Baugenehmigung: Büro eines Heizungs- und Sanitärbetriebs in reinem Wohngebiet unzulässig

erstmalig veröffentlicht: 27.10.2010, letzte Fassung: 24.08.2023

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Zusammenfassung des Autors

Anwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

In einem reinen Wohngebiet kann keine Baugenehmigung für die Nutzung eines Raums als Büro eines Heizungs- und Sanitärbetriebs sowie für einen dieser Büronutzung zugeordneten Stellplatz auf dem Grundstück erteilt werden.

So entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei der Büronutzung eines solchen Gewerbebetriebs nicht um einen Raum für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender handele, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben. Es sei auch keine Befreiung möglich, wenn das Büro das organisatorische Zentrum des Gewerbebetriebs sein solle. Eine solche Nutzung sei geeignet, eine gewerbliche Betriebsamkeit in das reine Wohngebiet hineinzutragen. Diese sei dem Gebietstyp „Reines Wohngebiet“ typischerweise fremd und berühre die Grundzüge der Planung (BayVGH, 15 BV 09.1491).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

VGH München: Urteil vom 10.06.2010 - 15 BV 09.1491

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Mai 2009 und die Bescheide des Beklagten vom 7. Mai 2008 sowie vom 20. April 2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladenen haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand:

Der Klägerin geht es in dem Rechtsstreit um die Aufhebung einer den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. .../166 Gemarkung ... in der Stadt ... G. ... Das Grundstück liegt auf der Westseite der Straße ... Auf der gegenüberliegenden (östlichen) Seite befindet sich das Grundstück der Beigeladenen (Fl. Nr. .../94). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „A. L.“, der dort ein reines Wohngebiet (WR) festsetzt (Deckblatt 17), und sind mit einem Wohngebäude bebaut.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2008 genehmigte das Landratsamt P. das Erstellen eines Stellplatzes und einer Grundstückszufahrt im südwestlichen Teil des Grundstücks der Beigeladenen sowie die Nutzung eines Raumes im Erdgeschoss des vorhandenen Wohngebäudes als Büro für gewerbliche Zwecke (Heizungs- und Sanitärservice). Von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der Nutzung wurde eine Befreiung erteilt. Durch „Auflagen“ wurde u. a. geregelt, dass die von dem Büro und dem zugehörigen Fahrverkehr ausgehenden Geräusche an den nächsten Wohngebäuden (u. a. Fl. Nr. .../166) tags 50 dB und nachts 35 dB nicht überschreiten dürfen, dass in dem Büro ausschließlich bürotypische Arbeiten, Planungen und in geringem Umfang Kundenbesprechungen durchgeführt werden dürfen und dass auf dem Baugrundstück sowie der gegenüber liegenden Garagenanlage auf Fl. Nr. .../142 kein gewerbliches Lager und keine gewerbliche Werkstatt betrieben sowie keine sonstigen gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen. Im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht legten die Beigeladenen eine Betriebsbeschreibung mit folgendem Wortlaut vor: „Der Installationsbetrieb ist ein Ein-Mann-Betrieb. Für die Büroarbeiten gibt es keine weiteren Beschäftigten. Die Büronutzung geschieht ausschließlich durch mich … und meine Ehefrau …“. Mit Änderungsbescheid vom 20. April 2009 ergänzte das Landratsamt P. die Baugenehmigung. Die Betriebsbeschreibung wurde zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht. Ferner verfügte das Landratsamt als weitere „Auflagen“, dass das Büro nur von den Beigeladenen zur Abwicklung der im Zusammenhang mit dem Installationsbetrieb anfallenden Büroarbeiten genutzt werden dürfe und eine Nutzung im Rahmen einer Tätigkeit als Generalunternehmer unzulässig sei.

Mit Urteil vom 26. Mai 2009 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab. Die genehmigte Änderung beruhe auf einer rechtmäßig erteilten Befreiung. Grundzüge der Planung seien nicht berührt. Die Nutzungsänderung weiche nur geringfügig von den Planvorgaben ab und löse keine nennenswerten Beeinträchtigungen aus. Das werde durch § 13 BauNVO bestätigt. Die Befreiung sei städtebaulich vertretbar. Durch die Auflagen sei zudem sichergestellt, dass es nicht zu ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen komme. Die Befreiung sei daher unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Sie betreffe auch einen atypischen Sachverhalt. Ein Ein-Mann-Betrieb sei nicht alltäglich. Zudem habe der Gesetzgeber 1998 mit der Novellierung des Baugesetzbuchs auf das Einzelfallerfordernis verzichtet. Der Stellplatz und die Zufahrt seien demzufolge nach § 12 Abs. 2 BauNVO ebenfalls zulässig. Die Berufung sei zuzulassen, weil die Frage zu klären sei, ob eine Befreiung von der festgesetzten Art der Nutzung grundsätzlich zulässig sei.

