Gesellschaftsrecht: Berücksichtigung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern an Unternehmensmitbestimmung

bei uns veröffentlicht am11.06.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Im Ausland beschäftigte Mitarbeiter sind an der Wahl der Arbeitnehmervertreter zu beteiligen und bei der Anzahl der für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes maßgeblichen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Das LG Frankfurt a.M., hat in seinem Beschluss vom 16.02.2015 (Az: 3/16 O 1/14) folgendes entschieden:


Gründe

Die Antragsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt. Sie ist Trägerin der Frankfurter Wertpapierbörse sowie herrschendes Unternehmen der Gruppe Deutsche Börse. Diese beschäftigt insgesamt 3.811 Arbeitnehmer, davon 1.624 in Deutschland und 1.747 im europäischen Ausland, diese überwiegend in Luxemburg, Tschechien und Großbritannien. Sie verfügt über einen Aufsichtsrat, der nach § 9 ihrer Satzung aus 18 Mitgliedern besteht und der nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes aus zwölf Mitgliedern der Anteilseigner und sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammengesetzt ist. Der Antragsteller ist Professor für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht sowie Direktor des Zentrums für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht an der Universität München. Er ist seit dem 20.03.2014 im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen und verfügt über 100 Namensaktien der Gesellschaft.

Mit seinem am 20.03.2014 bei Gericht eingegangenem Antrag macht der Antragsteller geltend, der Aufsichtsrat der Gesellschaft sei nicht nach den Vorschriften des Gesetzes zusammengesetzt, weil das Drittelbeteiligungsgesetz mit seiner Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf inländische Arbeitnehmer gegen das Recht der Europäischen Union verstoße, da es in anderen Mitgliedsstaaten beschäftigte Arbeitnehmer von der Wahl zum Aufsichtsrat ausschließe. Es dürfe daher nicht angewendet werden. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr nach §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes, sondern nach den §§ 95 ff. des Aktiengesetzes, hilfsweise nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes zusammenzusetzen ist.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und hält den Antrag bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Die Kammer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft angehört und den Antrag mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Weitere Äußerungen erfolgten jedoch nicht.

Der nach § 98AktG statthafte Antrag ist zulässig. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller mit seinem Antrag in erster Linie wissenschaftliche Interessen verfolgt und die Beteiligung an der Gesellschaft nur deshalb erworben hat, um die von ihm begehrte Feststellung treffen zu lassen. Das Gesetz regelt aber ausdrücklich, dass jeder Aktionär befugt ist, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates überprüfen zu lassen. An weitere Voraussetzungen ist das Antragsrecht nicht gebunden. Die Motive hierfür sind deshalb auch unerheblich. Der Antragsteller ist Aktionär der Gesellschaft. Seine Antragsbefugnis ist daher gegeben.

Der Antrag ist auch zum Teil erfolgreich. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist nach Auffassung der Kammer nicht nach den gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt.

Allerdings folgt die Kammer nicht der Auffassung des Antragstellers, wonach das Drittelbeteiligungsgesetz im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, weil es in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beschäftigte Arbeitnehmer von der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat ausschließt. Insbesondere bedurfte es auch nicht der vom Antragsteller begehrten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Die vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage ist für die Entscheidung unerheblich.

Der Antragsteller geht davon aus, dass das Drittelbeteiligungsgesetz zwar grundsätzlich bei der Gesellschaft Anwendung findet, bei der Wahl zum Aufsichtsrat aber nur die regelmäßig in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer mitwirken dürfen. Ob diese Rechtsauffassung, die sich jedenfalls nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern allenfalls aus dessen herrschender Interpretation ergibt , zutreffend ist, mag dahinstehen. Denn die Kammer hat im Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nicht zu prüfen, ob eine erfolgte oder erforderliche Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer korrekt erfolgt oder nicht. Dies ist gegebenenfalls im Wahlanfechtungsverfahren zu überprüfen, wozu die Arbeitsgerichte berufen sind. Die Kammer ist auch nicht der Meinung, dass ein - unterstellter - Verstoß des Drittelbeteiligungsgesetzes gegen Unionsrecht dazu führen würde, dass dieses gänzlich unanwendbar bliebe und der Aufsichtsrat ohne Arbeitnehmervertreter bleiben müsste, sondern dass dieses gegebenenfalls europarechtskonform ausgelegt werden müsste.

