Erbrecht: Vom Erbvertrag kann nur bei schweren Verfehlungen zurückgetreten werden

bei uns veröffentlicht am06.03.2018

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für Familien- und Erbrecht

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Haben sich die Parteien im Erbvertrag kein Rücktrittsrecht vorbehalten, ist ein Rücktritt nur bei besonders schweren Verfehlungen des Bedachten möglich – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin 

 

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. In dem Fall hatte der Erblasser mit seiner Frau einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich beide gegenseitig als Erben eingesetzt hatten. Später erklärte er notariell den Rücktritt vom Erbvertrag und setzte seine Kinder als Alleinerben ein. Frau und Kinder streiten nun darüber, ob der Rücktritt wirksam war.

Die Richter am OLG entschieden zugunsten der Ehefrau. Da der Rücktritt im Erbvertrag nicht vorbehalten war, wäre lediglich ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten nach § 2294 BGB in Betracht gekommen. Dort heißt es, dass der Erblasser von einem Erbvertrag zurücktreten kann, wenn sich „der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.“ Den Beweis hierfür müssten die Kinder antreten. Ihr Vortrag reiche aber nicht aus, um eine solche Verfehlung anzunehmen. Sie behaupten zwar, die Ehefrau habe schwere Vergehen zum Nachteil des Erblassers begangen. So habe sie 19.000 EUR von einem Konto des Erblassers abgehoben und von diesem Konto Kosten für ihren Pkw sowie persönliche Vereinsbeiträge beglichen. Schließlich sei auf diesem Konto ein Dauerauftrag in Höhe von monatlich 2.000 EUR eingerichtet worden, sodass die Ehefrau insgesamt mehr als 200.000 EUR für sich verwandt habe.

Diese Verfügungen seien nach Ansicht der Richter jedoch nicht geeignet, entsprechende Vergehen zu begründen. Die Ehefrau habe lediglich von den ihr eingeräumten Geschäftsführungsbefugnissen und Vollmachten Gebrauch gemacht. Ob hierin Vermögensdelikte (beispielsweise eine Untreue) zu sehen sein könnten, setze voraus, dass die im Innenverhältnis getroffenen Absprachen und Verträge bekannt seien. Dazu habe die Tochter aber nichts Konkretes vorgetragen.

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 03.07.2017 (2 Wx 147/17) folgendes entscheiden:

Tenor: 

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 07.04.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Leverkusen vom 21.03.2017 – Az. 11 VI 165/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Gründe:

Am 22.06.2016 verstarb B M. Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligten zu 2) und 3) sind die gemeinsamen Kinder. Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen am 27.06.1963 einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt haben, "gleichviel ob und welche Pflichtteilsberechtigte bei dem Ableben des Erstversterbenden" vorhanden sein sollten. Am 02.12.2015 hat der Erblasser notariell den Rücktritt von dem vorgenannten Erbvertrag erklärt. In der Rücktrittserklärung heißt es, "wir haben seinerzeit vergessen, einen Vorbehalt zu vereinbaren. Mein Rücktrittsrecht stützt sich jedoch auf §§ 2294, 2333Abs. 1 Nr. 2 BGB“. Unter dem 22.12.2015 errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament in dem er die Beteiligten zu 2) und 3) zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt hat.

Am 29.06.2016 hat die Beteiligte zu 1) mit anwaltlichem Schriftsatz die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Unter dem 30.11.2016 hat sie einen entsprechenden notariellen Antrag gestellt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Rücktritt vom Erbvertrag mangels Rücktrittsgründen unwirksam gewesen sei. Am 05.10.2016 hat die Beteiligte zu 2) ebenfalls einen Erbscheinsantrag gestellt, der sie jeweils zu 1/2 als Miterben gemeinsam mit dem Beteiligten zu 3) ausweist. Sie ist der Ansicht, der Rücktritt vom Erbvertrag sei aus den in der Urkunde angegebenen Gründen wirksam, ohne diese jedoch zunächst im Einzelnen auszuführen. Mit Beschluss vom 21.03.2017, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) erforderlich sind, für festgestellt erachtet und den Antrag der Beteiligten zu 2) auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 2) am 27.03.2017 zugestellt worden ist, hat sie mit Schriftsatz vom 07.04.2017, beim Nachlassgericht am 08.04.2017 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Sie begründet die Beschwerde insbesondere damit, dass ausreichende Gründe für den Rücktritt des Erblassers vom Erbvertrag vorgelegen hätten. Hierzu behauptet sie, die Beteiligte zu 1) habe über einen langen Zeitraum hinweg im eigenen Interesse zweckentfremdete Verfügungen getroffen und damit gegenüber dem Erblasser relevanten Straftatbestände erfüllt. So habe die Beteiligte zu 1) im Jahr 2015 allein 19.000 € von einem auf den Namen des Erblassers eingerichteten Konto bei der L abgehoben und von diesem Konto weiter auch Kosten für ihren Pkw sowie persönliche Vereinsbeiträge beglichen. Schließlich sei auf diesem Konto ein Dauerauftrag in Höhe von monatlich 2.000 € eingerichtet worden, so dass die Beteiligte zu 1) seit 2005 insgesamt mehr als 200.000 € für sich verwandt habe. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.05.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1) nach dem wirksamen Erbvertrag vom 27.06.1963 Alleinerbin geworden ist. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss sowie dem Nichtabhilfebeschluss verwiesen. Da der Rücktritt im Erbvertrag nicht vorbehalten war, wäre lediglich ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten nach § 2294 BGB in Betracht gekommen. Die Feststellungslast hierfür trägt die Beteiligte zu 2), deren Vortrag nicht ausreicht, eine Verfehlung im Sinne der §§ 2294, 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzunehmen. Die Beteiligte zu 2) behauptet zwar, die Beteiligte zu 1) habe schwere Vergehen zum Nachteil des Erblassers begangen. Die von ihr in diesem Zusammenhang dargelegten Verfügungen sind jedoch nicht geeignet, entsprechende Vergehen zu begründen. Nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin hat die Beteiligte zu 1) lediglich von den ihr eingeräumten Geschäftsführungsbefugnissen und Vollmachten Gebrauch gemacht. Zutreffend hat das Nachlassgericht darauf verwiesen, dass die Frage, ob hierin Vermögensdelikte zu sehen sein könnten, die konkrete Kenntnis der im Innenverhältnis zu Grunde liegenden Absprachen und Verträge voraussetzt. Hierzu fehlt es jedoch ebenso an konkretem Vortrag wie an geeigneten Beweismitteln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel daher nicht gegeben.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: Der Senat wird den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die zum Nachlass gehörenden Gesellschaftsanteile bzw. Immobilien auf 1.000.000 € schätzen, wenn nicht die Beteiligten binnen 2 Wochen konkrete Angaben zum Wert des Nachlasses machen und diese Angaben durch aussagekräftige Unterlagen belegen.

Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2333 Entziehung des Pflichtteils


(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling1.dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,2.sich eines

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten


Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten g

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Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

1.
dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2.
sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3.
die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4.
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.