Autobahn: "Reißverschlussverfahren" gilt nicht beim Einfädeln

bei uns veröffentlicht am06.04.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Auch bei zähfließendem Verkehr gilt das "Reißverschlussverfahren" nicht für das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen einer Autobahn. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Es machte deutlich, dass vielmehr auf Autobahnen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt habe. Der einfahrende Verkehr sei wartepflichtig. Er dürfe sich nur mit größter Sorgfalt auf die durchgehende Fahrspur eingliedern. Komme es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß, spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden. Dieser müsse den gegen ihn sprechenden Anschein entkräften. Dazu könne er beispielsweise den Beweis führen, dass der Fahrer auf der bevorrechtigten durchgehenden Fahrspur vorsätzlich oder fahrlässig beschleunigt habe und der Unfall dadurch hervorgerufen worden sei (OLG Köln, 16 U 24/05).

 

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