BVerfG: Für den Nachweis der Beauftragung eines Verteidigers ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht notwendig

bei uns veröffentlicht am28.12.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Kommentar zum Beschluss des BVerfG vom 14.09.2011 - Az: 2 BvR 449/11
Es ist eine Frage des Außenverhältnisses, wie die erfolgte Verteidigerbestellung (vgl. § 137 Abs. 1 StPO) nachgewiesen werden muss, damit ein Verteidiger die ihm zustehenden Befugnisse (z.B. Akteneinsichtsrecht, § 147 StPO) auch nach außen hin wirksam wahrnehmen kann.

Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist im Regelfall weder im Strafverfahren noch im Bußgeldverfahren vorgeschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestellung als Verteidiger jedenfalls formfrei möglich (BGH IX ZR 110/89). Somit hängt die Wirksamkeit der Bestellung als Verteidiger nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde ab. Es reicht aus, dass der Rechtsanwalt mitteilt, dass der Angeklagte ihn zu seinem Verteidiger gewählt hat. In der Praxis kann es vorkommen, dass Behörden die Vorlage erbitten oder sogar die Akteneinsicht davon abhängig machen, mit der Begründung, dass „man dies immer so mache“.

Nach außen wird dies in der Regel dadurch deutlich, dass der Verteidiger sich im Verfahren  durch ausdrückliche Erklärung oder durch konkludentes Verhalten (z.B. dem Auftreten mit dem Beschuldigten) als Verteidiger des Beschuldigten meldet.

So setzt z.B. die Wirksamkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Verteidiger nicht voraus, dass dieser seine Befugnis hierzu gleichzeitig durch eine Vollmacht nachweist. Dies gilt auch, wenn der Angeklagte in erster Instanz nicht von einem Anwalt verteidigt wurde. Zum Nachweis der Berechtigung genügt dabei in der Regel, dass der Verteidiger seine rechtzeitige Bevollmächtigung gegenüber dem Gericht versichert (vgl. OLG Hamm 2 Ws 7/05). Es kommt danach gerade nicht darauf an, wann eine Vollmachtsurkunde zum Nachweis seiner Bevollmächtigung ausgestellt wurde. Entscheidend ist, ob er beauftragt („bestellt“) wurde; dies allein ist gegebenenfalls auch nur nachzuweisen.

Laut der Entscheidung des BVerfG vom 14.09.2011 (2 BvR 449/11) darf das Gericht einem Verteidiger die Übersendung von Akten in die Kanzlei nicht mit der Begründung verweigern, dieser habe keine Vollmacht vorgelegt.

Gemäß § 147 Abs.4 S.1 StPO sollen dem Verteidiger auf Antrag, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden.

Besteht ein Anspruch auf Überlassung, muss das Gericht die Akten an einen auswärtigen Verteidiger senden oder sie der Geschäftsstelle seines Wohnsitzgerichts zuleiten.
Zwar ist es umstritten, ob ein Verteidiger einen generellen Anspruch darauf hat, dass ihm Verfahrensakten zur Einsichtnahme in seiner Kanzlei überlassen werden, jedoch darf dies nicht durch sachfremde/willkürlich Erwägungen abgelehnt werden.

In dem zu entscheidenden Fall war die Beschränkung zur Einsicht in der Geschäftstelle willkürlich, da sie ausschließlich der Sanktionierung der Nichtvorlage einer (nicht erforderlichen) Vollmacht diente. Es liegt hiermit kein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 147 Abs. 4 S. 1 StPO vor. Denn ein solcher ist nur unter engen Voraussetzungen zu bejahen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, die klar dem Interesse an einer sachgerechten Verteidigung durch effektive Akteneinsicht überwiegen.

Im Einzelfall ist es sinnvoll das Für und Wider der Vorlage einer schriftlichen Verteidigervollmacht gegeneinander abzuwägen. Jedenfalls ist die Erforderlichkeit der Vorlage keine Selbstverständlichkeit. Dort, wo der Gesetzgeber eine schriftliche Vollmacht verlangt, hat er es normiert.

Man kann sich durch die Vorlage frühzeitig eventueller Verteidigungschancen berauben.
Liegt eine solche Vollmacht nämlich nicht vor, muss direkt an den Betroffenen zugestellt werden.

