Ehewohnung: Ehegatte muss trotz Auszugs Mietzins zahlen

bei uns veröffentlicht am27.09.2010
Zusammenfassung des Autors
Anwalt zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wird eine von einem Ehepaar gemeinsam angemietete Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt von einem der Ehegatten verlassen, ist dieser dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten zumindest teilweise zum Ausgleich der Mietzinszahlungen, einer Nebenkostennachforderung sowie eines Kautionseinbehalts (hier: wegen abhanden gekommenem Schlüssel) verpflichtet.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines zerstrittenen Ehepaars. Die Richter wiesen darauf hin, dass in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass die Mithaftung des Ausziehenden (wenn auch zeitlich beschränkt) zunächst bestehen bleibe, wenn er gegen den Willen des Verbleibenden auszieht. Sei das endgültige Scheitern der Ehe erkennbar, stehe dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist zu. Er müsse sich sodann um eine Beendigung des Mietverhältnisses bemühen. Andernfalls gebe er damit zu erkennen, dass er zu einer Fortführung des Vertrags unter alleiniger Kostentragung bereit sei.

Hinweis: Diese Entscheidung ist auch für Vermieter interessant, da sie den aus der Wohnung ausgezogenen Ehegatten zunächst auch weiterhin in Anspruch nehmen können (OLG Düsseldorf, I-22 U 142/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Düsseldorf: Urteil vom 12.03.2010 - I-22 U 142/09, 22 U 142/09

Trägt ein Ehegatte nach dem Auszug des Partners die Mietkosten allein, so unterliegt der ihm nach § 426 Abs. 1 BGB zustehende Ausgleichsanspruch für eine gemeinsam angemietete Ehewohnung im Allgemeinen einer zeitlichen Beschränkung.

Dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten ist eine angemessen Überlegungsfrist zuzubilligen, ob er unter alleiniger Kostentragung in der Wohnung verbleiben möchte.

Die Pflicht des ausgezogenen Ehegatten, sich weiter an den Wohnkosten für diesen Zeitraum zu beteiligen, besteht auch dann fort, wenn sich der Partner für den Verbleib in der früheren gemeinsamen Wohnung entscheidet.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. September 2010 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - unter

Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.628,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 80%, der Beklagte trägt sie zu 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ausgleich für von ihr im Außenverhältnis geleistete Mietzins- und Betriebskostenzahlungen für eine gemeinschaftlich angemietete Wohnung.

Mit Mietvertrag vom 02. November 1998 mieteten die Parteien - zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet - gemeinsam eine Wohnung in D.. Mietbeginn war der 01. Januar 1999. Der monatliche Mietzins betrug 2.280,00 DM (1.165,75 EUR) einschließlich Betriebskostenvorauszahlung und Garagenmiete. Im Jahre 2001 erfolgte die Eheschließung.

Ende August 2004 zog der Beklagte in Folge einer Beziehungskrise aus der gemeinsamen Wohnung aus und bezog ein von ihm erworbenes Haus, welches zum Zeitpunkt des Erwerbs noch als gemeinsame Wohnung der Parteien vorgesehen gewesen war. Ende September 2004 sowie am 6.10.2004 nahmen die Parteien Termine bei dem Zeugen Prof. Dr. F. war, die der Eheberatung dienten.

Eine Beendigung des Mietverhältnisses der Ehewohnung erfolgte trotz des Auszuges des Beklagten nicht, vielmehr bewohnte die Klägerin die Wohnung bis Ende August 2006 alleine weiter und bestritt sämtliche Kosten. Der Beklagte hatte der Vermietern bei seinem Auszug mitgeteilt, dass die Klägerin die Wohnung alleine weiter mieten werde.

Im Zeitraum zwischen Januar 2005 und August 2006 zahlte die Klägerin für die Wohnung 45.600,00 DM (23.314,91 EUR) an Miete. Darüber hinaus leistete sie für das Jahr 2005 eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 289,55 EUR.

Die Vermieterin behielt bei der Beendigung des Mietverhältnisses einen Betrag von 400 € ein, weil ein Safeschlüssel nicht zurückgegeben werden konnte.

Mit Schreiben vom 21. August 2008 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 17. Oktober 2008 vergeblich zur Zahlung von 50% des von ihr im oben genannten Zeitraum gezahlten Mietzinses und der von ihr geleisteten Betriebskostennachzahlung sowie zur vollständigen Erstattung des seitens der Vermieterin einbehaltenen Teiles der Mietkaution in Höhe von 400,00 EUR auf.

