Familienrecht: Das LG Potsdam begründet den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung nachdem das beschenkte Paar seine Beziehung auflöste

erstmalig veröffentlicht: 24.05.2020, letzte Fassung: 26.10.2023

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors

Ausschlaggebend für die Entscheidung des Landgerichtes Potsdam war die plötzliche Beendigung der Beziehung des unehelichen Paares. Die Eltern der beschenkten Tochter wendeten dieser und ihrem ehemaligen Lebenspartner gewisse Beträge in der (vergeblichen) Erwartung zu, die Lebensgemeinschaft würde dauerhaft bestehen bleiben – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

I. Ursache der Klage – Die unerwartete Auflösung der Lebensgemeinschaft

Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der vorherigen Partnerin des Beklagten. Im Jahr 2011 erwarb das unverheiratete Paar, namentlich die Tochter der Klägerin und ihr Lebensgefährte, eine Immobilie zum Zwecke des gemeinsamen Wohnens. Zur Finanzierung dieser Immobilie wendeten die Klägerin und ihr Ehemann dem Paar in Raten Beträge von über 100.000 € zu oder bezahlten solche direkt (bspw. an den für den Immobilienerwerb zuständigen Notar). Im Jahr 2013 beendeten die Tochter der Klägerin und der Beklagte ihre Beziehung. 

II. Klägerin begehrt die Rückzahlung der Finanzierungsbeiträge und beruft sich auf den mit dem Paar (angeblich) geschlossenen Darlehensvertrag

Die Klägerin wollte im vorliegenden Fall im Januar 2014 vom Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Rückzahlung der Hälfte von den dem Paar zugewendeten Finanzierungsbeiträgen geltend machen. Als Ursache führt sie die unerwartete Auflösung der Beziehung des Beklagten und der Tochter an – Sie hatte dem Paar das Darlehen in der Erwartung gewährt, die Beziehung der beiden sei von Dauer. Hilfweise macht sie den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend sowie ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung.

III. Beantragung der Klageabweisung durch den Kläger sowie die Geltendmachung der unentgeltlichen Zuwendung

Der Beklagte beantragte vielmehr die Klageabweisung – Die Klägerin wendete ihnen die Finanzierungsbeiträge vielmehr mit Ausnahme eines Betrags von 2.000€ unentgeltlich zu. Im Folgenden leistete er auf einen Darlehensbetrag von 2.000€ insgesamt 1.400€; den restlichen Betrag in Höhe von 600€ erkannte er an. Vielmehr brachte er zum Ausdruck, er und seine ehemalige Lebensgefährtin hätten über ausreichend Mittel verfügt, um das Eigenheim zu finanzieren – Die Klägerin hätte die Zahlung der Geldsumme nahezu aufgedrängt.

IV. Die Begründung der Klage durch das LG

Das LG (2 O 166/14) hielt die zulässige Klage für begründet.

1.Darlehen oder unentgeltliche Zuwendung? 

Im Ergebnis komme es nicht darauf an, ob die Klägerin das Zustandekommen des von ihr behaupteten Darlehensvertrag zwischen ihr und ihrem Ehemann und dem Beklagten und ihrer Tochter beweisen kann – Sowohl ein möglicher Darlehensvertrag, als auch eine unentgeltliche Zuwendung seien wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgelöst.
 
Gemäß der Rechtsprechung des BGH sind unentgeltliche Zuwendungen von Schwiegereltern nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern vielmehr als Schenkungen zu qualifizieren. Alle erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 516 I BGB sind erfüllt, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen. Diese Rechtsprechung findet in diesem Fall Anwendung, da der Beklagte eine ähnliche Stellung zur Klägerin wie die eines Schwiegersohnes einnahm. Das Hausgrundstück sollte der zwischen dem Paar auf Dauer angelegten Lebensbeziehung nutzen, für das die Klägerin das streitgegenständliche Geld zur Verfügung stellte und mithin ihr Vermögen auf Dauer vermindern wollte. Auf solche Schenkungen seien die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB anzuwenden. 

2. Wie die Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen konnte 

Zu beachten sei nach Ansicht des LG, dass allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage, namentlich die unerwartete Auflösung der Beziehung, noch nicht zu einer Vertragsanpassung i. R. d. § 313 I berechtigt. Das Festhalten an der vereinbarten Regelung müsse für den Zuwendenden zu einem nicht tragbaren Ergebnis führen.  Eine umfassende Interessenabwägung habe im vorliegenden Fall die begründete Pflicht des Beklagten zur Rückzahlung der Gelder zur Folge. 
 
Eine solche Pflicht wird hauptsächlich durch den zeitlichen Aspekt unterstützt, da die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung im Jahr 2011 nur noch maximal 1 ¾ Jahre andauerte. Die Klägerin vertraute vielmehr auf den dauerhaften Bestand einer solchen Beziehung.
Indes stehen den finanziellen Belangen des Beklagten keiner finanziellen Nöte entgegen.  Nach eigenem Vortrag bedeutet für die Klägerin der Betrag von über 100.000 € die Hälfte ihres Gesamtvermögens. Diese Vermögensverhältnisse kannte der Beklagte positiv und wusste, sie hätte ihm und seiner Lebensgefährtin den wesentlichen Teil ihres Vermögens übertragen. 
 
Indes wird durch das LG angeführt, dass eine Verjährung nach § 195 BGB noch nicht eingetreten sei.

V. Im Anschluss: Die Entwicklung des Verfahrens - Die erfolglose Berufung sowie Revision 

Beachten Sie vielmehr die Entscheidungen des OLG Brandenburg ( https://www.streifler.de/artikel/familienrecht-olg-brandenburg-begruendet-den-nachtraeglichen-wegfall-der-geschaeftsgrundlage-bezueglich-einer-schenkung ) und des BGH ( https://www.streifler.de/artikel/familienrecht-das-scheitern-einer-lebensgemeinschaft-hat-den-nachtraeglichen-wegfall-der-geschaeftsgrundlage-bezueglich-einer-schenkung-zur-folge )

1. Das OLG - Die erfolglose Berufung des Beklagten

Das Berufungsgericht schloss sich im Grundsatz den Entscheidungsgründen des LG an, die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Auch das OLG begründete demnach den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage, da sich die Umstände, von denen die Parteien der Schenkung gemeinsam ausgingen, schwerwiegend verändert hätten. Vielmehr ergänzte das OLG die Quotenregelung, um den Rückzahlungsanspruch der Klägerin korrekterweise zu errechnen. Die Summe würde durch den Vergleich der Zweckerreichung zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft errechnet.

2. Der BGH - Die erfolglose Revision des Beklagten

Im Endergebnis vertrat auch der BGH die wesentlichen Grundsätze des OLG, die zur Klageabweisung des Klägers führten. Darunter zählt der nachträgliche Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 I BGB. Der Klägerin sei trotz Vorranges der Vertragsanpassung der Rücktritt vom Schenkungsvertrag möglich - Ihr kann nicht zugemutet werden, weiterhin an der Zuwendung gebunden zu sein. Indes korrigierte der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichtes und erachtete die durch das OLG eingebrachte Quotenregelung für unzulässig - Es sei nicht ersichtlich, dass die Schenkerin die Höhe des Geschenks tatsächlich um eine bestimmte Höhe vermindert hätte, hätte sie die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorher positiv gewusst.

Das LG Potsdam entschied im Ausgangspunkt über den Streit über Darlehen/unentgeltliche Zuwendung und bezeichnete die Zuwendung als Schenkung infolge der Parallelität zur Schwiegerelternschenkung.Letzendlich waren sich die Instanzen einig und wollten der Klägerin ihren Rückzahlungsanspruch gegen den beschenkten Beklagten gewähren. Der zeitliche Aspekt, namentlich der kurzen Dauer des Bestandes der Beziehung des Paares i. H. v. 1 3/4 Jahren sei zu gravierend, um die Klage abzuweisen. Lediglich bei der Errechnung des Rückzahlungsanspruches bestand Uneinigkeit: Der BGH verworf zu Recht die durch das OLG eingebrachte Quotenregelung. Eine Minderung der Höhe des zugewendeten Geldes kommt nicht in Betracht, wenn die Schenkerin die tatsächliche Dauer der Beziehung vorher positiv gekannt hätte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin dem Paar dann kein Geld zugewendet hätte - Sie ging schließlich von einer Lebensbeziehung aus. 

 Die zuständige 2. Zivilkammer des LG Potsdam hat in ihrem Urteil am 20.09.2015  - 2 O 166/14 folgendes entschieden: 
 
Tenor: 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.354,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2014 zu zahlen. 


2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 


3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 


Tatbestand: 


Die Parteien streiten sich um die Rückzahlung eines Betrages, von dem die Klägerin meint, den Betrag gemeinsam mit ihrem Ehemann dem Beklagten als Darlehen gewährt zu haben. 
Die Klägerin und ihr Ehemann, sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten. 
Die Tochter der Klägerin und der Beklagte beabsichtigten im Jahr 2011 eine Immobilie zu erwerben. Zur Finanzierung der Immobilie übergaben die Klägerin nun deren Ehemann dem Beklagten und ihrer Tochter 104.109,10 €. Die Auszahlung der Summe erfolgte in Raten und zwar am 15.3.2011 in Höhe von 18.000,00 € für eine Küche. Die Summe wurde direkt an den Verkäufer der Küche ausgezahlt. 


Die Notarkosten von 2.435,10 € für den Erwerb der Immobilie wurden am 28.3.2011 durch Überweisung von der Klägerin und ihrem Ehemann bezahlt. Für Einrichtungsgegenstände wurde am 30.3.2011 10.000,00 € auf das gemeinsame Konto des Beklagten und Tochter überwiesen. Für den Kaufpreis Grundstück/Haus erfolgte am 26.4.2011 eine Überweisung in Höhe von 61.500,00 € auf das Konto des Notars. Für weitere Einrichtungsgegenstände wurde am 25.5.2011 ein Betrag in Höhe von 2000,00 € auf das gemeinsame Konto des Beklagten und Tochter überwiesen. Kosten des Grunderwerbs wurden am 4.8.2011 von 5087,00 € und nochmals am 5.8.2011 von 5.087,00 € an das Finanzamt Calau überwiesen. 


Der Beklagte und die Tochter sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks, ..., 14979 G.. Im Zuge der Auflösung der nichtehelichen bot der Beklagte der Tochter an, dass er die Hälfte von der Tochter abkauft. Als Preis gab er 101.350,00 € an. Im Weiteren kam es zum Streit über die Aufteilung des Grundstücks, so dass vor dem Amtsgericht Luckenwalde ein Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann ließen das Darlehen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.1.2014 kündigen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 30.4.2014 und stellten das Darlehen zur Rückzahlung fällig. 