Mit der Berufung gegen dieses Urteil macht die Klägerin geltend, Festsetzungen zur Art der Nutzung seien stets Ausdruck der Grundkonzeption eines Bebauungsplans. Diese Grundkonzeption sei berührt, wenn aus Gründen von Festsetzungen befreit werde, die sich - wie im gegenständlichen Baugebiet - in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle anführen ließen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei geklärt, dass sich der Nachbar gegen die Gefahr einer schleichenden Umwandlung des Baugebiets wehren könne. Es gehe zu weit, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof Nachbarrechte erst dann anzunehmen, wenn das Baugebiet bereits zu „kippen“ drohe. Es komme auch nicht darauf an, ob Beeinträchtigungen mit Hilfe von Auflagen ausgeschlossen werden könnten. An der gewerblichen Typik des Vorhabens ändere sich dadurch nichts. § 13 BauNVO spreche nicht für, sondern gerade gegen die Meinung des Verwaltungsgerichts. Die „maßgeschneiderten“ Auflagen verlagerten die Problematik aus der Zulassungsentscheidung in den ermessensgesteuerten Baurechtsvollzug. Das Erfordernis der Atypik sei nicht aufgegeben. Es sei konstruiert, eine Atypik aus der Tatsache des Ein-Mann-Betriebs abzuleiten. Zudem arbeiteten die Beigeladenen zu zweit in dem Büro. Die Lager- und Werkstattflächen des Betriebs in ... würden zwar baurechtlich illegal betrieben. Ihre Legalisierbarkeit sei aber nicht geklärt worden.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Baugenehmigung vom 7. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Bescheide waren ebenso wie das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

Der Bescheid vom 7. Mai 2008 genehmigt eine planungsrechtlich unzulässige Nutzung. Genehmigt ist eine Nutzung eines Raumes im Gebäude auf Fl. Nr. .../94 durch das Büro eines Heizungs- und Sanitärbetriebs sowie ein dieser Büronutzung zugeordneter Stellplatz auf dem Grundstück. Die Büronutzung dient bürotypischen Arbeiten, Planungen und Kundenbesprechungen des Betriebs (vgl. Nr. 2 der Auflagen im Bescheid vom 7. Mai 2008). Diese gewerbliche Nutzung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans „A. L.“. Er setzt als Art der Nutzung für das Grundstück ein reines Wohngebiet fest. Eine Nutzung im Rahmen eines Heizungs- und Sanitärbetriebs ist dort weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (§ 3 BauNVO 1977). Nichts anderes ergibt sich auch aus der Lärmschutzauflage in Nr. 1 der Auflagen des Bescheids vom 7. Mai 2008: Ein nach der Art der Nutzung i. S. d. § 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977, § 30 Abs. 1 BauGB unzulässiges Vorhaben wird nicht dadurch zulässig, dass es der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht widerspricht.

Auch die Voraussetzungen des § 13 BauNVO 1977 liegen nicht vor. Danach sind in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender zulässig, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben. Die Führung eines Heizungs- und Sanitärbetriebs beruht nicht vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten, die eine der freiberuflichen Tätigkeit ähnliche Berufsausübung voraussetzen würde. Ein gewerblicher Betrieb wie derjenige des Klägers ist im reinen Wohngebiet grundsätzlich insgesamt nicht - und zwar auch nicht in einzelnen Teilen - zulässig. Auch das Anwesen der Klägerin liegt im festgesetzten reinen Wohngebiet. Sie kann sich daher aus eigenem Recht darauf berufen, dass eine der festgesetzten Art der Nutzung widersprechende Nutzung unterbleibt. Das erfasst auch die aus den genannten Gründen ebenfalls unzulässige Errichtung des gewerblichen Stellplatzes.

Auch die Voraussetzungen einer Befreiung von der Festsetzung des Gebietstyps liegen nicht vor. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB nur befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Befreiung zum Zweck der Genehmigung der streitigen Nutzung berührt jedoch die Grundzüge der Planung. Auch darauf kann sich die Klägerin aus eigenem Recht berufen, weil der Beklagte von einer nachbarschützenden Festsetzung befreit hat. Das bräuchte die Klägerin nur hinzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt wären.

Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Die Stadt ... G. ... hat ein reines Wohngebiet festgesetzt. Ob Befreiungen von Festsetzungen zur Art der Nutzung stets die Grundzüge der Planung im Sinn des § 31 Abs. 2 BauGB berühren, ist bisher soweit ersichtlich höchstrichterlich nicht entschieden. Der Senat hat angenommen, dass auch im Zusammenhang des § 31 Abs. 2 BauGB Abweichungen von der festgesetzten Art der Nutzung nicht ausnahmslos die Grundzüge der Planung berühren, und auf die Verhältnisse des Einzelfalls abgestellt.