Unabhängig hiervon ist jedoch festzustellen, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht richtig zusammengesetzt ist. Die Satzungsregelung, wonach der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 18 Mitgliedern besteht, und das praktizierte Verfahren, wonach hiervon sechs Mitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer gewählt werden, widersprechen dem Gesetz.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann angesichts der Größe des Unternehmens der Antragsgegnerin nicht nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zusammengesetzt werden. Vielmehr ist das Mitbestimmungsgesetz anzuwenden.

Dies folgt aus § 1 Abs. 1MitbestG in Verbindung mit § 5 Abs. 1MitbestG, wonach ein Unternehmen, das in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt, der Mitbestimmung der Arbeitnehmer unterliegt, wobei für das herrschende Unternehmen eines Konzerns die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als dessen Mitarbeiter gelten. Unter Berücksichtigung der Mitarbeiter der Konzernunternehmen liegt die Anzahl der Mitarbeiter der Antragsgegnerin aber deutlich über 2.000, sie beträgt nämlich 3.590.

Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben der Antragsgegnerin in ihrem im Internet veröffentlichten Unternehmensbericht für das Jahr 2013, die im Wesentlichen mit den von ihr in der Antragserwiderung per 31.03.2014 genannten Zahlen übereinstimmen und die auch vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt worden sind. Die Kammer hat daher keine Bedenken, diese Angaben der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Allerdings beschäftigt die Antragsgegnerin in Deutschland lediglich 1.624 Arbeitnehmer, so dass allein unter deren Berücksichtigung nicht das Mitbestimmungsgesetz, sondern das Drittelbeteiligungsgesetz anzuwenden ist. Hiervon gehen auch der Antragsteller und die Antragsgegnerin aus. Dem folgt die Kammer jedoch nicht.

Zwar sind nach verbreiteter Auffassung bei der Ermittlung der für die Anwendung der Regeln über die Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen Unternehmensgröße die im Ausland beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere auch die ausländischer Konzernunternehmen, nicht zu berücksichtigen. Nach den Gesetzesmaterialien zum Mitbestimmungsgesetz bestand auch im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung Einmütigkeit darüber, dass die im Entwurf des Gesetzes festgelegten Beteiligungsrechte nur den Arbeitnehmern der in der Bundesrepublik belegenen Betriebe dieser Unternehmen zustehen und im Ausland gelegene Tochtergesellschaften und deren Betriebe im Inland bei der Errechnung der maßgeblichen Arbeitnehmeranzahl nicht mitzählen sollten. Begründet wird diese Auffassung allerdings - wenn überhaupt - immer nur mit dem in Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts aus den 1930er Jahren entwickelten "Territorialitätsprinzip", wonach sich die deutsche Sozialordnung nicht auf das Hoheitsgebiet anderer Staaten erstrecken kann.