Der Klägerin ist vom ihrem Ehemann die Hälfte der Gesamtgläubigeransprüche (Gesamtbetrag: 104.709,10 €) mit einer Abtretungsvereinbarung vom 7.5.2014 abgetreten worden Die Klägerin behauptet, dass dieses Geld dem Beklagten und der Tochter als Darlehen gewährt worden sei und sie dabei davon ausgegangen seien, dass die Beziehung zwischen dem Beklagten und der Tochter dauerhaft sei. Das Darlehen habe als Anschubfinanzierung die Begründung des Eigenheims erst ermöglicht und die Rückzahlungsmodalitäten waren günstiger als bei einem Bankdarlehen. Der Beklagte nebst Tochter hätten die Klägerin und Ehemann um diese Darlehen gebeten, es sei zunächst eine Ratenzahlung von 50,00 € vereinbart worden, auf die der Beklagte und die Tochter insgesamt 1400,00 €gezahlt haben. Hilfsweise macht sie den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend sowie ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung. 


Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 
Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin und ihr Ehemann das Geld parken wollte, damit es nicht von bei der Pflegebedürftigkeit der Mutter des Herrn N. berücksichtigt wird. Die Klägerin und Ehemann hätten die Zahlung der Geldsumme angeboten bzw. aufgedrängt. 
Er und seine ehemalige Lebensgefährtin hätten ausreichend Mittel gehabt, um das Eigenheim zu finanzieren. Die Entgegennahme des Geldes sei an keinerlei Bedingungen geknüpft gewesen. Hinsichtlich des Betrages in 2000,00 € sei von der Klägerin bei der Anschaffung der Gegenstände gesagt worden: Dann gebe ich nochmal man 2000,00, die ihr dann monatlich zurückzahlt. Die Zahlung sei auf diesen Betrag erfolgt. Eine Restforderung von 600,00 € würde anerkannt. 


Bei dem Notar habe der Ehemann der Klägerin gesagt: Nein es ist für die Kinder. Da brauche ich mich nicht abzusichern. Da wird auch nichts zurückverlangt. Auch gegenüber dem Verkäufer habe der Ehemann der Klägerin das geäußert. 
Während der Einweihungsfeier habe die Klägerin gegenüber Zeugin Frau D. K. geäußert, dass sie ihre Adoptivtochter und Beklagten endlich überredet habe, das Geld anzunehmen. Zudem beruft er sich auf Verjährung. 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen. 


Entscheidungsgründe: 


Die zulässige Klage ist begründet.
16Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 
51.354,55 € wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB
Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, ob die Klägerin das Zustandekommen des von ihr behaupteten Darlehnsvertrag, zwischen auf der einen Seite ihr und ihrem Ehmann als Darlehensgeber und dem Beklagten und ihrer Tochter auf der anderen Seite als Darlehnsnehmer beweisen kann. Sowohl ein möglicher Darlehnsvertrag, als auch eine unentgeltliche Zuwendung ist wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgelöst. Die Klägerin und ihr Ehmann haben mit ihrer Kündigungserklärung vom 13.1.2014 nach § 313 Abs. 3 BGB den Vertrag aufgelöst.


Der Beklagte wendet ein, dass es sich bei der Zahlung und eine unentgeltlich Zuwendung der Klägerin und ihres Ehemann handelt. 
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 393-398) handelt es sich bei unentgeltlichen Zuwendungen von Schwiegereltern nicht um unbenannte Zuwendungen, sondern um Schenkungen. Denn sie erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff.; BGH Urteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 19 f. mwN und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12).
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da der Beklagte zwar nicht der Schwiegersohn der Klägerin ist, jedoch insofern er eine ähnliche Stellung in der Beziehung zu der Klägerin hatte, die mit der Stellung eines „Schwiegersohn“ vergleichbar ist. Die Tochter der Klägerin war seine Lebensgefährtin und als Grundlage für die gemeinsame auf Dauer angelegte Lebensbeziehung sollte das Hausgrundstück dienen, für das die Klägerin und ihr Ehemann das streitgegenständliche Geld zur Verfügung gestellt haben. 
Insoweit ist hier nach dem Tatsachenvortrag des Beklagten eine Schenkung anzunehmen, da er selbst in der Klageerwiderung vortragen lässt, dass das Geld durch die Klägerin und ihren Ehemann in der Annahme gezahlt wurde, dass die Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem Beklagte dauerhaft halten würde. 


Das danach erfolgte Bestreiten dieser Geschäftsgrundlage durch den Beklagten ist der allein der Tatsache geschuldet, dass der Beklagte keine Zahlungen leisten will. 
Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage, die durch ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entsteht. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verlorengehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen. Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff.; vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 19 f. mwN und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12). 
Auf solche Schenkungen finden die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB Anwendung (BGH Urteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273). 


Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. 
Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (BGH-Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13; BGH Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN; vgl. auch BGHZ 181, 77 = NJW-RR 2010, 960 Rn. 72; Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 24; BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 609 und vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - FamRZ 2012, 1789 Rn. 25; zur alten Rechtslage: Senatsurteile BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1583 und BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167, 1168). Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind daher auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. 


Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings keine Bedeutung mehr zu (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 und BGH-Urteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 28). Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 562 ff. mwN). 
Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aspekts ist bereits das Geld zurück zu gewähren, da die Lebensgemeinschaft zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagte nach der Zuwendung im Jahr 2011 nur noch maximal 1 3⁄4 Jahre andauerte, als es zur Trennung im Jahr 2013 kam. 


Da der Beklagte nach seinen Angaben ausreichend finanzielle Mittel erhalten kann, um der Tochter der Klägerin ihre Haushälfte abzukaufen, stehen finanzielle Belange dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, insbesondere der Rückzahlung des Betrages durch den Beklagten keine finanziellen Nöte entgegen. Diesbezüglich ist von dem Beklagten auch kein Vortrag gekommen. Insofern ist das gewährte Geld auch noch in seinem Vermögen vorhanden. 
Demgegenüber bedeutet für die Klägerin und Ihr Ehemann nach ihrem eigenen Vortrag der Betrag von über 100.000,00 € die Hälfe ihres Gesamtvermögens. Diese Vermögensverhältnisse kannte auch der Beklagte und wusste damit, dass die Klägerin und ihr Ehemann einen wesentlichen Teil ihres Vermögens mit der unentgeltlichen Zuwendung an ihn und seine Lebensgefährtin im Jahr 2011 übertragen haben. 


Die Ausführungen im Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21.11.2013 (Az.: 2 U 47/13) sind hier nicht anwendbar, da die streitgegenständlichen Zuwendungen dem Fortbestand der Lebensbeziehung des Beklagten mit der Tochter der Klägerin dienen sollten und nicht als „finanzielle Zuwendungen jeweils „auf Zuruf“ erfolgten“. 
In der Gesamtheit der Zahlungen auch unter Berücksichtigung des Zeitelements ist zu sehen, dass das Geld für das gemeinsame Eigenheim des Beklagten und der Tochter der Klägerin gewährt wurde. Die Beträge sind vom 15.3.2011 bis zum 5.8.2011 letztlich mit der Zahlung der Kosten für den Grunderwerb erfolgt. 


Eine Verjährung ist nach § 195 BGB nicht eingetreten, da bei Einreichung der Klage am 21.5.2014 die Trennung der Lebensgemeinschaft zwischen dem Beklagten und der Tochter der Klägerin erst maximal 1 3⁄4 Jahre zuvor erfolgte und erst ab Kenntnis der Gründe für den Wegfall der Geschäftsgrundlage die Verjährung gemäß § 199 BGB anfängt zu laufen. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. 


Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO


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[E.K]

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Der BGH entschied in seinem Urteil vom 18.06.2019 über die Möglichkeit des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die schwerwiegende Veränderung relevanter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien stets aufbaute, den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen, § 313 I BGB – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

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Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden hat, erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff. mit zustimmender Anmerkung Koch DNotZ 2010, 861 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, 273). Insbeson- dere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden , wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm-BGB/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rn. 5 f.).
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Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - im einzelnen ausgeführt hat, erfül- len schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 19 ff.; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, Heft 7+8). Insbesondere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 5 f.). Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage , die durch unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundlegend. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603;Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift für Werner 2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1363 Rdn. 27). Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (kritisch Wever FamRZ 2010, 1047, 1048).
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Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden hat, erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff. mit zustimmender Anmerkung Koch DNotZ 2010, 861 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, 273). Insbeson- dere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden , wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm-BGB/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rn. 5 f.).
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Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - im einzelnen ausgeführt hat, erfül- len schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 19 ff.; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, Heft 7+8). Insbesondere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 5 f.). Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage , die durch unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundlegend. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603;Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift für Werner 2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1363 Rdn. 27). Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (kritisch Wever FamRZ 2010, 1047, 1048).

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

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Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden hat, erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff. mit zustimmender Anmerkung Koch DNotZ 2010, 861 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, 273). Insbeson- dere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden , wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm-BGB/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rn. 5 f.).

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB666/13 Verkündet am:
26. November 2014
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Schenkungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zur Bedienung eines
Immobilienkredits können ihre Geschäftsgrundlage im dauerhaften Wohnen des
eigenen Kindes nur im Umfang des Tilgungsanteils haben. Mit dem Zinsanteil
werden demgegenüber Kosten des laufenden Lebensunterhalts bestritten, welche
grundsätzlich nicht zu einer Rückforderung berechtigen.