Relevant ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in der Praxis für die Verjährungsunterbrechung, wenn durch (irrtümliche) Zustellung an den Verteidiger dadurch ein Verfahrenshindernis begründet werden kann (z.B. bei der alleinigen Zustellung eines Bußgeldbescheides an den Verteidiger). Es erfolgt in diesem Fall keine wirksame Zustellung und eine rückwirkende Heilung der Zustellung ist ebenso nicht mehr möglich.

Dieser „Nebenkriegsschauplatz“ ist somit ein wichtiger Bestandteil einer richtigen Interessenwahrnehmung des Mandanten.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

BVerfG: Beschluss vom 14.09.11 (Az: 2 BvR 449/11)

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Art und Weise, wie einem Strafverteidiger Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wird.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Gladbeck. Er beantragte in zwei beim Amtsgericht Gladbeck anhängigen Strafverfahren Akteneinsicht. Im Verfahren 8 Ds-50 Js 1488/10-6/11 lag dem damaligen Angeschuldigten zur Last, als Heranwachsender einen Verkehrsunfall verursacht und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Im Verfahren 8 Ls-51 Js 2365/10-5/11 lag einem weiteren Angeschuldigten zur Last, als Heranwachsender eine andere Person angegriffen und verletzt zu haben. Mit gesonderten Schreiben zeigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Gladbeck jeweils die Verteidigung der Angeschuldigten an und bat um Akteneinsicht. Auf Verfügungen des Vorsitzenden vom 25. Januar 2011 teilte das Amtsgericht Gladbeck dem Beschwerdeführer jeweils durch Schreiben mit:

„Da eine Vollmacht nicht vorliegt, mag Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden.“

Der Beschwerdeführer erhob dagegen jeweils Beschwerde. Die Mitteilungen würden als Ablehnung des Antrags auf Aktenübersendung in die Büroräume ausgelegt. Es entspreche allgemeiner und langjähriger Übung, die Originalakten in die Büroräume des Verteidigers zu übersenden. Vollmachten lägen vor; die Angeschuldigten hätten ihn mit der Verteidigung beauftragt. Es bedürfe keiner Anfertigung von Vollmachtsurkunden, diese müssten nicht vorgelegt und nicht nachgewiesen werden. Bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde könne an den Verteidiger zugestellt werden. Dies sei für die Gerichte sicherlich bequemer. Es könne aber gute Gründe geben, keine Vollmachtsurkunde vorzulegen. Die Begründung des Amtsgerichts Gladbeck sei auch widersprüchlich, da bei Zweifeln an einem Verteidigungsverhältnis überhaupt keine Akteneinsicht zu gewähren sei.

Mit Beschlüssen vom 7. und 8. Februar 2011 half das Amtsgericht Gladbeck den Beschwerden nicht ab. Die Beschwerden seien nach § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO unzulässig, da Akteneinsicht nicht vollständig versagt worden sei. Die Beschwerden seien aber auch unbegründet. Es bestehe kein Anspruch auf Aktenübersendung in das Büro des Verteidigers. Gute Gründe für das Absehen von der Vorlage einer Vollmacht könnten in den vorliegenden Fällen nicht nachvollzogen werden. Gerade in Jugendstrafverfahren könne die Frage, wer einen Verteidiger beauftragt habe, von Bedeutung sein. Schließlich sei die Vorlage einer Vollmachtsurkunde allgemein üblich. Im Bezirk des Amtsgerichts Gladbeck lege ausschließlich das Büro des Beschwerdeführers regelmäßig keine Vollmachtsurkunde vor. Letztlich bestünden Bedenken dagegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von den Angeschuldigten mandatiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei „bereits einmal dadurch aufgefallen, dass er der Wahrheit zuwider behauptet hat, bevollmächtigt worden zu sein. In dem Verfahren war er von der Freundin des Angeklagten ohne, beziehungsweise sogar gegen dessen Willen 'mandatiert' worden."