Nach der konkreten Planungssituation berührt das Vorhaben der Beigeladenen die Grundzüge der Planung. Die Beigeladenen beabsichtigen, dort mit dem Büro das organisatorische Zentrum ihres Gewerbebetriebs zu betreiben. Diese Nutzung ist bei einem Betrieb der vorliegenden Art typischerweise mit der An- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen verbunden. Die Baugenehmigung benennt auch ausdrücklich Kundenbesuche als Nutzungsumfang; ein weiterer Stellplatz zur gewerblichen Nutzung ist Teil der Genehmigung. Dass die Genehmigung vom 7. Mai 2008 den der Büronutzung „zugehörigen Fahrverkehr“ (Nr. 1 der „Auflagen“) durch die inhaltliche Bestimmung zu begrenzen versucht, „im Büro“ dürften „in geringem Umfang Kundenbesprechungen“ durchgeführt werden (Nr. 2 der „Auflagen“), ändert - unabhängig davon, ob der Inhalt der Genehmigung damit noch in einer hinreichend bestimmten Weise festgelegt ist - nichts Entscheidendes: Die genehmigte gewerbliche Nutzung ist jedenfalls geeignet, eine gewerbliche Betriebsamkeit in das reine Wohngebiet hineinzutragen, die diesem Gebietstyp typischerweise gerade fremd ist und die Grundzüge der Planung berührt. Es liegt im Übrigen in Anbetracht der Ausgestaltung des Betriebs des Beigeladenen nahe und wird durch die in der mündlichen Verhandlung geschilderten Erfahrungen aus der Vergangenheit bestätigt, dass die funktionelle Bedeutung des Büros auch für persönliche Kontakte mit Geschäftspartnern des Beigeladenen gewerblichen Kraftfahrzeugverkehr (auch durch Lkw’s) auslöst, sei es zu Kundenbesprechungen (auch zusammen mit Lieferanten) oder sei es auch nur zum Zweck kürzerer Besprechungen außerhalb des Büros vor dem Grundstück. Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf die im reinen Wohngebiet nach § 13 BauNVO zulässigen Büroräume verweist, so ergibt sich aus dieser Norm nur die Unzulässigkeit des Vorhabens. Die auf den bloßen akustischen Störungsgrad abstellende Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts wird den typisierenden Regeln der §§ 2 ff. BauNVO nicht gerecht. Sie orientiert sich nur an der allgemeinen, für die §§ 2 bis 14 BauNVO einheitlich geltenden Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und besagt deshalb nichts zu der Frage, ob die Grundzüge der Planung eines reinen Wohngebiets verletzt sind.

Die konkrete Planungssituation weist auch keine Besonderheiten auf, aufgrund derer die genehmigte Nutzung die Grundzüge der Planung nicht berühren würde. Die Gründe, die der Beklagte aufführt, ließen sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle im Plangebiet anführen. Das entspricht nicht der Funktion der Befreiung als einem Instrument der Feinsteuerung im Rahmen einer allgemeinen und deshalb nicht notwendigerweise ausnahmslos sachlich gebotenen Regelung. Vielmehr wird die von der Gemeinde getroffene Festsetzung missachtet.

Der Abwehranspruch der Klägerin setzt nicht voraus, dass im Fall der Zulassung des Vorhabens der Gebietscharakter des reinen Wohngebiets bereits „umkippen“ würde. Soweit dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 2007 (Az. 3 UE 684/07), das einen besonders gelagerten Einzelfall betraf, eine andere Auffassung zugrunde liegen sollte, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Sie wird auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vertreten, insbesondere auch nicht in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2000. Vielmehr kann sich die Klägerin gegen die gebietsfremde Nutzung allein unter dem Gesichtspunkt der innerhalb des Baugebiets zu einer nachbarlichen Gemeinschaft verbundenen Grundeigentümer zur Wehr setzen, einer Gemeinschaft, die die Grundeigentümer wechselseitig berechtigt und verpflichtet. Dieser Interessenausgleich wird aus dem Gleichgewicht gebracht, wenn einseitig - ohne dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind - die Nutzungsarten des Baugebiets nicht beachtet werden. Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat in diesem Zusammenhang davon gesprochen, jeder Grundstückseigentümer im Baugebiet habe das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung“ des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Damit ist aber vor dem Hintergrund der dort bestätigend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr gesagt, als dass eine unzulässige gebietsfremde Nutzung den Keim zu einer „schleichenden Umwandlung“ des Baugebiets bereits in sich trägt. Auch darauf, ob die Klägerin infolge der gebietsfremden Nutzung in einer tatsächlich spürbaren Weise beeinträchtigt ist, kommt es nicht an.

Kosten: § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO

Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

 

Gesetze

Gesetze

17 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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Referenzen

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.