b) Zum Umfang der für den Rückgewähranspruch zu berücksichtigenden Zweckerreichung
wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung.
BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - OLG Köln
AG Brühl
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller ist der frühere Schwiegervater des Antragsgegners. Er begehrt nach Scheitern der Ehe seiner Tochter mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen.
2
Die Ehe wurde 1996 geschlossen. Im selben Jahr erwarben die Ehegatten ein Einfamilienhausgrundstück zu hälftigem Miteigentum und nahmen zur Finanzierung ein Darlehen auf. Der Antragsteller und seine Ehefrau wandten den Ehegatten während der Ehe verschiedene Geldbeträge zu. Unter anderem überwiesen sie von Januar 1997 bis Dezember 2001 monatlich 800 DM und von Januar 2002 bis Juni 2008 monatlich 409 € auf das Girokonto des Antragsgegners.
3
Der Antragsgegner und die Tochter des Antragstellers (im Folgenden: Tochter) trennten sich im Jahr 2008. Die Ehe wurde durch Urteil vom 9. Februar 2011 rechtskräftig geschieden. Am 16. September 2011 schlossen die Ehegatten eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Antragsgegner übertrug der Tochter seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück gegen Zahlung von 75.000 € sowie gegen Übernahme der Restverbindlichkeiten. Ferner vereinbarten die Ehegatten, dass etwaige wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche ausgeglichen und erledigt sein sollten.
4
Der Antragsteller hat - aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau - Zahlung von 32.000,04 € als hälftige Erstattung von geleisteten Zuwendungen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat dem Antrag nur wegen einer weiteren Zuwendung in Höhe von 852,15 € stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht auch wegen der von 1997 bis 2008 geleisteten monatlichen Zahlungen einen anteiligen Ausgleichsanspruch angenommen und dem Antragsteller weitere 12.700 € zugesprochen.
5
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde , mit welcher er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage zugelassen hat, zu welchem Zeitraum die Zeit zwischen Zuwendung und Scheitern der Ehe (für die Bemessung des zurückzugewährenden Betrags der Zuwendung) ins Verhältnis zu setzen ist, lässt sich keine Beschränkung auf einen bestimmten Teil des Streitgegenstands entnehmen. Daraus folgt insbesondere keine auf den Antragsteller beschränkte Zulassung, weil das vom Oberlandesgericht gewählte Verhältnis sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht nur zu seinen Gunsten, sondern auch zu seinen Lasten ändern könnte.
7
In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht.
8
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die monatlich durch den Antragsteller und seine Ehefrau geleisteten Zuwendungen als Schenkungen an beide Ehegatten zu qualifizieren. Die Zuwendungen hätten nicht nur die Tochter, sondern auch den Antragsgegner bereichert. Dass die Zuwendungen nur um der Ehe des Antragsgegners mit der Tochter willen erfolgten, stehe ihrer Einordnung als Schenkungen nicht entgegen. Wie der Antragsgegner selbst vorgetragen habe, seien ihm die Geldbeträge wirtschaftlich zugutegekommen. Sein weiterer Vortrag, die Zahlungen seien ausschließlich für die Tochter zur Ermöglichung mietfreien Wohnens bestimmt gewesen, sei daher unerheblich.
9
Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB seien auf Schenkungen anwendbar. Der Antragsteller habe beweisen können, dass die monatlich geleisteten Zahlungen für die Ehegatten erkennbar als Beitrag zur Finanzierung des Hauses und damit zur dauerhaften Vermögensbildung und nicht als Beitrag zum täglichen Lebensbedarf der Familie erfolgt seien. Die Zahlungen seien auf das Girokonto des Antragsgegners geflossen, weil von diesem Konto "die Darlehensverpflichtung abgegangen sei". Sofern die Beträge nach den für den Beschenkten erkennbaren Vorstellungen der Schwiegereltern in das Haus fließen sollten, sei unerheblich, ob sie auch tatsächlich dafür Verwendung gefunden hätten. Die Geschäftsgrundlage sei durch das Scheitern der Ehe und mit der Übernahme des Miteigentumsanteils durch die Tochter des Antragstellers entfallen. Der Antragsteller und seine Ehefrau hätten den Antragsgegner nur mitbedacht, weil er und ihre Tochter verheiratet gewesen und sie davon ausgegangen seien, dass mit der Schenkung auch an ihren Schwiegersohn für die Tochter und die Enkelkinder auf Dauer ein Familienheim geschaffen bzw. finanziert werden würde. Mit der Trennung im Jahr 2008 und der späteren Übernahme des Miteigentumsanteils des Antragsgegners durch die Tochter des Antragstellers gegen Entgelt sei die Geschäftsgrundlage der Schenkungen entfallen.
10
Die Anpassung der Schenkungsverträge erfordere eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände. Durch ein Beibehalten der durch die Schenkungen eingetretenen Vermögenslage würden der Antragsteller und seine Ehefrau unzumutbar belastet. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil ihre Tochter nicht mehr in angemessener Weise von den Schenkungen an den Antragsgegner profitiere. Dass die Tochter mit dem Antragsgegner im gesetzlichen Güterstand gelebt habe, schließe eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht aus.
11
Der Zeitraum, in dem der von den Schwiegereltern mit ihren Zuwendungen verfolgte Zweck erreicht sei, sei indessen nicht nach der durchschnittlichen Lebensdauer der Beschenkten zu bemessen. Vielmehr sei die Zweckerreichung im Regelfall bei einer Ehedauer von 20 Jahren eingetreten, wie es nach der Rechtsprechung zur zeitlichen Begrenzung des Ehegattenunterhalts für eine Ehe von langer Dauer als ausreichend erachtet worden sei. Zudem werde in der Regel auch im Vordergrund der Erwartung stehen, dem eigenen Kind und den Enkelkindern ein Wohnen im Haus zu ermöglichen, was spätestens mit deren Volljährigkeit erreicht sein werde.
12
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
13
a) Das Oberlandesgericht hat die monatlichen Geldzuwendungen als Schenkung der Schwiegereltern (auch) an den Antragsgegner angesehen. Das hält der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrüge stand und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
14
aa) Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragsgegners und dessen entsprechenden Beweisantritt übergangen. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass die Zahlungen der Schwiegereltern ausschließlich für ihre Tochter zur Ermöglichung mietfreien Wohnens bestimmt gewesen seien. Die Zahlungen seien bereits vor dem Kauf des Eigenheims und der Eheschließung geflossen und hätten den Lebensstandard und das Einkommen der Familie erhöht. Die Höhe der Zahlungen habe exakt dem Wert des mietfreien Wohnens in der zuvor von den Ehegatten bewohnten, dem Nießbrauch der Schwiegereltern unterliegenden Wohnung entsprochen. In gleicher Höhe hätten die Schwiegereltern auch ihrer weiteren Tochter Zahlungen erbracht.
15
Dieses Vorbringen stellt aber weder eine dem Antragsgegner erbrachte Zuwendung noch deren Unentgeltlichkeit in Frage. Auch vor Eheschließung und Erwerb des Eigenheims geflossene Zahlungen wären unentgeltlich gewesen, zumal sie schon wegen des den Schwiegereltern zustehenden Nießbrauchs unabhängig von einer Gegenleistung erfolgten. Zudem ergibt sich aus dem Vortrag des Antragsgegners, dass die Zahlungen das Einkommen der Familie erhöhten und ihm somit jedenfalls mittelbar zugutekamen. Dass die vom Antragsgegner vorgetragenen Zahlungen auch seinerzeit ihm persönlich direkt zuflossen , ist nicht erforderlich. Denn jedenfalls nach der Eheschließung wurden die Beträge nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auf sein Girokonto überwiesen, wogegen die Rechtsbeschwerde keine Rügen erhoben hat. Wenn der Antragsgegner im Widerspruch dazu dennoch behauptet hat, die Zahlungen der Schwiegereltern seien ausschließlich für ihre Tochter bestimmt gewesen, so hat das Oberlandesgericht dieses nicht näher konkretisierte Vorbringen zutreffend als unbeachtlich angesehen und demzufolge auch dem - ohnehin nur pauschalen - Beweisantritt des Antragsgegners zu Recht nicht entsprochen.
16
bb) Bei den monatlichen Überweisungen handelte es sich mithin um unentgeltliche Vermögenszuwendungen aus dem Vermögen des Antragstellers und seiner Ehefrau im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB, die auch den Antragsgegner bereichert haben. Die Bereicherung besteht bereits in der vom Antragsgegner jeweils erlangten Kontogutschrift, ohne dass es auf die weitere Verwendung des Geldes ankommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 60). Schließlich ist es für die Bewertung der Zuwendungen als Schenkung nicht von Bedeutung, dass diese monatlich sukzessive über einen längeren Zeitraum erbracht wurden. Dass die Tochter des Antragstellers als (mittelbare) Empfängerin der Zuwendungen von ihren Eltern ebenfalls mitbedacht wurde, ist dadurch berücksichtigt worden, dass der Antragsteller die geltend gemachte Forderung auf die hälftigen Beträge der Zuwendungen beschränkt hat.
17
Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen.
Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 21).
18
b) Auf schwiegerelterliche Zuwendungen sind jedoch, auch wenn sie als Schenkung zu werten sind, die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff.; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 13 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 21).
19
aa) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände , sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14 jeweils mwN).
20
Die mit einer Zuwendung verbundene Erwartung, die Schenkung werde dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, ist nur berechtigt, wenn diese entweder gegenständlich oder jedenfalls mit ihrem Gegenwert dazu bestimmt ist, das (Aktiv-)Vermögen des Empfängers dauerhaft zu erhöhen. Nur dann können die Schwiegereltern erwarten, dass ihr Kind von der Zuwendung dauerhaft profitieren wird. Wenden die Schwiegereltern dem Schwiegerkind dagegen Beträge zur Bestreitung laufender Kosten, insbesondere des täglichen Konsums zu, so verbleibt kein für das eigene Kind nutzbarer Vermögenswert, auch wenn insoweit eine schenkweise Bereicherung des Empfängers eingetreten ist. Erbringen die Schwiegereltern die Zuwendung zur Befreiung von Verbindlichkeiten , so kommt es darauf an, ob und inwiefern die Zuwendung das Vermögen des Empfängers dauerhaft erhöhen soll (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 31).
21
Die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung, dass die Zuwendung auch dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt, fällt jedenfalls dann (teilweise) weg, wenn das eigene Kind nicht im vorgestellten Umfang von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge des Scheiterns der Ehe des Kindes mit dem Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 29; vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395). Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern können dann auch nicht deswegen verneint werden, weil das eigene Kind Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie ist und diese auch nach der Trennung bewohnt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 30).
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bb) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
23
Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 24 zum Unterhalt und vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - FamRZ 2012, 1789 Rn. 25 zum Ausgleich unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten). Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (BGHZ 181, 77 = NJW-RR 2010, 960 Rn. 72; Senatsurteil BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 609; vgl. auch zur früheren Rechtslage Senatsurteile BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1583 und BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167, 1168).
24
Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind daher auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.
25
Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings keine Bedeutung mehr zu (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 28). Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 562 ff. mwN).
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cc) Liegen die genannten Voraussetzungen vor und hat der Zuwendende einen Anspruch auf Vertragsanpassung, so hat diese unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 mwN).
27
Insbesondere ist die Höhe der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 31).
28
In welchem Umfang in dem vorgegebenen Rahmen eine Vertragsanpassung und Herausgabe geschuldet ist, wird ferner davon beeinflusst, inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367 jeweils mwN). Hierbei ist darauf abzustellen, was die Schwiegereltern für den Empfänger insoweit erkennbar nach Treu und Glauben erwarten durften. Dagegen lässt sich - insbesondere bei Immobilien - ohne konkrete Anhaltspunkte keine allgemeine zeitliche Grenze angeben, mit der die vorgestellte Nutzungsdauer abgelaufen ist. Daher verbietet sich die Annahme des Oberlandesgerichts , die Nutzung der angeschafften Immobilie sei ohne weiteres schon dann als hinreichend zu betrachten, wenn eine Ehedauer von 20 Jahren erreicht ist oder wenn die Enkel volljährig geworden sind (wie das Oberlandesgericht auch OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161 und OLG Frankfurt Beschluss vom 4. Juni 2012 - 6 UF 12/12 - juris; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 231; Büte FuR 2011, 664, 665). Das würde voraussetzen, dass die Schwiegereltern von vornherein die Vorstellung hätten, dass ihr Kind lediglich für eine begrenzte Dauer von der Zuwendung profitieren und eine zugewendete - oder eine ersatzweise angeschaffte andere - Immobilie etwa nach Auszug der Enkelkinder nicht mehr bewohnen werde. Mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte fehlt einer solchen Annahme die Grundlage. Für sie kann insbesondere nicht die Lebenserfahrung angeführt werden. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde gebotene Orientierung an der für die Schenkungsrückforderung gemäß § 528 BGB geltenden Frist von zehn Jahren (§ 529 Abs. 1 BGB) ist erst recht nicht gerechtfertigt. Die § 528 BGB zugrunde liegende Fallkonstellation ist mit der vorliegenden bereits deshalb nicht vergleichbar, weil im Fall des § 528 BGB mit der Schenkung keine bestimmten Erwartungen im Hinblick auf die künftige Verwendung des Geschenks verbunden sind.
29
dd) Gemessen an diesen Grundsätzen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
30
Das Oberlandesgericht hat es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die vom Antragsteller und seiner Frau monatlich geleisteten Zahlungen für die Ehegatten erkennbar als Beitrag zur Finanzierung des Hauses und damit der dauerhaften Vermögensbildung dienten. Die Zahlungen seien auf das Girokonto des Antragsgegners geflossen, weil von diesem Konto die Darlehensverbindlichkeiten erfüllt wurden. Das trägt indessen noch nicht die Bewertung, dass die Schenkung dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen sollte. Eine solche Annahme ist - wie ausgeführt - nur berechtigt, wenn die Schenkung entweder gegenständlich oder jedenfalls mit ihrem Gegenwert dazu bestimmt ist, das (Aktiv-)Vermögen des Empfängers dauerhaft zu erhöhen.
31
Zwar kann eine mit einer Geschäftsgrundlage verbundene Zuwendung grundsätzlich auch in der Form erbracht werden, dass diese in monatlichen Einzelbeträgen geleistet wird. Wenn die Schwiegereltern von vornherein die erkennbare Absicht haben, über längere Zeit regelmäßige Leistungen zu erbringen , kann damit ebenfalls die Erwartung verbunden sein, dass mit ihrer Hilfe im Lauf der Zeit ein erheblicher Vermögenswert geschaffen wird, der dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen soll. Durch die monatlich überwiesenen Beträge ist indessen nur insoweit eine zur dauerhaften Nutzung bestimmte Vermögensbildung eingetreten, als die Darlehensverbindlichkeiten mit ihrer Hilfe getilgt werden sollten. Der Zinsanteil stellt sich demgegenüber nicht als eine solche Vermögensbildung dar. Vielmehr dienten die zugewendeten Beträge insoweit zur Begleichung von regelmäßigen (Darlehens-)Kosten, die - vergleichbar mit einer gezahlten Wohnungsmiete - das Vermögen nicht bleibend erhöht haben, sondern zur Befriedigung des Wohnbedarfs und mithin zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienten (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 - FamRZ 2013, 1295 Rn. 23, 25 für Zuwendungen in einer nichtehelichen Le- bensgemeinschaft). Es fehlt somit an Feststellungen zu der Frage, inwiefern die Zahlungen der Schwiegereltern ihrer Tochter dauerhaft zugutekommen sollten.
32
3. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es hierfür weiterer Feststellungen und tatrichterlicher Beurteilung bedarf.
33
Das Oberlandesgericht hat den Beteiligten Gelegenheit zum weiteren Vortrag zu geben, in welchem Umfang die Darlehensverbindlichkeiten durch die monatlichen Zahlungen getilgt werden sollten und welcher Anteil auf die Zinsen entfiel. Aus der teilweisen Zweckerreichung ergibt sich nicht notwendig der Betrag der Rückforderung. Die teilweise Zweckerreichung muss nur ersichtlich in die letztlich anhand sämtlicher Umstände umfassend zu treffende Billigkeitsabwägung einfließen. Das Oberlandesgericht wird in diesem Rahmen abschließend zu beurteilen haben, ob der dem Antragsgegner verbliebene Vermögenswert noch eine Größenordnung erreicht, die den Fortbestand der Schenkung für den Antragsteller und seine Ehefrau nicht zuletzt auch im Hin- blick auf die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unzumutbar erscheinen lässt. In diesem Zusammenhang kann auch das Vorbringen des Antragsgegners Bedeutung erlangen, dass die monatlichen Zuwendungen sich entsprechend früherer Handhabung in einem Rahmen bewegten, in dem auch laufende Wohnkosten angefallen wären (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 - FamRZ 2013, 1295 Rn. 23, 25 für Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Brühl, Entscheidung vom 09.04.2013 - 32 F 1/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.11.2013 - 12 UF 51/13 -
30
(1) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB noch nicht zu einer Vertragsanpassung berechtigt. Vielmehr muss nach dieser Vorschrift als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem betroffenen Vertragspartner "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann". Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (so schon - vor Inkrafttreten des § 313 BGB - BGH, Urteile vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 189/93, BGHZ 127, 212, 218; vom 5. Januar 1995 - IX ZR 85/94, BGHZ 128, 230, 238 f.; vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 313 Rn. 24).
25
a) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstattet werden müssen, ist auch zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 23 ff. und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 44).
19
Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden hat, erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff. mit zustimmender Anmerkung Koch DNotZ 2010, 861 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, 273). Insbeson- dere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden , wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm-BGB/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rn. 5 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 316/02 Verkündet am:
7. September 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 242 Bb; ZGB/DDR § 45 Abs. 3

