Ausfallschaden: Überlegungszeit von bis zu drei Tagen nach Gutachteneingang

bei uns veröffentlicht am25.07.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Der Geschädigte darf zunächst den Eingang des Gutachtens abwarten, danach darf er in Ruhe überlegen, ob er reparieren lässt oder Ersatz beschafft.
Diese Überlegungszeit darf bis zu drei Tage dauern.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Die Summe aus der Wartezeit auf das Gutachten und der Überlegungszeit muss der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zugeschlagen werden. Da ist sich die Rechtsprechung einig.

Hinweis: Unterschiedlich wird nur gesehen, wie lange der Geschädigte überlegen darf. Die drei Tage, die das OLG als Obergrenze zieht, sind durchaus im Trend der Rechtsprechung (OLG Celle, 5 U 159/13).

Urteile

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. Nov. 2014 - 5 U 159/13

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. November 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 23/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung werden

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. November 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 23/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.


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