Sie ist der Ansicht gewesen, eine Kündigung des Mietverhältnisses sei ihr rechtlich nicht möglich gewesen, da es hierzu der Mitwirkung des Beklagten bedurft hätte. Sie hat behauptet, mehrfach versucht zu haben, den Beklagten zu einer Mitwirkung zur Kündigung zu bewegen. Im Übrigen sei ihr ein Auszug auch wirtschaftlich nicht möglich gewesen, da die Entfernung eines von den Parteien in der Wohnung - unstreitig - vorgenommenen Umbaus mindestens 5.000,00 bis 7.000,00 EUR gekostet hätte, über die sie nicht verfügt habe. Die Beendigung des Mietverhältnisses sei ihr daher erst möglich gewesen, nachdem die Vermieterin selbst in die Wohnung habe einziehen wollen und deshalb auf einen Rückbau der Umbauten verzichtet habe.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht gewesen, sie hätte im Hinblick auf eine mögliche Wiederannäherung der Parteien in der Wohnung verbleiben dürfen. Insoweit hat die Klägerin behauptet, der Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Ehewohnung sei lediglich probeweise erfolgt. Eine Entscheidung über eine endgültige Trennung habe erst im Anschluss an eine im gleichen Zeitraum durchgeführte psychologische Beratung und nach Ablauf eines halben Jahres der räumlichen Trennung erfolgen sollen. Weiter hat sie behauptet, der Beklagte habe bei seinem Auszug einen Safeschlüssel weder ihr noch der Vermieterin übergeben. Bei der Rückgabe der Wohnung an die Vermieterin sei er jedenfalls nicht mehr vorhanden gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.206,77 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er habe der Klägerin bereits Mitte Januar 2004 unmissverständlich mitgeteilt, dass das von ihm erworbene Haus spätestens Ende August 2004 fertiggestellt sein würde und er beabsichtige, dort alleine einzuziehen und sich von der Klägerin zu trennen. Vor seinem Auszug habe er ihr dann auch eröffnet, dass er ab seinem Auszug keinerlei Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis mehr übernehmen würde. Unmittelbar nach dem Beratungstermin im Oktober 2004 habe er der Klägerin erneut die Endgültigkeit der Trennung mitgeteilt.

Mit seinem am 4.9.2009 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich auf Zahlung des anteiligen Mietzinses bzw. der anteiligen Betriebskostennachzahlung für den nach seinem Auszug liegenden Zeitraum.

Nach Scheitern der Ehe gelte zwar in Ermangelung einer diesbezüglichen Absprache zwischen den Ehegatten für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten im Innenverhältnis die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die danach vorgesehene hälftige Ausgleichspflicht bestehe allerdings nicht zeitlich unbefristet und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls. Sie entfalle insbesondere dann, wenn unter Berücksichtigung des Falles bzw. der Erklärungen der Parteien von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen sei. Dies treffe auf den vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin die Wohnung nach der Trennung alleine weitergenutzt habe, zu. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Weiternutzung nicht lediglich vorübergehend erfolgt sei, sondern über einen Zeitraum von immerhin zwei Jahren. Die nach Trennung mit der Nutzung der Wohnung entstehenden Kosten seien im Innenverhältnis der Parteien demjenigen zuzurechnen, der die Nutzungen tatsächlich ziehe. Der verbleibende Ehegatte habe die Möglichkeit, sich eine andere Wohnung zu nehmen; wenn er dennoch in der ehemaligen Wohnung wohnen bleibe, müsse er auch die Miete allein tragen.

Die Behauptung der Klägerin, sie habe mehrfach versucht, den Beklagten zu einer Mitwirkung zur Kündigung sowie dazu zu bewegen, eine Regelung wegen des erforderlichen Rückbaus herbeizuführen, sei zu pauschal und daher unsubstantiiert. Eine hälftige Kostenbeteiligung des Beklagten rechtfertige sich auch nicht daraus, dass der Klägerin im Grundsatz eine Überlegungsfrist zum Fortführen der Wohnung zuzubilligen sei. Entscheide sich der Ehegatte für den Verbleib in der Wohnung, entfalle ein Ausgleich dann insgesamt.