a) Zur dinglichen Rückgewähr eines Grundstücksanteils, wenn der Zuwendungsempfänger
diesen von der Großmutter seines - inzwischen geschiedenen
- Ehegatten gegen die Einräumung eines Wohnrechts und Pflegeleistungen
an die Zuwendende sowie Zahlung einer Abfindung an einen anderen
Erbberechtigten erhalten hat.

b) Zur Bemessung der Ausgleichszahlung in solchen Fällen (im Anschluss an
die Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669
und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365).
BGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt die teilweise Rückabwicklung eines Grundstücksüberlassungsvertrags.
2
Der Beklagte war seit 1974 mit der Enkelin der ursprünglichen Klägerin, Frau Anna S. (im Folgenden: Großmutter), verheiratet. Die Eheleute bewohnten ein Zimmer im Haus der Großeltern in der ehemaligen DDR. Der Großvater starb 1976. Mit notariellem Vertrag vom Dezember 1980 übertrug die damals 71jährige Großmutter das Eigentum an dem Hausgrundstück, dessen Einheitswert 9.000 Mark betrug, auf ihre Enkelin und den Beklagten. Die Eheleute verpflichteten sich in dem Vertrag, der Großmutter auf Lebenszeit die mietfreie Mitbewohnung des Hauses zu gestatten, ihre Räume instand zu halten und sie bei Krankheit oder Gebrechlichkeit unentgeltlich zu pflegen. Der Wert dieser Leistungen wurde in dem Vertrag mit 240 Mark jährlich angegeben. Außerdem zahlten die Eheleute aufgrund einer in dem Vertrag übernommenen Verpflichtung an die zweite Enkelin der Großmutter 4.500 Mark. In der Folgezeit nahmen sie an dem Hausgrundstück verschiedene Investitionen vor, die sich allerdings nur noch teilweise wertsteigernd auswirken. Im Mai 1996 zog der Beklagte aus dem Anwesen aus; seine Ehe ist seit April 1998 geschieden.
3
Das Landgericht hat die auf Rückauflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Großmutter ihr Klagbegehren nur noch Zug um Zug gegen eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Ausgleichszahlung weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend entsprochen und den Beklagten zur Übertragung seines hälftigen Miteigentums Zug um Zug gegen eine Zahlung von 6.676,19 € (= 13.057,50 DM) verurteilt. Mit der - vom Senat angenommenen - Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
4
Die Großmutter ist im Jahre 2003 verstorben und von ihrer Tochter - der jetzigen Klägerin - allein beerbt worden; die Tochter hat den Rechtsstreit aufgenommen.

Entscheidungsgründe:

