum anderen kann die entsprechende Einstufung des Handelsvertreters nicht ohne dessen Willen erfolgen. Nach Ziffer 3 des Vermögensberater-Vertrages ist vielmehr für einen Aufstieg in den Provisionsstufen ein Antrag des Vermögensberaters erforderlich.

Eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau mit weiteren den Handelsvertreter benachteiligenden Vertragsklauseln, wie es das Landgericht angenommen hat. Der Senat hält es allerdings ebenso wie das Landgericht für problematisch, wenn wie in Ziffer IV Abs. 11 des Vertrages vorgesehen, an die Kündigung der Wegfall der Vorfinanzierung geknüpft ist. Zwar trifft der Einwand der Klägerin zu, dass eine Vorfinanzierung gerade nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht, sondern vielmehr gemäß § 92 Abs. 4 HGB der Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision erst dann hat, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Zwar mag es auch einem gerechtfertigten Unternehmerinteresse entsprechen, einem Umdecken von Verträgen bei Beendigung des Handelsvertretervertrages entgegen zu wirken und eine Vorsorge für den Fall der Insolvenz des Handelsvertreters zu treffen. Andererseits kann jedoch das Interesse des Handelsvertreters, der sich mit seiner gesamten Lebensführung im Regelfall auf die ihm bis zur Kündigung gewährte Vorfinanzierung eingestellt hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Eine solche Beendigung der Vorfinanzierung kommt im Ergebnis zwar nicht den als unwirksam erachteten Rückzahlungsklauseln gleich. Im Zusammenwirken mit dem vertraglichen Wettbewerbsverbot gemäß Ziffer 5 des Vermögensberater-Vertrages hat der völlige Wegfall der Vorfinanzierung jedoch einschneidende Wirkungen für den Handelsvertreter.

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da selbst bei einer Annahme einer unangemessenen Benachteiligung Rechtsfolge nach § 306 Abs. 1 BGB lediglich die Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer 4 Abs. 11 ist, wonach mit der Kündigung die Vorfinanzierung entfällt. Die Klausel über die Beendigung der Vorfinanzierung steht auch nicht in einem derartigen inhaltlichen Zusammenhang mit der Klausel über die Verlängerung der Kündigungsfristen, dass eine ohne die andere keinen Bestand haben könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien die Verlängerung der Kündigungsfrist auch ohne die Beendigung der Vorfinanzierung vereinbart hätten. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin nach der Kündigung die Vorfinanzierung keineswegs vollständig beendet hat, sondern vielmehr auf 50% reduziert hat und die weiteren 50% in die Stornoreserve eingebracht hat. Der Senat folgt daher der Auffassung der Oberlandesgerichte Brandenburg (Urteil vom 14.07.1998, Az.: 6 U 20/97) und Dresden (Urteil vom 13.02.2007), wonach jedenfalls eine Gesamtnichtigkeit gemäß § 139 BGB zu verneinen ist.

Soweit die Klägerin allerdings beantragt, die Beklagte möge auch Auskunft über die für die Klägerin selbst vermittelten Verträge geben, hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen solchen Anspruch nicht für begründet. Die Beklagte hat schon keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich die Klägerin irgendwelcher Strohmänner bedient, um weiterhin an der Vorfinanzierung teil zu haben. Es kann daher auch offen bleiben, ob ein solcher Auskunftsanspruch bereits deshalb zu verneinen ist, weil eine Beendigung der Vorfinanzierung unwirksam ist.

Feststellung der Erledigung des Unterlassungsanspruchs

Insoweit ist die Berufung der Klägerin ebenfalls begründet. Bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, nämlich dem Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.2010 hatte die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung von Wettbewerb. Das vertragliche Wettbewerbsverbot in Ziffer V des Vermögensberater-Vertrages ist wirksam. Ob auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam ist, kann offen bleiben, da der Unterlassungsanspruch von der Klägerin lediglich für die Vertragszeit geltend gemacht worden ist. Das Vertragsverhältnis endete hier aufgrund der Kündigung der Beklagten erst zum 31.03.2010 (siehe oben). Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte den Zeugen E. bereits im November 2008 - also sogar noch vor Kündigungsausspruch - abgeworben hat. Wie bereits ausgeführt, wird diese Feststellung von der Beklagten auch nicht angegriffen. Eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr war daher gegeben.