Die Klägerin habe gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung des von der Vermieterin einbehaltenen Kautionsanteiles in Höhe von 400,00 EUR. Insoweit habe die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass ihr der gegenüber der Vermieterin bestehende Kautionsrückerstattungsanspruch zu 100% zugestanden habe. Im Übrigen habe die Klägerin auch nicht in tauglicher Weise unter Beweis gestellt, dass der Beklagte einen Safe-Schlüssel mitgenommen und nicht zurückgegeben habe. Der Umstand, dass der Schlüssel bei der Rückgabe der Wohnung nicht mehr vorhanden war, genüge - auch in Anbetracht des Zeitablaufs von zwei Jahren -nicht.

Gegen dieses der Klägerin am 10.9.09 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 8.10.09 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 9.11.09 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsanspruch vollumfänglich weiter.

Das Landgericht habe die Regelung des § 426 BGB fehlerhaft angewandt und insbesondere die sich aus dieser Vorschrift ergebende Darlegungs- und Beweislast verkannt. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Entlassung aus dem Mietverhältnis durch die Klägerin hätte ohne weiteres erreicht werden können.

Unzutreffend habe das Landgericht auch ihren Vortrag, ein Auszug sei wegen der damit verbundenen Rückbaukosten nicht möglich gewesen, gewürdigt. Auch insoweit habe das Landgericht die Beweislast verkannt.

Nicht berücksichtigt habe das Landgericht insbesondere auch die vorgetragene und unter Beweis gestellte Abrede, wonach sie vorläufig in der Wohnung habe verbleiben sollen.

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass bei einem Verbleib in der Wohnung der Kostenausgleich insgesamt entfalle.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 4.9.2009 den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.206,77 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt er die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 22.10.2009 sowie ihre Schriftsätze vom 27.1.2010 sowie vom 10.3.2010 und die Berufungserwiderung des Beklagten vom 18.1.2010 sowie seinen Schriftsatz vom 2.3.2010 Bezug genommen.


Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht aus § 426 Abs. 2 BGB ein Ausgleichsanspruch wegen der Mietzinszahlungen, der Nebenkostennachforderung sowie des Kautionseinbehalts ein Betrag in Höhe von 2.628,01 € zu.

Der Beklagte schuldet der Klägerin den hälftigen Mietzins für die Monat Januar-April 2005.

Im Ausgangspunkt zutreffend macht die Berufung geltend, dass die Ehegatten auch nach dem Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung im Innenverhältnis zunächst zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, § 426 Abs. 1 BGB.

Eine ausdrückliche anderweitige Bestimmung i. S. dieser Vorschrift ist von den Parteien nicht getroffen worden. Nach dem Vortrag der Klägerin ist allerdings anlässlich eines Beratungstermins am 6.10.2004 vereinbart worden, dass die auf ein halbes Jahr beschränkt Trennung nur vorläufig und sie zunächst in der Wohnung verbleiben sollte. Einer solchen Vereinbarung kann auch ohne ausdrückliche Absprache der Parteien zu entnehmen sein, dass die Kosten für die gemeinsame eheliche Wohnung weiter gemeinsam getragen werden. Es kann jedoch dahinstehen, ob die von dem Beklagten bestrittene Vereinbarung so getroffen wurde bzw. der Klägerin kurz nach dem Beratungstermin mitgeteilt wurde, dass die Trennung endgültig sein sollte.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch dann, wenn ein Ehegatte gegen den Willen des verbleibenden auszieht, die Mithaftung des Ausziehenden insbesondere in zeitlicher Hinsicht Einschränkungen unterliegt. Ist das endgültige Scheitern der Ehe erkennbar, steht dem verbleibenden Ehegatten zwar eine Überlegungsfrist zu; er muss sich jedoch sodann um eine Beendigung des Mietverhältnisses bemühen. Verbleibt der Ehegatte nach einer angemessenen Überlegungsfrist in der Wohnung, ohne sich um eine Auflösung des Mietverhältnisses zu bemühen, gibt er damit zu erkennen, dass er zu einer Fortführung des Vertrags unter alleiniger Kostentragung bereit ist. Die Wohnungssituation ist dem verbleibenden Partner dann nicht mehr aufgezwungen, sondern sie ist gewählt. Dann ist aber eine weitere Mithaftung des Ehegatten nicht mehr gerechtfertigt.

