Baubeseitigungsanordnung: Werbeschild muss nicht sofort entfernt werden

bei uns veröffentlicht am29.09.2014

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für Öffentliches Recht

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Zusammenfassung des Autors
Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung eines seit mehr als zehn Jahren vorhandenen und in der Zeit auch unbeanstandeten Werbeschilds in einer Innenstadt.
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Trier im Fall einer Antragstellerin, die seitens der Stadt Trier eine bauaufsichtliche Verfügung erhalten hatte. Darin war ihr aufgegeben worden, ein am Nachbarhaus befestigtes Werbeschild für eine Apotheke am Hauptmarkt innerhalb von zwei Wochen zu beseitigen. Sie legte gegen die Verfügung Widerspruch ein. Zudem stellte sie beim VG den Antrag, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes das Schild nicht sofort entfernen zu müssen.

Dem gaben die Richter statt. Sie führten in der Entscheidung aus, das Schild sei offenkundig seit mehr als zehn Jahren ohne Beanstandungen vor Ort vorhanden gewesen. Eine seitens der Stadt befürchtete Vorbildwirkung könne angesichts des langen Zeitraums der Existenz des Schilds nicht eingewandt werden. Das Schild stelle keine Gefahr für Fußgänger und Zulieferer dar. Auch die inzwischen in Kraft getretene Werbesatzung der Stadt könne hieran nichts ändern. Daher könne das Schild bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem zu klären sei, ob das Schild genehmigt werden könne oder nicht, dort verbleiben (VG Trier, 5 L 1239/14).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Trier, Beschluss vom 24.07.2014 (Az.: 5 L 1239/14.TR):


Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 4. Juli 2014 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Antragsgegnerin, das Werbeschild „Apothekenzeichen A“ am Haus „...,...“ innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beseitigen, wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.

Nach Auffassung des Gerichts besteht bei Abwägung der gegenteiligen Interessen der Beteiligten entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Angesichts dessen, dass das in Rede stehende Werbeschild offenkundig schon mehr als zehn Jahre unbeanstandet vor Ort vorhanden ist, muss der gesetzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO angeordnete Suspensiveffekt des Widerspruches beibehalten werden. An der langen zeitlichen Existenz dieses Schildes bestehen keine ernstlichen Zweifel. Die Angabe der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2014, das Schild sei 2001 angebracht worden, deckt sich mit dem Inhalt der Verwaltungsakte. Denn der Ehemann der Antragstellerin ist mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2001 zur Beseitigung eines damals vorhandenen Provisoriums angehalten worden, dem dieser offenbar mit der Anbringung des jetzt in Streit stehenden Schildes nachgekommen ist.

Die inzwischen in Kraft getretene Werbesatzung der Antragsgegnerin vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die von der Antragsgegnerin befürchtete Vorbildwirkung für andere Gewerbetreibende, die Vorteile eines nicht genehmigten bzw. nicht genehmigungsfähigen Werbeschildes bei Aufstellung desselben zu genießen, kann vorliegend angesichts des langen Zeitraumes, über den das Schild bereits vorhanden ist, nicht greifen. Andere Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die den Sofortvollzug rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Das Schild stellt weder eine Gefahr für Fußgänger oder Zulieferer dar, noch stellt es eine konstruktive Beeinträchtigung eines Denkmals dar, handelt es sich bei der Werbeanlage doch um das klassische Werbezeichen einer Apotheke, das überall in Innenstadtbereichen in Deutschland anzutreffen ist und auch gerade nicht am Denkmalgebäude... befestigt worden ist. Auch ein großräumiger gestalterischer Einfluss geht von dem Einzelschild nicht aus.

Wenn somit die Existenz des Schildes jahrelang keinen Anlass zur Beanstandung gegeben hat, wobei es auf positive Kenntnis der Antragsgegnerin von dem Schild nicht entscheidend ankommt, kann dieser Zustand auch noch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens hingenommen werden. Von daher obliegt es diesem Verfahren zur Hauptsache, zu klären, ob das Schild genehmigungspflichtig und -fähig ist oder nicht.

Dem Antrag war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. mit den Festsetzungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 24. Juli 2014 - 5 L 1239/14.TR

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 4. Juli 2014 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2014 zur Beseitigung eines Werbeauslegers am Haus „A..., B...“, wird

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 4. Juli 2014 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2014 zur Beseitigung eines Werbeauslegers am Haus „A..., B...“, wird wiederhergestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 4. Juli 2014 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Antragsgegnerin, das Werbeschild „Apothekenzeichen A“ am Haus „A..., B...“ innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beseitigen, wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.

2

Nach Auffassung des Gerichts besteht bei Abwägung der gegenteiligen Interessen der Beteiligten entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Angesichts dessen, dass das in Rede stehende Werbeschild offenkundig schon mehr als zehn Jahre unbeanstandet vor Ort vorhanden ist, muss der gesetzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO angeordnete Suspensiveffekt des Widerspruches beibehalten werden. An der langen zeitlichen Existenz dieses Schildes bestehen keine ernstlichen Zweifel. Die Angabe der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2014, das Schild sei 2001 angebracht worden, deckt sich mit dem Inhalt der Verwaltungsakte. Denn der Ehemann der Antragstellerin ist mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2001 zur Beseitigung eines damals vorhandenen Provisoriums angehalten worden, dem dieser offenbar mit der Anbringung des jetzt in Streit stehenden Schildes nachgekommen ist.

3

Die inzwischen in Kraft getretene Werbesatzung der Antragsgegnerin vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die von der Antragsgegnerin befürchtete Vorbildwirkung für andere Gewerbetreibende, die Vorteile eines nicht genehmigten bzw. nicht genehmigungsfähigen Werbeschildes bei Aufstellung desselben zu genießen, kann vorliegend angesichts des langen Zeitraumes, über den das Schild bereits vorhanden ist, nicht greifen. Andere Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die den Sofortvollzug rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Das Schild stellt weder eine Gefahr für Fußgänger oder Zulieferer dar, noch stellt es eine konstruktive Beeinträchtigung eines Denkmals dar, handelt es sich bei der Werbeanlage doch um das klassische Werbezeichen einer Apotheke, das überall in Innenstadtbereichen in Deutschland anzutreffen ist und auch gerade nicht am Denkmalgebäude ... befestigt worden ist. Auch ein großräumiger gestalterischer Einfluss geht von dem Einzelschild nicht aus.

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Wenn somit die Existenz des Schildes jahrelang keinen Anlass zur Beanstandung gegeben hat, wobei es auf positive Kenntnis der Antragsgegnerin von dem Schild nicht entscheidend ankommt, kann dieser Zustand auch noch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens hingenommen werden. Von daher obliegt es diesem Verfahren zur Hauptsache, zu klären, ob das Schild genehmigungspflichtig und -fähig ist oder nicht.

5

Dem Antrag war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V. mit den Festsetzungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.