5
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der "Grundstücksüberlassungsvertrag" nicht aufgespalten und hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau des Beklagten als Vereinbarung einer vorweggenommenen Erbfolge angesehen, im Verhältnis zum Beklagten jedoch als ein Kaufvertrag qualifiziert werden kann, bei dem sich die Großmutter zur Übertragung hälftigen Eigentums und der Beklagte zur Zahlung der Abfindung an deren andere Enkelin verpflichtet hat. Einer solchen Aufspaltung widerspräche schon der Wortlaut des Vertrags, nach dem die Pflichten aus dem Vertrag vom Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau gemeinsam geschuldet waren. Auch für den an die andere Enkelin zu erbringenden Betrag sollte der Beklagte nicht allein aufkommen ; vielmehr sollten nach § 1 letzter Absatz des Vertrages die Eheleute gemeinsam "die Auszahlung aus Arbeitseinkünften während des Bestehens ihrer Ehe" finanzieren.
7
2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt der "Überlassungsvertrag" ein familienbezogenes Rechtsverhältnis eigener Art dar (Art. 45 Abs. 3 ZGB, anwendbar gemäß Art. 232 § 1 EGBGB). Die Grundstücksüberlassung habe als Beitrag der Großmutter zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ihrer Enkelin dienen sollen; deshalb seien auf diesen Vertrag die für ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Die Vorstellung der Großmutter, die Ehe der Enkelin werde Bestand haben, sei als Geschäftsgrundlage der Zuwendung anzusehen. Mit der Scheidung der Ehe sei diese Geschäftsgrundlage entfallen. Die Großmutter könne die Rückübertragung des Grundstücks verlangen, weil die Vermögenszuordnung ohne Korrektur für sie unzumutbar sei. Die Großmutter habe mit der Zuwendung auch in die Zukunft gerichtete eigene Interessen verfolgt, da sie die Erwartung gehabt habe, auch im Falle der Pflegebedürftigkeit im Hause wohnen bleiben und darüber hinaus ihre Versorgung durch Gewährleistung freien Wohnens sicherstellen zu können. In einem solchen Falle sei ein dinglicher Rückgewähranspruch gegeben.
8
Auch diese Ausführungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen.
9
a) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Oberlandesgerichts, der hier vorliegende "Überlassungsvertrag" stelle sich als eine ehebezogene Zuwendung dar. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Lebens regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar ist (Urteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f.). Für Zuwendungen, die - wie hier - der Großelternteil des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten erbringt, kann nichts anderes gelten. Der Einordnung eines solchen Rechtsgeschäfts als ehebezogene Zuwendung steht nicht entgegen, dass die Zuwendung unter der Geltung des DDR-Rechts erfolgt ist (Senatsurteil aaO 670). Denn auch im Schuldrecht der DDR bestand kein Typenzwang; § 45 Abs. 3 ZGB/DDR gestattete es vielmehr, Verträge eigener Art abzuschließen, soweit nicht gegen zwingende Normen oder den Zweck der Gesetze verstoßen wurde. Ein solcher Vertrag liegt hier vor.
10
Der besondere ehebezogene Charakter der Zuwendung an den Beklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte und seine (damalige) Ehefrau in dem Überlassungsvertrag der Großmutter ein Wohnrecht einräumten und sich verpflichteten, sie im Falle der Pflegebedürftigkeit zu betreuen sowie an deren andere Enkelin einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Die Verpflichtung zu derartigen Gegenleistungen könnte die Absicht der Großmutter, das eheliche Leben des Beklagten zu begünstigen, nur dann ausschließen, wenn die von den Eheleuten übernommenen Verpflichtungen sich nach dem Willen der Vertragsparteien als vollwertige Gegenleistung für den Erwerb des zugewandten Vermögensgegenstandes darstellten. Das ist jedoch nicht dargetan. Die Großmutter wollte ihre beiden Enkelinnen im wesentlichen wirtschaftlich gleichmäßig bedenken; sie hat ihrer einen Enkelin und dem mit dieser verheirateten Beklagten ihr Grundstück, der andern Enkelin aber einen Ausgleichsbetrag zugewandt , der dem hälftigen Einheitswert dieses Grundstücks entsprach. Dass die dabei auf die eine Enkelin und den Beklagten entfallende Vermögenshälfte durch weitergehende, mit jährlich 240 Mark bewertete Leistungspflichten geschmälert wurde, schließt einen verbleibenden Ehebezug der Zuwendung an den Beklagten nicht aus. Zwar mögen die auf Lebenszeit der Großmutter geschuldeten Leistungen - auf der Grundlage der im Überlassungsvertrag vorgenommenen Bewertung und angesichts des von der Großmutter tatsächlich erreichten hohen Lebensalters - den Wert des zugewandten Grundstücks, soweit er nicht bereits durch die Ausgleichszahlung an die andere Enkelin abgegolten ist, im Zeitpunkt der Scheidung des Beklagten bereits zu einem nicht unerheblichen Teil erschöpft haben. Der im Überlassungsvertrag angesetzte Wert dieser Leistungen gibt jedoch nicht notwendig deren tatsächlichen Wert wieder; außerdem war die geschuldete Leistungsdauer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar.
11
b) Revisionsrechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des Oberlandesgerichts , mit der Scheidung der Ehe des Beklagten mit der Enkelin sei die Geschäftsgrundlage der Zuwendung der Großmutter, soweit sie dem Beklagten zugute gekommen sei, entfallen. Ausweislich des Überlassungsvertrags haben der Beklagte und seine damalige Ehefrau das Grundstück der Großmutter zu gemeinschaftlichem Eigentum und Vermögen erworben. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Eheleute nach dem Beitritt nicht (gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) für den Fortbestand ihres bisheri- gen Güterstandes optiert haben und deshalb (gemäß Art. 234 § 4 a EGBGB) an dem Grundstück Eigentum der Eheleute zu gleichen Bruchteilen entstanden ist. Das hat zur Folge, dass der Beklagte fortan über seinen Eigentumsanteil allein verfügen und auch grundsätzlich die Teilungsversteigerung betreiben kann. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Oberlandesgericht diesen Umstand, der das Wohnrecht der Großmutter und den von ihr verfolgten Versorgungszweck gefährdete , sowie die Scheidung der Ehe des Beklagten, von deren Fortbestand die Parteien bei der Grundstücksüberlassung ausgegangen sind, als Wegfall der Geschäftsgrundlage wertet. Der ursprüngliche Vortrag der Großmutter, das Scheitern der Ehe des Beklagten mit ihrer Enkelin "habe überhaupt nichts mit der Rückabwicklung dieses Grundstücksvertrages zu tun", hindert eine solche Wertung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - in diesem Vortrag überhaupt eine Tatsachenbehauptung zu finden ist, der Beklagte sich eine solche Behauptung zu eigen gemacht hat und die Großmutter diese Behauptung - weil zugestanden - später nicht mehr widerrufen konnte (zur möglichen Bindungswirkung eines vorweggenommenen Geständnisses etwa BGH Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 - NJW 2004, 513, 515 f.; Zöller /Greger ZPO 25. Aufl. § 288 Rdn. 3 a). Jedenfalls reicht schon das bloße Risiko der Großmutter, im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten die mit dem Vertrag bezweckte Möglichkeit zu verlieren, ihren Lebensabend in ihrem bisherigen Haus zu verbringen, aus, um die Geschäftsgrundlage der Grundstücksüberlassung, soweit sie dem Beklagten zugute gekommen ist, als entfallen anzusehen. Einer ernstlichen Drohung des Beklagten mit einer Teilungsversteigerung bedurfte es für einen solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht.
12
c) Die aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich vorzunehmende Vertragsanpassung führt im Bereich der ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Rückgewähr des zugewandten Gegenstandes. Ähnliches gilt bei Zuwendungen von Eltern oder Großeltern eines Ehegatten an den mit ihnen nicht verwandten anderen Ehegatten (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO 670). Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht, so dass das Zugewendete in der Regel nicht voll wird zurückgegeben werden müssen. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint , einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden. Ob die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles vorliegen, unterliegt im Wesentlichen tatrichterlicher Beurteilung (BGHZ 68, 299, 305). Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen bejaht und darin gesehen, dass die Großmutter den von ihr maßgeblich verfolgten Versorgungszweck ohne die Rückgewähr des für den Beklagten begründeten Miteigentums nicht verwirklichen konnte. Dagegen ist - jedenfalls für den Fall einer ehebezogenen Zuwendung durch Schwiegereltern oder Schwiegergroßeltern - revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere steht der Umstand, dass der Vertrag im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bereits rund 18 Jahre bestanden hatte, der Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Denn die vom Beklagten und seiner früheren Ehefrau übernommene Leistungspflicht bestand , weil auf Lebenszeit der Großmutter eingegangen, zu diesem Zeitpunkt fort. Außerdem kann der nicht unerhebliche Umfang der vom Beklagten bis dahin bereits erbrachten Leistungen bei der Bemessung der Ausgleichungspflicht Berücksichtigung finden.
13
3. Das Oberlandesgericht geht - im Ansatzpunkt zutreffend - davon aus, dass auch in Fällen, in denen der Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnahmsweise einen Anspruch auf Rückgewähr in Natur begründet, diese Rückgewährpflicht von vornherein nur unter Berücksichtigung eines nach den Umständen des Einzelfalles gerechtfertigten Ausgleichs in Betracht kommt. Insoweit muss das wirtschaftliche Ergebnis einer dinglichen Rückgewähr identisch mit dem eines bloß schuldrechtlichen Rückausgleichs sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 aaO und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367). Die danach Zug um Zug gegen Rückauflassung des hälftigen Grundeigentums zu erbringende Ausgleichszahlung will das Oberlandesgericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung des hälftigen Wertes der von den Ehegatten vorgenommenen und noch vorhandenen Verwendungen auf das Grundstück mit (14.115 DM für die Errichtung einer Garage + 4.500 DM für Außenanlagen + 7.500 DM für Wertverbesserungen an Dach und Hauswasseranlage = 26.115 DM, abzüglich des auf die geschiedene Ehefrau des Beklagten entfallenden hälftigen Anteils dieser Verwendungen =) 13.057,50 DM bemessen.
14
Diese Bemessung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
15
Der Ausgleich soll bewirken, dass sich der in Natur rückgewährpflichtige Ehegatte im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders steht als er stünde, wenn ihm der zugewandte Gegenstand verbliebe und der Zuwendende von ihm für die Zuwendung, soweit deren Geschäftsgrundlage entfallen ist, seinerseits eine Ausgleichszahlung verlangen könnte (vgl. Wagenitz in Schwab/Hahne, Familienrecht im Brennpunkt, 2004, 160, 172). In diesem Falle erschöpft sich die vom Zuwendungsempfänger nach Billigkeit geschuldete Ausgleichszahlung jedenfalls in dem Wert der Zuwendung, soweit dieser nicht bereits durch Leistungen aufgewogen wird, die der Zuwendungsempfänger im Hinblick auf die Zuwendung an den Zuwendenden erbracht hat; Wertsteigerungen, die der zugewandte Gegenstand nach der Zuwendung erfahren hat, verbleiben ebenso wie der zugewandte Gegenstand selbst grundsätzlich dem Zuwendungsempfänger (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO 365). Hat - wie hier - der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsgegenstand in Natur zurückzugewähren, gelten diese Grundsätze entsprechend: Der Zuwendende hat dem Zuwen- dungsempfänger - Zug um Zug gegen Rückgewähr - grundsätzlich diejenigen Leistungen auszugleichen, die dieser mit Rücksicht auf die Zuwendung erbracht hat und für deren Erbringung ebenfalls die Geschäftsgrundlage entfallen ist. Bei der Bemessung des Wertes dieser Leistungen ist nicht von den im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebenden Nominalwerten auszugehen; vielmehr ist der Zeitwert dieser Leistungen in dem Verhältnis anzuheben, um den auch der Wert des in Natur zurückzugewährenden Zuwendungsgegenstandes in der Zeit zwischen der Leistungserbringung und dem Wegfall der Geschäftsgrundlage der Zuwendung gestiegen ist; denn in diesem Verhältnis gebührt die Wertsteigerung des Zuwendungsgegenstandes dem zur Rückgewähr in Natur verpflichteten Zuwendungsempfänger. Das hat das Oberlandesgericht nicht beachtet. Im Einzelnen:
16
a) Das Oberlandesgericht hat bei der Ermittlung des Ausgleichs nicht berücksichtigt , dass die Großmutter den Eheleuten das Grundstück nur gegen eine Abfindungszahlung an ihre andere Enkelin überlassen hat. In dem Verhältnis , in dem diese Abfindung zum damaligen Verkehrswert des Grundstücks stand, stellt sich die Überlassung als eine teilweise entgeltliche Verfügung dar. Das von den Eheleuten gezahlte Entgelt hindert, wie ausgeführt, zwar nicht, die Verfügung zugunsten des Beklagten als auf dessen Ehe bezogen anzusehen; in die Bemessung des gegen Rückgewähr der ehebezogenen Verfügung zu leistenden Ausgleichs muss dieses Entgelt jedoch nach Billigkeit einbezogen werden. Das hat das Oberlandesgericht unterlassen. Bei der gebotenen Einbeziehung kann der in (DDR-)Mark entrichtete Abfindungsbetrag nicht mit dem nominal entsprechenden DM-Betrag in Ansatz gebracht werden. Da die Eheleute das Eigentum am Grundstück der Großmutter in Ansehung der Abfindung teilweise entgeltlich erworben haben, gebührt vielmehr auch der Wertzuwachs, den dieses Grundstück inzwischen aufgrund der deutschen Einheit erfahren hat, in dem Umfang den Erwerbern, in dem sie dieses Grundstück entgeltlich erworben haben (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO); denn insoweit ergeben sich zwischen einem vor der Wiedervereinigung vereinbarten und durchgeführten Grundstückskauf und der hier vorliegenden familienrechtlich geprägten Grundstücksüberlassung keine Unterschiede: In beiden Fällen ist für den erworbenen Gegenstand ein Preis entrichtet worden. Mit der Übereignung des Gegenstandes trägt der Erwerber dessen rechtliches und wirtschaftliches Schicksal allein; insoweit fällt ihm auch ein wiedervereinigungsbedingter Wertzuwachs allein an. Im Ergebnis wird deshalb der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des "Überlassungsvertrags" zu dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ins Verhältnis zu setzen sein. Mit diesem Verhältniswert ist die von beiden Ehegatten in (DDR-)Mark erbrachte Abfindung zu multiplizieren; die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages gebührt dem Beklagten als Ausgleich.
17
b) Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die vom Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau an die Großmutter erbrachten sonstigen Leistungen. Das Oberlandesgericht hat die langjährige Mitbenutzung des Hauses durch die Großmutter sowie etwaige von den Eheleuten an die Großmutter vertragsgemäß erbrachte Betreuungs- oder Pflegeleistungen bei der Bemessung des Ausgleichs nach Billigkeit unberücksichtigt gelassen. Das ist nicht richtig. Das der Großmutter in dem "Überlassungsvertrag" eingeräumte Wohnrecht stellt sich ebenso wie die von den Eheleuten übernommene Betreuungs- und Pflegeverpflichtung als eine Gegenleistung für die Übereignung des Grundstücks dar, das dieser insoweit den Charakter einer unentgeltlichen Zuwendung nimmt und deshalb bei der Bemessung des gegen Rückgewähr des Grundstücks zu leistenden Ausgleichs nach Billigkeit einbezogen werden muss. Dabei ist der Wert von Wohnrecht und Pflegeverpflichtung unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Überlassungsvertrags bestehenden Lebenserwartung zu kapitalisieren. Von dem so ermittelten Betrag ist der kapitalisierte Wert in Abzug zu bringen, der dem Wohnrecht und der Pflegeverpflichtung im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - wiederum unter Zugrundelegung der Lebenserwartung - noch zukommt; denn insoweit hat der Beklagte mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage die ursprünglich geschuldeten Leistungen nicht mehr zu erbringen. Die sich aus den beiden Werten ergebende Differenz bildet den Wert der von den Eheleuten erbrachten Wohn- und Pflegeleistungen. Er ist mit dem Verhältniswert zu multiplizieren, der sich aus den Verkehrwerten des Grundstücks im Zeitpunkt des Überlassungsvertrags und im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergibt. Das Produkt gebührt - als DM-Betrag, im Hinblick auf die von beiden Ehegatten gemeinsam erbrachten Leistungen jedoch nur hälftig - dem Beklagten.
18
c) Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Auffassung des Oberlandesgerichts , die von dem Beklagten und seiner Ehefrau getätigten Verwendungen seien bei der Ermittlung des Ausgleichs nur insoweit zu berücksichtigen , als die durch sie bewirkten Wertsteigerungen noch vorhanden seien. Wie der Senat bereits klargestellt hat, geht es bei der Bemessung des dem rückgewährpflichtigen Zuwendungsempfänger geschuldeten Ausgleichs in Fällen der vorliegenden Art nicht um eine Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen ; Maßstab sind vielmehr die Grundsätze der Billigkeit , die einen Aufwendungsersatz rechtfertigen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO). Daher sind auch solche Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Eigentümerstellung zur Erhaltung oder Verschönerung gemacht worden sind, ohne dass sie sich in einem bleibenden Wertanstieg des Grundstücks niedergeschlagen haben. Freilich werden vom Zuwendungsempfänger getätigte Verwendungen nicht generell und mit dem jeweils für sie aufgewandten Geldbetrag in Ansatz gebracht werden können. Rückgewähr und Ausgleich sollen das Vertragsgefüge im Hinblick auf den Wegfall seiner Geschäftsgrundlage anpassen. Soweit die Eheleute und die Großmutter im selben Haus zusammengelebt haben, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht. Verwendungen, die der rückgewährpflichtige Ehegatte bis zur Scheidung getätigt hat, stellen sich aber grundsätzlich nur als ein Korrelat des mietfreien Wohnens dar; in diesem Umfang sind sie - nicht anders als der dem rückgewährpflichtigen Ehegatten entschädigungslos verbleibende Gebrauchsvorteil - als von der Geschäftsgrundlage gedeckt anzusehen und deshalb bei der Bemessung des Ausgleichs nach Billigkeit außer Betracht zu lassen.
19
4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Bestimmung des vom rückgewährpflichtigen Ehegatten zu beanspruchenden Ausgleichs nach Billigkeit unterliegt weitgehend tatrichterlicher Beurteilung, für die hier zudem notwendige Feststellungen - etwa über den Grundstückswert im Scheidungszeitpunkt , über Art und Umfang der vom Beklagten und seiner früheren Ehefrau bis zu Scheidung getätigten Verwendungen sowie ihrer sonstigen an die Großmutter vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen - fehlen. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die für einen umfassenden Ausgleich nach Billigkeit erforderlichen Feststellungen trifft und auf dieser Grundlage - gegebenenfalls unter Heranziehung des § 287 ZPO - den Ausgleichsbetrag bestimmt.
Hahne Sprick RiBGH Wagenitz ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Dose