Vertragsstrafe

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie die Zahlung einer Vertragsstrafe begehrt. Der Senat teilt in vollem Umfang die Auffassung des Landgerichts zur Unwirksamkeit der in der Formularklausel vorgesehenen Vertragsstrafe. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts hierzu wird Bezug genommen.

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zwar grundsätzlich zulässig. Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr unterliegt eine Vertragsstrafenklausel aber der Inhaltkontrolle nach § 307 BGB. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Vertragspartners kann auch in der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe liegen. Die zulässige Ausgestaltung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Vertragsstrafe lässt sich allerdings nicht allgemein gültig bestimmen. Sie ist vielmehr am doppelten Zweck der Vertragsstrafe auszurichten. Diese soll einerseits als Druckmittel den Schuldner anhalten, seiner vertraglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen, andererseits soll sie den Gläubiger in den Stand setzen, sich bei Verletzung der sanktionierten Vertragspflichten bis zur Höhe der Vertragsstrafe ohne Einzelnachweis schadlos zu halten. Die Druckfunktion erlaubt zwar eine spürbare Vertragsstrafe; sie muss sich aber an den in Betracht kommenden Auswirkungen orientieren. Ferner muss sie sich innerhalb voraussichtlicher Schadensbeträge halten, wobei eine überindividuell-generalisierende, von den konkreten Umständen des Einzelfalls absehende Betrachtungsweise stattzufinden hat (BGH a. a. O.).

Die hier vorgesehene Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € für jede Begehungsform und jede denkbare Art eines Wettbewerbsverstoßes wird diesen Kriterien nicht gerecht und stellt daher eine unangemessene Benachteiligung dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt zumindest nach dem Wortlaut der Klausel in Ziffer V des Vermögensberater-Vertrages die ausgewiesene Vertragsstrafe auch dann zur Anwendung, wenn der Handelsvertreter lediglich fahrlässig gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Eine solche fahrlässige Begehungsweise ist durchaus denkbar, z. B. wenn dem Handelsvertreter aus Fahrlässigkeit nicht bekannt war, dass es sich bei dem abgeworbenen Kunden um einen solchen der Gesellschaft gehandelt hat. Die Klausel jede Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes vermissen und sieht für leichteste Verstöße grundsätzlich eine Vertragsstrafe von 25.000,00 € vor. Die Vertragsstrafe steht auch mit den zu erwartenden Schäden in keiner Relation. Wenn - wie hier - ein Kunde lediglich zur Umdeckung seiner Kfz-Versicherung verleitet wird, ist der der Klägerin durch den Verlust der Prämien entstehende Verlust eher gering. Eine Vertragsstrafe von 25.000,00 € steht hierzu jedenfalls außer Verhältnis. Auch die Deckelung der Vertragsstrafe in Ziffer V auf die Höhe der sechsmonatigen Provisionsbezüge des Vermögensberaters, errechnet nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Verstoß, vermag eine Wirksamkeit der Klausel nicht zu rechtfertigen, da die Abschöpfung der Provision für ein halbes Jahr für jede denkbare Art eines Verstoßes ebenfalls überzogen ist. Eine Herabsetzung der formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafe gem. § 343 BGB kommt nicht in Betracht.

Zwischenfeststellungsklage

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Zwischenfeststellungsklage zulässig, da es nach § 256 Abs. 2 ZPO auf den Vorrang der Leistungsklage gerade nicht ankommt. Soweit die Klägerin - wie in erster Instanz - die Feststellung einer Schadensersatzpflicht lediglich für die Vertragslaufzeit vom November 2008 bis 31.03.2010 begehrt, ist der zulässige Antrag auch begründet. Die Beklagte hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts während der Vertragslaufzeit durch die Abwerbung des Kunden E. einen Vertragsverstoß begangen und sich damit nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Sofern sie weitere Kunden abgeworben haben sollte, besteht auch insoweit eine Schadensersatzpflicht. Umstände, die diesen Anspruch der Klägerin einschränken könnten, wie insbesondere ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, sind von der Beklagten nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz nunmehr auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß Ziffer V des Vermögensberatervertrages beantragt, ist der Antrag unzulässig.

