Ausfallschaden: Nutzungsausfall bei nicht zeitnaher Ersatzbeschaffung

bei uns veröffentlicht am23.01.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Der Versicherer kann nicht einwenden, der Geschädigte könne keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn er den Schaden erst fünfeinhalb Monate nach dem Unfallereignis erstattet.
Erstattet der eintrittspflichtige Versicherer nach einem Totalschaden erst fünfeinhalb Monate nach dem Unfallereignis den Fahrzeugschaden, kann er nicht einwenden, der Geschädigte könne keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, weil er sich erst knapp sieben Monate nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug beschafft hat.

Das hat das Landgericht (LG) Wiesbaden dem Versicherer ins Stammbuch geschrieben. Dieser hatte sich auf ein typisches Versicherer-Argument berufen: Wer sich erst so spät nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug beschaffe, habe damit gezeigt, dass er kein Fahrzeug benötige. Ihm fehle also der Nutzungswille. Der sei aber Voraussetzung für die Zuerkennung von Nutzungsausfallentschädigung. Der Geschädigte hatte jedoch vor Gericht nachgewiesen, dass er sich ohne die Schadenersatzleistung kein Ersatzfahrzeug anschaffen konnte (LG Wiesbaden, 7 O 40/12).

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