Der Klägerin steht unter Berücksichtigung dieser Umstände ein Ausgleichsanspruch nur für die Monate Januar - April 2005 zu.

Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgetragene Vereinbarung am 6.10.2004 zur Vorläufigkeit der Trennung getroffen wurde. Nach dem Sachvortrag beider Parteien steht fest, dass dem Termin nachfolgend weitere Beratungsgespräche nicht stattgefunden haben. Insbesondere war aber auch nach dem Vortrag der Klägerin Gegenstand der Vereinbarung, dass eine Wiederannäherung über gemeinsame Aktivitäten stattfinden soll. Derartige gemeinsame, auf die Fortführung der Partnerschaft ausgerichtete Aktivitäten haben jedoch nicht mehr stattgefunden. Der Beklagte hat ausführlich zur Entwicklung der Partnerschaft bis zu seinem Auszug aus der Wohnung im August 2004 vorgetragen. Die Klägerin hat zwar einzelne Vorgänge abweichend geschildert, jedoch zu weiteren Kontakten der Parteien, die auf eine Wiederannäherung gerichtet waren, dem Termin vom 6.10.2004 nachfolgend nicht vorgetragen. Für die Klägerin war daher jedenfalls Ende Oktober 2004 ersichtlich, dass die Grundlage der Vereinbarung der Parteien, eine Wiederannäherung über gemeinsame Aktivitäten, nicht gegeben war und damit die Ehe als gescheitert anzusehen war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des vorgelegten Schriftsatzes der Klägerin im Verfahren AG Düsseldorf - Az. 34 C 12789/08 - die Beziehung der Parteien bereits im Sommer 2004 als zerrüttet bezeichnet wurden. Die beiden Beratungstermine im September und Oktober 2004 haben zwar Bedeutung, weil sie der Prüfung, ob ggfs. eine Fortführung der Beziehung erreicht werden kann, dienten. Nach dem Scheitern der dort besprochenen Modalitäten musste die Klägerin jedoch annehmen, dass eine Fortführung der Ehe nicht mehr in Betracht kam.

Ihr stand daher dem Grundsatz nach eine Überlegungsfrist zu, ob eine Beendigung des Mietverhältnisses Wohnung verfolgt werden soll oder sie die Wohnung unter vollständiger Kostenübernahme weiter bewohnen will. Eine solche Überlegungsfrist ist der Dauer nach von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Regelmäßig ist ein Zeitraum von drei Monaten ausreichend. Vorliegend bemisst der Senat die Überlegungszeit abweichend von diesem Grundsatz mit 6 Monaten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien die Wohnung bereits seit dem 1.1.1999 bewohnten. Eine längere Nutzungsdauer führt zu einer stärkeren Bindung an die Wohnung und das Wohnumfeld, so dass insoweit die Überlegungsfrist - in Anlehnung auch an die vertraglich vorgesehene, wenn auch möglicherweise unwirksame Kündigungsfrist - auszudehnen ist. Das entspricht vorliegend auch billig. Bei einer Ausübung der Kündigung wäre die Klägerin nicht gehalten gewesen, die Wirksamkeit der Kündigungsfristen in Frage zu stellen und ggfs. diese gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch bei einer - gemeinsamen - Kündigung des Mietvertrags Ende Oktober 2004 hätte sich der Beklagte daher bis Ende April hälftig an den Mietaufwendungen beteiligen müssen.

Eine weitergehende Mithaftung des Beklagten besteht nicht im Hinblick auf den rechtlichen Umstand, dass die Kündigung durch beide Parteien vorzunehmen war. Sie besteht auch nicht wegen der vorgetragenen Rückbaukosten.

