Baugenehmigung: „Gefangene“ Stellplätze unzulänglich: Alle Stellplätze müssen frei erreichbar sein
Das bedeutet, dass es nicht vom Parkverhalten eines anderen Parkplatzbenutzers abhängen darf, ob sie benutzt werden können.
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern werden „gefangene“ Stellplätze dem nicht gerecht. Sie stehen den Anforderungen dieser Regelung entgegen.
Quelle: VGH Bayern, Urteil vom 4.9.2015, (Az.: 1 ZB 1084/14).
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern werden „gefangene“ Stellplätze dem nicht gerecht. Sie stehen den Anforderungen dieser Regelung entgegen.
Quelle: VGH Bayern, Urteil vom 4.9.2015, (Az.: 1 ZB 1084/14).
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