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 08.02.2001 - 10 O 310/98 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2002 - 5 U 63/01 -

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. März 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 15 O 261/10 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Beklagte war mit der Tochter der Kläger, der Zeugin, verheiratet. Die Ehe wurde im September 2003 geschlossen. Die Eheleute trennten sich im Oktober 2008, die (rechtskräftige) Scheidung erfolgte im April 2010.

Die Eheleute erwarben während der Ehe gemeinsam ein Hausgrundstück in zu hälftigem Miteigentum. Die Immobilie wurde nach der Scheidung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung für 105.000 Euro, den hälftigen Verkehrswert, durch den Beklagten zu Alleineigentum übernommen.

Zur Anschaffung der Immobilie gewährten die Kläger den Eheleuten ein zinsloses Darlehen in Höhe von 60.000 Euro. Hierüber unterzeichneten die Eheleute am 17. April 2005 ein „Schuldanerkenntnis“ (Bl. 28 d.A.), in dem sie den Erhalt der Darlehensvaluta bestätigten und sich zur Rückzahlung von jeweils 30.000 Euro verpflichteten. Dieser Betrag ist von dem Beklagten an die Kläger erstattet worden.

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung weiterer 8.500 Euro mit der Behauptung, sie hätten ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zusätzlich zu dem erwähnten Darlehen einen weiteren Betrag von rund 17.000 Euro für Renovierungsarbeiten an dem Anwesen sowie zur Anschaffung von Hausratsgegenständen gemäß der der Anspruchsbegründung beigefügten Aufstellung (Bl. 29 d.A.) zur Verfügung gestellt, indem sie die jeweils zur Zahlung anstehenden Rechnungen beglichen hätten. Es sei vereinbart gewesen, dass es sich bei dem nach und nach auflaufenden Betrag um ein Darlehen handele und dass über die Rückzahlungspflicht ebenfalls ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden solle, sobald ein Betrag von 20.000 Euro erreicht sei. Hierzu sei es indes aufgrund der Trennung der Eheleute nicht mehr gekommen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. In der Sache hat er die von den Klägern behaupteten Zahlungen teilweise bestritten und behauptet, mehrere der in der Anspruchsbegründung in Bezug genommenen Rechnungen selbst bezahlt zu haben, wobei mit einer Ausnahme keine Erstattung durch die Kläger erfolgt sei. Bei den übrigen Zahlungen habe es sich um Schenkungen der Kläger gehandelt. Hierdurch habe das Missverhältnis ausgeglichen werden sollen, das sich dadurch ergeben habe, dass seine geschiedene Ehefrau nur in erheblich geringerem Umfang Eigenkapital zum Kauf des Hausanwesens beigesteuert habe als er selbst. Im Übrigen habe er den nunmehr verlangten Betrag bereits anlässlich der Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils seiner geschiedenen Ehefrau erstattet, da sich der Verkehrswert des Anwesens mit Blick auf die nach der Behauptung der Kläger von diesen finanzierten Arbeiten und Anschaffungen entsprechend erhöht habe.