Zu diesen Nichtabhilfeentscheidungen nahm der Beschwerdeführer Stellung. Es liege kein wichtiger Grund vor, von der Aktenübersendung in das Büro des Beschwerdeführers abzusehen. Bei Zweifeln an der Verteidigerstellung dürfe gar keine Akteneinsicht gewährt werden. Das Amtsgericht Gladbeck habe sich an seine ständige Übung zu halten. Die willkürliche und möglicherweise auf anderen Gründen beruhende Nichtübersendung erschwere seine Arbeit und greife in seine Rechte direkt ein. In den vorliegenden Fällen stelle sich die Frage der Beauftragung nicht, da die Angeschuldigten volljährig seien. Ein Verteidiger müsse keine Vollmachtsurkunde nachweisen und die Gründe dafür wegen des Vertrauensverhältnisses zum Mandanten nicht darlegen. Es sei unzutreffend, dass er in einem früheren Verfahren wahrheitswidrig seine Bevollmächtigung behauptet habe. Mit Blick auf § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO würden die Beschwerden jedoch zurückgenommen, da sie unzulässig seien.

Im Verfahren 8 Ds-50 Js 1488/10-6/11 zeigte ein in Berlin ansässiger Rechtsanwalt schriftlich die Vertretung einer Versicherung an und bat um Akteneinsicht. Dem Schreiben lag ein nicht unterschriebener Auftrag der Versicherung bei. Diesem Rechtsanwalt wurden die Akten übersandt.

Im Verfahren 8 Ls-51 Js 2365/10-5/11 lehnte der Beschwerdeführer für den Angeschuldigten den Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung nahm er Bezug auf die Behandlung seines Antrags auf Akteneinsicht. In seiner dienstlichen Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch führte der Vorsitzende aus, dass Verteidiger in der Vergangenheit nahezu stets um Vorlage einer Vollmacht gebeten worden seien. Eine solche sei dann auch immer vorgelegt worden. Nur das Büro des Beschwerdeführers habe auf derartige Anfragen nicht reagiert. Etwa seit Anfang 2011 verweise er in solchen Fällen immer auf eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle. Es habe nie behauptet werden sollen, dass keine Vollmacht vorliege. Es werde daran festgehalten, dass ein Verteidiger keinen Anspruch auf Übersendung oder Mitgabe der Verfahrensakten habe. Der vereinzelt vertretenen Auffassung, dass die Verweisung auf Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig sei, werde nicht gefolgt. Es liege keine Willkür vor, da er Verteidiger bei Fehlen einer Vollmachtsurkunde immer auf Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle verweise.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens 8 Ds-50 Js 1488/11-6/11 teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht Gladbeck mit, dass der Streit um die Vollmachtsurkunde nicht auf dem Rücken seines Mandanten ausgetragen werden solle. Daher übersende er eine Auftragsbestätigung seines Mandanten und gehe davon aus, dass die Akte nunmehr kurzfristig an ihn übersandt werden könne. Anschließend wurden die Akten dem Beschwerdeführer über sein Gerichtsfach zur Einsicht überlassen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens 8 Ls 51-Js 2365/10-5/11 wurde der Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger bestellt.

§ 147 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 StPO hat (seit dem 1. Januar 2010 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2274) folgenden Wortlaut:

Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 sowie die Nichtabhilfeentscheidungen vom 7. und 8. Februar 2011 an. Er rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 GG. Das Amtsgericht Gladbeck gewähre grundsätzlich allen im Bezirk niedergelassenen und auswärtigen Verteidigern Akteneinsicht durch Übersendung. Durch die angefochtenen Entscheidungen werde er selbst in seinem Gleichheitsgrundrecht verletzt und in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt. Das vom Amtsgericht Gladbeck herangezogene Differenzierungskriterium der Vollmachtsvorlage sei willkürlich. Seine Berufstätigkeit werde erheblich erschwert. Die Annahmevoraussetzungen lägen vor. Eine solche Fallkonstellation dürfte häufiger vorkommen. Jedenfalls hinsichtlich des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr, dass das Amtsgericht Gladbeck auch zukünftig die Berufsausübung erschweren werde.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Präsident des Bundesgerichtshofs und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Stellung genommen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Äußerung abgesehen. Die Akten der Ausgangsverfahren lagen vor.

Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der angegriffenen Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Hinsichtlich der angegriffenen Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor. Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig.

Der Beschwerdeführer war nicht wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, die angegriffenen Entscheidungen (mittelbar) im Wege der Revision zu beanstanden. Mit diesem Rechtsbehelf könnte nur geltend gemacht werden, dass die Mandanten des Beschwerdeführers in ihren Rechten verletzt sind.