Bereits frühzeitig ist darauf hingewiesen worden, dass diese Interpretation nicht zwingend ist und eine entsprechende Einschränkung insbesondere im Gesetz keinen Ausdruck gefunden hat Transnationale Unternehmen und deutsches Mitbestimmungsgesetz. Der Wortlaut des Mitbestimmungsgesetzes - und auch des Drittelbeteiligungsgesetzes - nimmt an keiner Stelle im Ausland Beschäftigte von der Mitbestimmung aus. Auch enthalten weder das Mitbestimmungsgesetz noch das Drittelbeteiligungsgesetz eine diesbezügliche Regelung, sondern verweisen hinsichtlich der zu berücksichtigenden Arbeitnehmer auf die Regelung über den Konzern in § 18 Abs. 1AktG. Hinsichtlich dieser Regelung ist aber nicht fraglich, dass zum Konzern auch ausländische Unternehmen zählen können. Maßgeblich ist allein, ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 Abs. 1AktG besteht. Einen eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Konzernbegriff gibt es nicht, maßgeblich sind allein die Regelungen des Aktiengesetzes. Zwar knüpft das Betriebsverfassungsgesetz im Gegensatz zum Mitbestimmungsgesetz nicht an den Wirtschaftskörper "Unternehmen", sondern an die Produktionseinheit "Betrieb" an. Im Gegensatz zur betrieblichen Mitbestimmung hat die Unternehmensmitbestimmung die Aufgabe, die mit der Unterordnung der Arbeitnehmer unter fremde Leitungs- und Organisationsgewalt in größeren Unternehmen verbundene Fremdbestimmung durch die institutionelle Beteiligung an den unternehmerischen Entscheidungen zu mildern und die ökonomische Legitimation der Unternehmensleitung durch eine soziale zu ergänzen. Daraus folgt aber lediglich, dass die Unternehmensmitbestimmung mindestens so weit zu gehen hat, wie die betriebliche Mitbestimmung, keinesfalls enger gefasst sein kann. Für die Kammer ist es deshalb nicht zweifelhaft, dass es auch keinen eigenen mitbestimmungsrechtlichen Konzernbegriff gibt und ausländische Konzernunternehmen bei der Frage, wie sich der Aufsichtsrat zusammenzusetzen hat, zu berücksichtigen sind. Jedenfalls bei in der Europäischen Union gelegenen Tochterunternehmen, wie es vorliegend der Fall ist, würde eine andere Behandlung der im europäischen Ausland gelegenen Unternehmen auch einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen und letztlich zu Wettbewerbsverzerrungen führen, wenn die Unternehmensmitbestimmung nicht in grenzüberschreitend tätigen Konzernen gelten sollte.

Aus diesem Grund hat das Landgericht Frankfurt bereits entschieden, dass im Ausland beschäftigte Mitarbeiter an der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat zu beteiligen und diese bei der Anzahl der für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes maßgeblichen Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Soweit das Landgericht damals, ohne dass dies für seine Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre, noch die Auffassung vertreten hat, dies gelte nicht für Arbeitnehmer ausländischer Tochterunternehmen, folgt dem die Kammer aus den bereits oben aufgezeigten Gründen, wonach der Konzernbegriff einheitlich dem Aktienrecht zu entnehmen ist, nicht.

Angesichts der Unternehmensgröße hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft daher aus 12 Mitgliedern zu bestehen, je sechs Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Die Satzungsregelung, wonach der Aufsichtsrat aus 18 Mitgliedern besteht, steht nicht in Einklang mit der durch § 7 Abs. 1 S. 2MitbestG eingeräumten Kompetenz und kann daher keine Wirksamkeit beanspruchen.

Eine weitere Anhörung von Verfahrensbeteiligten war in Hinblick auf die erfolgte Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger als einzigem Gesellschaftsblatt der Gesellschaft entbehrlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 6AktG, wobei es der Billigkeit entsprach, dem Antragsteller die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen, weil er mit seinem Antrag nur teilweise Erfolg hatte. Die von ihm in erster Linie erstrebte Rechtsfolge, nämlich einen Aufsichtsrat ohne Arbeitnehmerbeteiligung, hat er nicht erreicht. Zudem ist seinem vornehmlichen Interesse, eine Feststellung bezüglich der Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Mitbestimmungsregelungen zu treffen, nicht entsprochen worden.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 75GNotKG.

Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens 1. mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;2. mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr al

Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG | § 4 Zusammensetzung


(1) Der Aufsichtsrat eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten Unternehmens muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. (2) Ist ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer oder sind zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so

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Referenzen

(1) Der Aufsichtsrat eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten Unternehmens muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen.

(2) Ist ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer oder sind zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen diese als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein. Sind mehr als zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer des Unternehmens sind, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.

(4) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten sein.

(5) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bezeichneten Unternehmens mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen im Fall der Getrennterfüllung entsprechend § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein.

(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens

1.
mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
2.
mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
3.
mit in der Regel mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.

(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden

1.
in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
2.
in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
3.
in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.

(3) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.

(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften müssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.