Das Landgericht hat über die Behauptung der Kläger, die Zahlungen seien darlehensweise erfolgt, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin. Durch sein am 9. März 2012 verkündetes Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger 5.662,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2010 zu zahlen. Das Landgericht hält es für nicht bewiesen, dass zwischen den Klägern und dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau hinsichtlich der im Streit stehenden Zahlungen ein (weiterer) Darlehensvertrag geschlossen wurde. Den Klägern stehe aber ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zu. Bei den Zahlungen handele es sich jedenfalls um Schenkungen, die nach dem Scheitern der Ehe zwischen der Tochter der Kläger und dem Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu schwiegerelterlichen Zuwendungen entsprechend den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurück zu gewähren seien. Der Beklagte sei somit an sich verpflichtet, die Hälfte der nachgewiesenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 11.934,19 Euro zu erstatten. Der Erstattungsanspruch sei allerdings um 10 % zu kürzen, da die Ehefrau des Beklagten für die Dauer von rund drei Jahren von den Zuwendungen ihrer Eltern profitiert habe. Von der Kürzung ausgenommen seien lediglich die Kosten von 5.833 Euro für die Anschaffung eines Einbauschranks nebst Glasböden, die die Kläger erst im Jahr 2008 und somit kurz vor der Trennung der Eheleute verauslagt hätten.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser die vollständige Abweisung der Klage erreichen will. Er rügt, das Landgericht habe den Rückforderungsanspruch nicht auf den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung stützen dürfen, weil die Klage ausschließlich auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gestützt worden sei und es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handele. Soweit sich die Kläger zweitinstanzlich erstmals hilfsweise auf eine Schenkung beriefen, handele es sich um eine Klageänderung, in die indes nicht eingewilligt werde. Das Landgericht habe zudem die Subsidiarität eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB gegenüber einem solchen aus § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verkannt. Zu Unrecht sei es davon ausgegangen, dass Geschäftsgrundlage der Schenkung der Fortbestand der Ehe mit der Tochter der Kläger gewesen sei. Dies könne schon mit Blick auf die allgemeine Scheidungsrate von annähernd 50 % nicht ohne weiteres unterstellt werden. Zumindest sei das Festhalten der Kläger an der Schenkung nicht unzumutbar. Zum einen lebten die Kläger in besten wirtschaftlichen Verhältnissen und seien daher auf die Rückgewähr der Zuwendungen nicht angewiesen. Zum anderen sei der Sachverhalt mit den von dem Bundesgerichtshof zu schwiegerelterlichen Zuwendungen entschiedenen Fällen nicht vergleichbar, da dort jeweils deutlich höhere Zuwendungen erfolgt seien. Darüber hinaus hätten die von den Klägern übernommenen Kosten für einzelne Renovierungsarbeiten und Anschaffungen, anders als etwa die Zuwendung eines größeren Geldbetrags oder eines Grundstücks, nicht der Mehrung des Vermögens der Tochter und des Schwiegersohns sondern lediglich dazu gedient, das Familienleben in dem Anwesen zu ermöglichen. Dieser Zweck sei indes erreicht worden, da die Tochter der Kläger dort drei Jahre lang gewohnt habe. Dagegen habe das Anwesen selbst durch die Zuwendungen keine messbare Wertsteigerung erfahren. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB seien ebenfalls nicht gegeben, da der mit den Zahlungen verfolgte Zweck, eine den Bedürfnissen der Eheleute entsprechende Familienwohnung herzurichten, erreicht worden sei und eine darüber hinaus gehende Zweckvereinbarung von den Klägern nicht schlüssig vorgetragen worden sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 9. März 2012 - Az. 15 O 261/10 - die Kläger mit ihrer Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest, wonach es sich bei den von ihnen übernommenen Zahlungen um ein Darlehen gehandelt habe. Diese Behauptung sei durch die Zeugin bestätigt worden. Dessen ungeachtet hätten sie sich das Vorbringen des Beklagten, wonach es sich um Schenkungen gehandelt habe, bereits erstinstanzlich hilfsweise zu eigen gemacht und den Klageanspruch auch auf den Gesichtspunkt der Rückforderung einer Schenkung gestützt. Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof einen Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern bejahe, seien erfüllt, da die Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Beklagten nur von kurzer Dauer gewesen sei und durch ihr Scheitern jeglicher Zweck der Zuwendungen entfallen sei. Im Übrigen habe ihre Tochter auch nicht über den Zugewinnausgleich von den Schenkungen profitiert.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Oktober 2013 (Bl. 300 d.A.) Bezug genommen

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

I. Die Klage ist zulässig. Die Frage, ob das Landgericht seine sachliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat, weil es sich bei dem von den Klägern gegenüber dem Beklagten, ihrem ehemaligen Schwiegersohn, geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht um eine sonstige Familiensache iSv. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt, für die nach § 111 Nr. 10 FamFG i.V.m. § 23 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GVG die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist (die Anwendbarkeit von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verneinend OLG Frankfurt, NJW-RR 2011, 663; bejahend LG Saarbrücken, FamRZ 2013, 1415), ist nach § 513 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch den Senat entzogen.

II. Die Klage ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hält es für erwiesen, dass die Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 11.934,19 Euro für ihre Tochter und den Beklagten verauslagt haben, der sich aus den Positionen „Vordach“ (2.172,94 Euro), „Heizungs- und Sanitärarbeiten Firma“ (2.112,25 Euro), „Pflastersteine“ (600 Euro), „Einbauschrank“ (5.140 Euro) nebst „Glasböden“ (693 Euro) und „Kühl- und Gefrierkombination“ (1.216 Euro) gemäß der von den Klägern gefertigten Auflistung (Bl. 29 d.A.) zusammensetzt. Hinsichtlich der weiteren Positionen „Fliesen“ (560,51 Euro), „Material von Fliesen“ (533,68 Euro), „Heizungs- und Sanitärarbeiten Firma“ (337,86 Euro), „Heizkörper“ (708,65 Euro), „2 Fenster Firma“ (1.711,82 Euro), „Glasscheibe des Rundfensters“ (80 Euro) und „Arbeitslöhne“ (insgesamt 1.010 Euro) stehe entweder nicht fest, dass sie Arbeiten an dem Anwesen der Tochter der Kläger und des Beklagten betroffen hätten, oder es sei nicht bewiesen, dass die Kläger die jeweiligen Rechnungen bezahlt hätten. Hinsichtlich der Position „Wäschespinne“ (135 Euro) scheitere ein Erstattungsanspruch daran, dass diese sich mittlerweile bei den Klägern befinde. Gegen diese Feststellungen wird von den Parteien nichts erinnert. Sie sind daher auch für das Berufungsverfahren zugrunde zu legen.

2. Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der verauslagten Beträge gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

a) Der Darlehensrückzahlungsanspruch, dessen Voraussetzungen das Landgericht verneint hat, ist im Berufungsverfahren angefallen. Dazu kann dahin stehen, ob es sich bei dem Anspruch aus Darlehen einerseits und demjenigen aus Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung andererseits um verschiedene prozessuale Ansprüche handelt und ob die Kläger - wovon das Landgericht erkennbar ausgegangen ist - bereits erstinstanzlich beide Ansprüche in einem Eventualverhältnis geltend haben (dazu im Folgenden). Denn soweit ein vorrangig auf ein Darlehen gestützter Zahlungsanspruch hilfsweise auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung gestützt wird, handelt es sich nicht um einen (verdeckten) Hilfsantrag (dazu allgemein BGHZ 26, 295 ff.; BGH, NJW 1985, 1841, 1842), dessen Zurückweisung der Anspruchsteller, will er vermeiden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwächst, seinerseits mit der Berufung angreifen muss, was die Kläger hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs nicht getan haben. Es handelt sich vielmehr lediglich um ein Hilfsvorbringen, weil der Anspruchsteller - anders als etwa in dem in BGHZ 26, 295 entschiedenen Fall, in dem ein vertraglicher Zahlungsanspruch hilfsweise auf einen anderen Vertrag gestützt wurde - die begehrte Leistung nur einmal fordern kann (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 10. Aufl., S. 301 f.). Der Beurteilung eines Hilfsvorbringens durch das Berufungsgericht steht der Umstand, dass das Landgericht die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage verneint hat, nicht entgegen.

b) Ein Anspruch nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert grundsätzlich die Hingabe der Darlehensvaluta sowie die Abrede, dass es sich bei dem überlassenen Geld um ein Darlehen handeln soll (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 488 Rn. 9). Beweisbelastet für beide Voraussetzungen ist derjenige, der die Rückzahlung des Darlehens verlangt (vgl. BGH, NJW 1986, 2571; NJW 1983, 931; WM 1976, 974, 975), hier also die Kläger. Das Landgericht hat es indes aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme für nicht bewiesen erachtet, dass die Kläger mit ihrer Tochter und dem Beklagten eine vertragliche Abrede getroffen haben, wonach die Bezahlung von Renovierungsarbeiten an dem von diesen erworbenen Hausanwesen sowie von Hausratsgegenständen lediglich darlehenshalber erfolgen und die verauslagten Beträge daher zurückzuerstatten sein sollten.

c) An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten, werden von den Klägern nicht aufgezeigt und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

aa) Ohne Erfolg wenden die Kläger in der Berufungserwiderung ein, die Zeugin habe den Abschluss einer Darlehensvereinbarung hinsichtlich der geleisteten Zahlungen bestätigt. Das ist zwar insoweit zutreffend, als die Zeugin ausgesagt hat, es sei vereinbart gewesen, dass die Kläger „gewisse Zahlungen für Dienstleistungen am Haus“ übernehmen würden und dass hierüber auch ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden sollte, wenn ein Betrag von 20.000 Euro erreicht sei. Die Zeugin konnte allerdings keine genauen Angaben dazu machen, wann und bei welcher Gelegenheit eine solche Abrede getroffen wurde. Ihre Aussage, die Vereinbarung sei jedenfalls geschlossen worden, als die erste Zahlung geflossen sei, ist wenig präzise, zumal sich die Zeugin auf Vorhalt der von den Klägern gefertigten Auflistung (Bl. 29 f. d.A.), in der die Höhe der behaupteten Zahlungen sowie deren Verwendungszweck dargestellt wird, an die einzelnen Positionen nicht mehr konkret erinnern konnte. Auch ihre weitere Bekundung, „es“ (gemeint ist erkennbar: die Vereinbarung, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen handeln soll) sei immer wieder, etwa bei gemeinsamen Abendessen und Aktivitäten, Thema gewesen, bleibt letztlich vage, da nicht wenigstens eine konkrete Gelegenheit, bei der zwischen ihr, dem Beklagten und den Klägern über die Existenz der Darlehensabrede gesprochen wurde, näher beschrieben ist. Dass das Landgericht angesichts dessen auf die Aussage der Zeugin nicht seine nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung von dem Zustandekommen eines Darlehensvertrags zu gründen vermochte, ist nicht zu beanstanden. Darauf, ob die Zeugin glaubwürdig ist, wovon nach der Auffassung der Kläger schon deshalb auszugehen sei, weil sie für den Fall eines Darlehens verpflichtet wäre, dieses zur Hälfte zurückzuzahlen, kommt es somit - unabhängig davon, dass die Kläger nicht vorgetragen haben, ihre Tochter ebenfalls auf Darlehensrückzahlung in Anspruch nehmen zu wollen - nicht entscheidend an.

bb) Entgegen der Auffassung der Kläger lässt auch der Umstand, dass diese ihrer Tochter und dem Beklagten - was unstreitig ist - vor den hier in Rede stehenden Zahlungen einen Betrag von 60.000 Euro zum Erwerb des Hausgrundstücks als Darlehen zur Verfügung gestellt hatten, nicht den Schluss auf das Bestehen einer Abrede zu, dass mit nachfolgend überlassenen Geldmitteln in gleicher Weise verfahren werden und diese daher ebenfalls zurückzuzahlen sein sollten. Die Kläger räumen selbst ein, ihrer Tochter und dem Beklagten während der Ehe immer wieder Geld schenkweise zugewendet zu haben und dies sogar in Form einer regelmäßigen Unterstützung von „wenigstens 500 Euro monatlich“ (Schriftsatz vom 30.9.2011, Seite 3, Bl. 164 d.A.). Es kann daher gerade nicht davon ausgegangen werden, dass jedwede Zahlung nur darlehenshalber gewährt sein sollte.

3. Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB.

a) Ohne Erfolg wendet der Beklagte allerdings ein, das Landgericht habe über diesen Anspruch nicht entscheiden dürfen, weil die Kläger ihre Klage erstinstanzlich ausschließlich auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gestützt hätten.

aa) Zwar unterscheiden sich die für die Anspruchsbegründung maßgeblichen Lebenssachverhalte wesentlich. Tatbestandliche Grundlage eines Anspruchs auf Rückforderung einer Schenkung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bilden die tatsächlichen Umstände, die sich nach einer unentgeltlichen Zuwendung ergeben oder so verändert haben sollen, dass die Geschäftsgrundlage der Zuwendung entfallen ist. Dagegen ist die tatbestandliche Grundlage eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens die mit der Begründung einer Verpflichtung zur Rückerstattung bei Fälligkeit verbundene Zurverfügungstellung eines Geldbetrages in vereinbarter Höhe (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 - Xa ZR 77/08, juris). Das Gericht darf daher, wenn die Klage ausschließlich auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gestützt wird und der Kläger sich das Vorbringen des Beklagten, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, nicht zumindest hilfsweise zu eigen macht, der Klage nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage stattgeben, weil es andernfalls die begehrte Rechtsfolge aus einem nicht zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalt herleiten würde, woran es durch § 308 Abs. 1 ZPO gehindert ist (vgl. OLG Koblenz, NJW 2011, 3663; allgemein Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 308 Rn. 5).

bb) So verhält es sich hier aber nicht. Die Kläger haben schon erstinstanzlich mehrfach, nämlich sowohl im Schriftsatz vom 18. Februar 2011 (Bl. 51 d.A.) als auch in demjenigen vom 1. Juni 2011 (Seite 3, Bl. 81 d.A.), vorgetragen, dass sich auch unter Zugrundelegung der Behauptung des Beklagten, wonach es sich bei den einzelnen Zahlungen um Schenkungen gehandelt habe, nach der Scheidung der Ehe mit ihrer Tochter ein Rückforderungsanspruch ergebe. Dadurch haben sie hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass die Klage hilfsweise für den Fall, dass die behauptete Darlehensabrede nicht festgestellt werden kann, auf einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gestützt wird. Das ist ausweislich seines Schriftsatzes vom 26.1.2012 (Seite 3, Bl. 181 d.A.) im Übrigen auch von dem Beklagten erstinstanzlich so verstanden worden. Das Vorgehen der Kläger war auch prozessual zulässig, denn der Partei ist es nicht verwehrt, sich das Vorbringen der anderen Partei hilfsweise selbst dann zu eigen zu machen, wenn es mit dem eigenen Hauptvortrag nicht vereinbar ist, sofern sie dadurch nur ihre Wahrheitspflicht nicht verletzt (vgl. BGH, NJW 1985, 1841, 1842; Zöller/Greger, aaO, § 138 Rn. 4, jew. mwN), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Der Hinweis der Kläger in der Berufungserwiderung, sie hätten sich das Vorbringen des Beklagten zu der Schenkung schon in der ersten Instanz hilfsweise zu eigen gemacht, ist somit zutreffend und stellt entgegen der Auffassung des Beklagten keine Klageänderung dar, die im Berufungsverfahren nur nach Maßgabe von § 533 ZPO zulässig ist.

b) In der Sache hat das Landgericht allerdings zu Unrecht einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bejaht.

aa) Das Landgericht hat angenommen, Grundlage für einen solchen Anspruch sei § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Vorschrift betrifft die Leistungskondiktion wegen Zweckverfehlung. Der Anspruch ist nicht nur an andere Voraussetzungen geknüpft wie derjenige auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Er ist jenem gegenüber auch subsidiär (vgl. BGHZ 84, 1, 10; BGH, NJW 1975, 776; Palandt/Grüneberg, aaO, § 313 Rn. 15). Der Fehler wirkt sich indes nicht aus, weil das Landgericht im Rahmen der Prüfung des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB darauf abgestellt hat, ob es sich bei den von den Klägern geleisteten Zahlungen um Schenkungen handelte, deren Geschäftsgrundlage durch die Trennung ihrer Tochter von dem Beklagten entfallen ist.

bb) Die Voraussetzungen, unter denen bei schwiegerelterlichen Zuwendungen ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben ist, liegen nicht vor.

(1) Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen (vgl. BGHZ 184, 190, 195 f.; BGH, FamRZ 2012, 273; FamRZ 2010, 1626). Insbesondere fehlt es in dem Fall schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung bei dem Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt. Auch wenn die Zahlung der Kläger somit nicht als unbenannte Zuwendung sondern als Schenkung an beide Ehegatten zu werten sein sollte, finden auf sie die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei einem Scheitern der Ehe die Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, aaO).

(2) Hier liegt der Fall aber nicht so, dass den von den Klägern geleisteten Zahlungen die für den Beklagten erkennbare Vorstellung zugrunde lag, die Ehe mit der Tochter der Kläger werde von Dauer sein. Von einer solchen Geschäftsgrundlage kann schon bei der Schenkung von Grund- oder Wohnungseigentum an ein verheiratetes Kind und dessen Ehegatten nicht schlechthin ausgegangen werden (vgl. BGH, NJW 1999, 1623, 1625). Da die Lehre vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage eine - nunmehr in § 313 BGB gesetzlich geregelte - Ausprägung des Satzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt, müssen vielmehr auch in einem solchen Fall alle Umstände des konkreten Falles gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGHZ 61, 153, 160; BGH, NJW 1999, 1623, 1625). Ebenso wenig ist bei der schenkweisen Zuwendung von Geld ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, die Überlassung erfolge in der Erwartung des Fortbestands der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind (ebenso OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 1595; aA wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2013 - II-7 UF 185/12, juris). Das gilt erst recht, wenn die Schenkung nicht in der einmaligen Überlassung eines Geldbetrages besteht, mit dem die Anschaffung eines Familienheims und somit die Vermögensbildung der Eheleute unterstützt werden soll, sondern - wie hier nach dem (Hilfs-)Vorbringen der Kläger - finanzielle Zuwendungen jeweils „auf Zuruf“ erfolgen, sobald eine Renovierungsmaßnahme an dem bereits vorhandenen Familienanwesen oder die Anschaffung eines Hausratsgegenstands ansteht. In diesem Fall sind besondere Umstände erforderlich, die bei einer Gesamtwürdigung den Schluss erlauben, die einzelnen Zuwendungen erfolgten nicht lediglich aus sittlichem Anstand oder aus der Motivation heraus, dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind einen finanziellen Gefallen zu erweisen, sondern ihnen liege als Geschäftsgrundlage jeweils der Fortbestand der Ehe zugrunde. Solche Umstände sind hier - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat und worauf Bezug genommen wird - nicht ersichtlich.

(a) Soweit es um von ihnen bezahlte Renovierungsarbeiten geht, fehlt es schon an konkreten Darlegungen der Kläger dazu, wozu diese dienten. Entsprechender Sachvortrag wäre indes erforderlich gewesen, weil der konkrete Verwendungszweck für die Beurteilung, welche Vorstellungen der Kläger mit der jeweiligen Zahlung verbunden waren, von besonderer Bedeutung ist. Sollte sich etwa die nach den erstinstanzlichen Feststellungen von den Klägern übernommene Rechnung der Firma in Höhe von 2.112,25 Euro, die nach der von ihnen gefertigten Auflistung Heizungs- und Sanitärarbeiten betraf, auf die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage für das Anwesen bezogen haben - was allerdings mit Blick auf die Kosten einer neuen Heizung wenig wahrscheinlich ist -, wäre angesichts des üblicherweise langfristigen Charakters einer solchen Anschaffung durchaus zu erwägen, ob mit der Zahlung die Erwartung einherging, die Tochter der Kläger werde von der Investition dauerhaft profitieren. Diese Annahme wäre allerdings kaum gerechtfertigt, falls der der Rechnung zugrunde liegende Auftrag lediglich auf die Wartung der vorhandenen Heizung oder die Behebung eines Defekts gerichtet gewesen sein sollte. Ebenso wenig lässt sich dem Vortrag der Kläger entnehmen, wozu die angeschafften Pflastersteine im Wert von 600 Euro verwendet und welche konkreten Arbeiten für 2.172,94 Euro in Bezug auf das Vordach ausgeführt wurden.

(b) Soweit es um die Anschaffung einer Kühl- und Gefrierkombination für 1.216 Euro geht, die ebenfalls von den Klägern finanziert wurde, kann bereits mit Blick auf die übliche Lebensdauer eines solchen Geräts von wenigen Jahren nicht davon ausgegangen werden, der Zuwendung des Geldbetrags durch die Kläger habe die Vorstellung von dem Bestand der Ehe ihrer Tochter und des Beklagten zugrunde gelegen. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht.

(c) Soweit es um die Anschaffung eines Einbauschranks für 5.140 Euro nebst Glasböden für 693 Euro für das Schlafzimmer geht, kann zwar ebenfalls erwogen werden, ob die Kläger die Rechnung in der Erwartung bezahlten, ihre Tochter werde aufgrund der Ehe mit dem Beklagten dauerhaft in dem gemeinsam erworbenen Anwesen wohnen. Dass dies für den Beklagten auch erkennbar war, haben die Kläger allerdings nicht konkret dargetan und liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Denn die Kläger haben zum einen eingeräumt, ihrer Tochter und dem Beklagten einzelne Anschaffungen für das Haus - etwa ein Badfenster für 855,91 Euro an Weihnachten - geschenkt zu haben, von denen sie selbst ausgehen, dass eine Rückforderung nach dem Scheitern der Ehe nicht in Betracht kommt. Zum anderen haben sie vorgetragen, ihre Tochter und den Beklagten sogar regelmäßig mit „wenigstens 500 Euro monatlich“ finanziell unterstützt zu haben, ohne indes hieraus nach dem Scheitern der Ehe Ansprüche gegen den Beklagten herzuleiten. Aus welchem Grund für den Einbauschrank etwas anderes gelten und dies für den Beklagten erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich bei dieser Sachlage nicht. Das geht zu Lasten der Kläger, die dafür darlegungs- und beweisbelastet sind, dass dem Vertragsschluss die Vorstellungen zugrunde gelegen haben, deren Wegfall sie geltend machen (vgl. BGHZ 128, 125, 134; BGH, NJW 2003, 510).

4. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Zwar kann ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung grundsätzlich auch in den Fällen einer schwiegerelterlichen Schenkung gegeben sein, in denen an sich eine Abwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt (vgl. BGHZ 184, 190, 205). Voraussetzung hierfür ist allerdings das Bestehen einer Zweckvereinbarung, die nur dann vorliegt, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe ausdrücklich in ihre Überlegungen aufgenommen haben und das Schwiegerkind positive Kenntnis von der mit der Schenkung verbundenen Zweckvorstellung der Schwiegereltern hat (vgl. BGHZ 184, 190, 206 mwN). Dafür tragen die Kläger ebenfalls nichts Konkretes vor.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.