Insoweit liegt keine Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO vor, da das nachvertragliche Wettbewerbsverbot keine Vorfrage hinsichtlich der Klageanträge der Klägerin ist, über die ohnehin zu befinden ist. Die erstinstanzlichen Klageanträge betrafen vielmehr nur das vertragliche Wettbewerbsverbot. Nur ein solches ist auch weiterhin Vorfrage der sonstigen Klageanträge.

Es kann offen bleiben, ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dargetan hat. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 533 Nr. 2 ZPO liegen jedenfalls insoweit nicht vor, da das Landgericht zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot keine Feststellungen getroffen hat. Ein Fall des § 264 ZPO ist nicht gegeben, da es sich bei der Feststellung einer Schadensersatzpflicht aufgrund der Verletzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots insbesondere nicht um eine bloße Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO handelt, sondern vielmehr um die Geltendmachung einer auf einem anderen Sachverhalt beruhenden Schadensersatzpflicht und somit um einen anderen Streitgegenstand.

Berufung der Beklagten

1. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich, soweit sie geltend macht, dass der Inhalt der Auskunftspflicht durch das Landgericht zu weit gezogen ist. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist es der Beklagten strafbewehrt untersagt, ohne Einwilligung des Kunden die ihr als Angehöriger eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse zu offenbaren. Dies gilt nicht nur für gesundheitliche Daten des Kunden, sondern auch für die Tatsache, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat. Auch die Tatsache, dass sich ein Kunde bei einem Konkurrenzunternehmen versichert hat, unterliegt daher der Geheimhaltungspflicht. Da es insoweit um den Schutz der Interessen Dritter geht, kommt es bei einer Interessenabwägung auch nicht auf die Berücksichtigung der Interessen des vertragswidrig handelnden Versicherungsvertreters, sondern auf die Interessen des Kunden an. Zwar ist durchaus ein Interesse des Versicherungsunternehmens anzuerkennen, Schadensersatzansprüche gegen einen pflichtwidrig handelnden Versicherungsvertreter durchsetzen zu können. Andererseits hat der Gesetzgeber die informationelle Selbstbestimmung von Dritten, wie sich in der Strafbewehrung in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zeigt, für besonders wichtig erachtet. Eine Weitergabe von Daten ohne Einverständnis des Berechtigten könnte daher allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn das Versicherungsunternehmen hierdurch weitgehend schutzlos Vertragsverstößen ihrer Versicherungsvertreter ausgesetzt wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein. Denkbar erscheint insbesondere eine Weitergabe der Daten an einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, der dem Unternehmer dann lediglich die Tatsache der Vertragsverletzung und die Höhe des entstandenen Schadens weitergibt, nicht jedoch personenbezogene Daten der Kunden. Trotz Hinweis des Senats hat der Klägervertreter einen derartig geänderten Klageantrag jedoch nicht gestellt. Der Senat sieht sich auch nach § 308 ZPO gehindert, eine entsprechende Änderung vorzunehmen, da die Weitergabe der Daten an einen solchen Dritten kein bloßes Minus des gestellten Klageantrags darstellt. Die Klägerin hat jedoch selbst eingeräumt, dass sie ihren Schaden auch berechnen könne, wenn ihr Kundenname und Adresse nicht bekannt sind. Die Auskunftspflicht der Beklagten war daher entsprechend zu beschränken.

Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung ferner geltend macht, ihre Auskunftspflicht sei auf den Zeitraum bis 28.02.2009 zu beschränken, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Wie bereits oben ausgeführt, bestand das Vertragsverhältnis bis 31.03.2010, weshalb auch der Auskunftsanspruch bis zu diesem Zeitpunkt besteht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsfragen sind bereits im Wesentlichen geklärt.

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 48, 63 GKG, 3 ZPO. Der Senat schließt sich der Streitwertfestsetzung in erster Instanz, die auf den Angaben der Klägerin beruht, an. Die gegenüber der landgerichtlichen Festsetzung vorgenommene Erhöhung beruht darauf, dass in der Berufungsinstanz auch die Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots begehrt wurde.



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Referenzen

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.

(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.

(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.