Für die Verfassungsbeschwerde besteht noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren hat sich zwar erledigt. Im Ausgangsverfahren 8 Ds-50 Js 1488/10-6/11 hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Akteneinsicht erhalten. Im Ausgangsverfahren 8 Ls-51 Js 2365/10-5/11 stellt sich die Frage der Bevollmächtigung nicht mehr, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis jedoch fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist. Dies ist hier der Fall, da das Amtsgericht Gladbeck wiederholt in der zu beanstandenden Weise entschieden und seine Rechtsauffassung zudem durch die Nichtabhilfeentscheidungen und im Rahmen der dienstlichen Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch bekräftigt hat.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten hat besonderes Gewicht, da sie auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet. Es ist zu erwarten, dass das Amtsgericht Gladbeck ohne eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in vergleichbaren Fällen an seiner Rechtsauffassung festhalten würde.

Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts ist objektiv willkürlich. Es bedarf keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG vorliegt.

Die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gladbeck verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.

Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missgedeutet wird.

Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgericht Gladbeck vom 25. Januar 2011, durch die Akteneinsicht nur auf der Geschäftstelle gewährt wurde, sind unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar.

Gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO sollen dem Verteidiger auf Antrag, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Es wird unterschiedlich beurteilt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger Anspruch auf Überlassung der Akten hat und ob das Gericht in diesem Fall verpflichtet ist, sie ihm zu übersenden oder über ein Gerichtsfach zuzuleiten. Die Fachgerichte gehen davon aus, dass kein Anspruch auf Akteneinsicht in der Kanzlei und kein Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten besteht. In der Literatur wird dagegen angenommen, dass ein (auswärtiger) Verteidiger - sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen - einen Rechtsanspruch auf Überlassung und Übersendung hat.

Nach allgemeiner Ansicht ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers formlos möglich. Für den Nachweis der Beauftragung soll regelmäßig die Anzeige des Verteidigers genügen. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde soll verlangt werden können, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.

Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger einen Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten hat sowie unter welchen Voraussetzungen von ihm die Vorlage einer Vollmachtsurkunde oder der sonstige Nachweis seiner Bevollmächtigung verlangt werden kann. Jedenfalls hat ein Verteidiger Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und über deren Durchführung willkürfrei entschieden wird.

Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 sind bereits in sich widersprüchlich. Bei berechtigten und nicht widerlegten Zweifeln an der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers hätte diesem die Akteneinsicht vollständig versagt werden müssen. Beschränkungen hinsichtlich der Art und Weise der Akteneinsicht sind nicht geeignet, Zweifel an der Bevollmächtigung auszuräumen oder den Mangel einer fehlenden Bevollmächtigung zu beheben. Die Nichtabhilfeentscheidungen und die dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch verdeutlichen zusätzlich, dass die Beschränkung auf Einsichtnahme in der Geschäftsstelle allein der Sanktionierung der Nichtvorlage von Vollmachten diente. Das Amtsgericht Gladbeck hat sich somit in nicht mehr vertretbarer Weise von einer Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO gelöst und von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich sind zudem die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht Gladbeck in den Nichtabhilfeentscheidungen seine Zweifel an der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers begründet hat. Dessen Mandanten waren volljährig und konnten daher ohne Mitwirkung weiterer Personen sowohl einen Verteidiger beauftragen als auch sonst ihre Verfahrensrechte wahrnehmen. Eine generelle Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht tragfähig belegt.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG vorliegt.

Hinsichtlich der angegriffenen Nichtabhilfeentscheidungen vom 7. und 8. Februar 2011 liegen die Annahmevoraussetzungen nicht vor. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Neben der Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes ist die Aufhebung der angegriffenen Verfügungen nicht erforderlich, da von diesen keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen können.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG). Zwar wird die Verfassungsbeschwerde teilweise nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit ist der Angriffsgegenstand für das Begehren des Beschwerdeführers jedoch von untergeordneter Bedeutung, sein wesentliches Verfahrensziel hat er erreicht.

Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Rechtsanwalt Dirk Streifler
Referendar Marcus Zamaitat


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(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.