Ausfallschaden: Geschädigter darf auf Zuverlässigkeit der Werkstatt vertrauen

bei uns veröffentlicht am13.10.2015

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt zügig arbeitet.
Er muss sich nicht vor der Auftragserteilung erkundigen, ob die Werkstatt den Schaden in der vom Gutachter prognostizierten Zeit beheben kann. 

So urteilte das Amtsgericht Nürtingen. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Das nicht mehr fahrbereite Unfallfahrzeug wurde zur Reparaturwerkstatt abgeschleppt, bei der die Geschädigte langjährige Kundin ist. Mit der Reparatur wurde unmittelbar nach Eingang des Gutachtens begonnen. Dabei war die Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet sich bei dem Reparaturbetrieb zu erkundigen, ob die veranschlagte Reparaturdauer eingehalten werden kann … Vielmehr darf der Kunde grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt sich bemüht, das beschädigte Fahrzeug zeitnah zu reparieren. Die Ursachen für die lange Reparaturdauer sind nach Vernehmung der Zeugin in den Lieferproblemen eines Heckblechs, den Faschingstagen sowie Kapazitätsproblemen der Werkstatt zu finden.“

Quelle: AG Nürtingen, Urteil vom 17.8.2015, (Az.: 17 C 2190/14).

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