Durch ihr Verhalten hat die Klägerin konkludent zu erkennen gegeben, dass sie das Mietverhältnis unter alleiniger Kostentragung fortzusetzen bereit ist. Sie hat in der Folgezeit bis zu Beendigung des Mietverhältnisses Ende August 2006 den Mietzins alleine entrichtet und ist zu keinem Zeitpunkt während der Mietdauer an den Beklagten mit der Bitte um Kostenteilung herangetreten. Sie ist insbesondere auch nicht an den Beklagten herangetreten, einer Kündigung des Mietverhältnisses zustimmen. Zutreffend hat das Landgericht das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin als unsubstantiiert angesehen. Weitergehenden Vortrag hierzu enthält das Berufungsvorbringen nicht. Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin zumindest insoweit widersprüchlich, als sie für ein halbes Jahr - ausgehend von Oktober 2004 - ihren Verbleib in der Wohnung auf eine Abrede der Parteien stützt.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin weder den Beklagten zu einer Mitwirkung an einer Kündigung aufgefordert hat noch sonstige Anstrengungen unternommen hat, das Mietverhältnis zu kündigen bzw. eine Aufhebung des Vertrags zu erreichen. Das lässt nur den Schluss zu, dass sie ungeachtet der damit verbunden Kosen bereit war, den Mietzins alleine zu tragen. Sie ist insbesondere auch nicht durch die vorgetragenen Rückbaukosten daran gehindert gewesen, eine Kündigung unter Mitwirkung des Beklagten auszusprechen. Bei einer Kündigung war der Beklagte gleichermaßen verpflichtet, sich an diesen Kosten zu beteiligen. Insbesondere waren diese Arbeiten nach dem Mietvertrag in jedem Falle - unabhängig von der zeitlichen Nutzung der Wohnung - vorzunehmen, so dass in wirtschaftlicher Hinsicht, bezogen auf die Rückbaukosten, ein längerer Verbleib in der Wohnung keinen Vorteil bot.

Dafür, dass die Klägerin sich in wirtschaftlicher Hinsicht nunmehr als alleinige Mieterin betrachtete, spricht neben der tatsächlichen Kostentragung und der fehlenden Inanspruchnahme des Beklagten auch, dass die Klägerin schließlich das Mietverhältnis ohne Einbeziehung des Beklagten aufgelöst hat und auch die maßgeblichen Konditionen alleine verhandelt hat.

Die Klägerin ist daher aus eigener wirtschaftlicher Entscheidung in der Wohnung verblieben und hat die nach Ablauf der zuzubilligenden Überlegungsfrist entstandenen Kosten zu tragen.

Die Beteiligung des Beklagten für die Monate Januar - April 2005 entfällt jedoch nicht wegen des Verbleibs in der Wohnung. Der Senat folgt der - soweit ersichtlich alleinstehenden - Auffassung des 9. Zivilsenats des OLG Brandenburg im dortigen Hinweisbeschluss vom 4.1.07 nicht. Auch die vom OLG Brandenburg zitierte Entscheidung des OLG München geht davon aus, dass eine Beteiligungsfreiheit erst „nach Ablauf einer Übergangszeit“ entfällt. Das ergibt sich in rechtlicher Hinsicht daraus, dass grundsätzlich die Kostentragungspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB besteht, die anderweitige Bestimmung aber - als konkludente Erklärung - erst nach Ablauf der Überlegungsfrist getroffen wird. Die so ermittelte konkludent erfolgte Bestimmung ist nicht auf den Entfall bereits entstandener Ausgleichsansprüche gerichtet.

Die Klägerin kann daher den hälftigen Mietzins für die Monate Januar - April 2005 verlangen. Das ergibt einen Betrag in Höhe von 2.331,49 € (2.280 DM monatlich x 4 = 9.120 DM = 4.662,98 €, davon 1/2).

Der Klägerin steht weiter aus der Betriebskostennachzahlung anteilig für die Monate Januar -April 2005 ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 96,52 € zu (289,55 € : 12 x 4)

Der Klägerin steht weiter hinsichtlich der einbehaltenen Kautionsforderung aus § 426 Abs. 2 BGB ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Betrags der gezahlten Kaution, mithin 200 €, zu.

Die Kaution ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung allein von dieser entrichtet worden. Der Beklagte ist als Gesamtschuldner zum hälftigen Ausgleich verpflichtet.

Die Klägerin kann eine weitergehende Zahlung im Hinblick auf den Verlust des Schlüssels nicht verlangen.

Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die nicht erfolgte Schlüsselrückgabe auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei einem Schaden, der durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden ist, steht die gemeinschaftliche Verpflichtung aus dem Mietvertrag im Vordergrund (§ 741 BGB), so dass die Kosten des Verlusts -hier der Einbehalt der Kaution in Höhe von 400 € - gemeinsam zu tragen sind.

Der Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Der Klägerin stehen aufgrund vorgetragenen anwaltlichen Mahnung vom 21.8.08 mit Fristsetzung bis zum 17.8.08 Verzugszinsen wie beantragt ab dem 18.7.2008 zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Es liegen keine Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vor, die Revision zuzulassen.


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Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.